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Entscheidung 5 Ob 112/07t×

Entscheidung 5 Ob 112/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob112/07t

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Gertrude S*****, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, und der weiteren Verfahrensparteien 1.) Margarete M*****, 2.) Walter B***** Privatstiftung, *****, 3.) Othmar L*****, 4.) Eva K*****, 5.) Maren E*****, 6.) Ing. Karl Werner G*****, 7.) Gerhard N*****, 8.) Rosemarie G*****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 39 R 317/06s-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist das Begehren einer Wohnungseigentümerin, die Antragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung für die Jahre 2003 und 2004 zu verpflichten. Zwar ist jeder einzelne Wohnungseigentümer legitimiert, einen Auftrag des Gerichtes an den Verwalter zu erwirken. Mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist aber für den geprüften Zeitraum abschließend über die Verletzung der Verwalterpflicht und das den Wohnungseigentümern zukommende Recht, eine gesetzesgemäße Abrechnung zu erhalten abgesprochen (5 Ob 6/06b = immolex 2006/55 [Prader]). Deshalb sind auch die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einem solchen Verfahren als Parteien beizuziehen.

Schon das Rekursgericht hat mit Beschluss vom 25. 10. 2006 dem Erstgericht entsprechende Aufträge erteilt, um eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Nichtigkeit zu sanieren.

Dennoch hat das Erstgericht die nunmehr angefochtene Entscheidung (Teilsachbeschluss und Beschluss) den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern nicht zugestellt. Ebenso unterblieb die Zustellung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin an die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer. Diese Zustellungen sind nachzuholen. Nach Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbeantwortungsfristen ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Textnummer

E93503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00112.07T.0703.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0050OB00112_07T0000_000

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