Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst-, Zweit- und Viertantragsteller, in dem sie die Stattgebung ihres Grundbuchsgesuchs begehren, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. § 2 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 definiert das Wohnungseigentum als das ua dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es ist nach § 11 Abs 1 WEG 2002 mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden und kann nur mit diesem zusammen veräußert werden. Das Wohnungseigentum ist somit als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem ausschließlichen servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einen bestimmten Wohnungseigentumsobjekt konstruiert (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 2 WEG Rz 3; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 § 2 WEG Rz 3; RIS-Justiz RS0081766). Nur die aus dem Miteigentumsanteil und dem Nutzungsrecht bestehende Einheit ist Gegenstand des Rechtsverkehrs (3 Ob 30/00h = SZ 73/42). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 162/98m eindeutig klargestellt, dass das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud darstellt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Wertung des schlichten Miteigentums als aliud entspricht der Judikatur und steht im Einklang mit der eindeutigen gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums. Die gegenteilige Argumentation der Revisionsrekurswerber, die begehrte Übertragung schlichter Miteigentumsanteile stelle ein nach § 96 Abs 1 GBG bewilligungsfähiges „minus" dar, begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.1. Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 definiert das Wohnungseigentum als das ua dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es ist nach Paragraph 11, Absatz eins, WEG 2002 mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden und kann nur mit diesem zusammen veräußert werden. Das Wohnungseigentum ist somit als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem ausschließlichen servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einen bestimmten Wohnungseigentumsobjekt konstruiert (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 2, WEG Rz 3; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 2, WEG Rz 3; RIS-Justiz RS0081766). Nur die aus dem Miteigentumsanteil und dem Nutzungsrecht bestehende Einheit ist Gegenstand des Rechtsverkehrs (3 Ob 30/00h = SZ 73/42). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 162/98m eindeutig klargestellt, dass das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud darstellt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Wertung des schlichten Miteigentums als aliud entspricht der Judikatur und steht im Einklang mit der eindeutigen gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums. Die gegenteilige Argumentation der Revisionsrekurswerber, die begehrte Übertragung schlichter Miteigentumsanteile stelle ein nach Paragraph 96, Absatz eins, GBG bewilligungsfähiges „minus" dar, begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
2. Diese Abgrenzung zwischen Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum hat zur Konsequenz, dass die Bewilligung der jeweils begehrten Eintragungen schlichter Miteigentumsanteile verbunden mit der Löschung des Wohnungseigentums an sämtlichen Miteigentumsanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, welche sich auf die Veräußerung der untrennbar mit den Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentumsobjekte Top 2 und 2a bezog, nicht zulässig ist. Es geht hier eben nicht um die nach der Judikatur zulässige, (quantitative) teilweise (vgl 5 Ob 4/91 = RIS-Justiz RS0061001) Ausnützung einer Rangordnung. Eintragungen ob den Miteigentumsanteilen der in Konkurs verfallenen GmbH nicht im Rang der angemerkten Rangordnung, sondern im Rang des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (§ 29 GBG) steht überdies die Grundbuchssperre des § 13 KO entgegen (5 Ob 260/06f = wobl 2007, 230/89 [Call] mwN).2. Diese Abgrenzung zwischen Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum hat zur Konsequenz, dass die Bewilligung der jeweils begehrten Eintragungen schlichter Miteigentumsanteile verbunden mit der Löschung des Wohnungseigentums an sämtlichen Miteigentumsanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, welche sich auf die Veräußerung der untrennbar mit den Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentumsobjekte Top 2 und 2a bezog, nicht zulässig ist. Es geht hier eben nicht um die nach der Judikatur zulässige, (quantitative) teilweise vergleiche 5 Ob 4/91 = RIS-Justiz RS0061001) Ausnützung einer Rangordnung. Eintragungen ob den Miteigentumsanteilen der in Konkurs verfallenen GmbH nicht im Rang der angemerkten Rangordnung, sondern im Rang des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (Paragraph 29, GBG) steht überdies die Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO entgegen (5 Ob 260/06f = wobl 2007, 230/89 [Call] mwN).
3. Der Kaufvertrag zwischen der als Mit- und Wohnungseigentümerin eingetragenen GmbH und der Drittantragstellerin bezog sich ebenso wie die Pfandbestellungsurkunde nicht auf schlichtes Miteigentum an ideellen Liegenschaftsanteilen, sondern auf Wohnungseigentum. Das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis, die mangelnde Deckung des Grundbuchsgesuchs in den Grundbuchsurkunden hindere die Bewilligung, entspricht der Rechtslage (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).3. Der Kaufvertrag zwischen der als Mit- und Wohnungseigentümerin eingetragenen GmbH und der Drittantragstellerin bezog sich ebenso wie die Pfandbestellungsurkunde nicht auf schlichtes Miteigentum an ideellen Liegenschaftsanteilen, sondern auf Wohnungseigentum. Das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis, die mangelnde Deckung des Grundbuchsgesuchs in den Grundbuchsurkunden hindere die Bewilligung, entspricht der Rechtslage (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).