Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig:Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig:
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 2 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938/S1574 idF BGBl I 2010/58 (Hypothekenbank EV), die gemäß ihrem Art 1 das Inkrafttreten der §§ 1 bis 42 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899, dRGBl 1899/S375 (HypBG) nach Maßgabe der in der Verordnung erlassenen Vorschriften anordnet, sind neben § 22 HypBG ua folgende Vorschriften anzuwenden:1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 2, der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938/S1574 in der Fassung BGBl I 2010/58 (Hypothekenbank EV), die gemäß ihrem Artikel eins, das Inkrafttreten der Paragraphen eins bis 42 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899, dRGBl 1899/S375 (HypBG) nach Maßgabe der in der Verordnung erlassenen Vorschriften anordnet, sind neben Paragraph 22, HypBG ua folgende Vorschriften anzuwenden:
„1. Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Land Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.“
2. Die von den Revisionsrekurswerbern gewünschte Auslegung, wonach mit der genannten Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anmerkung des Kautionsbandes nur eine - hier vorliegende - Zustimmung der Bank, nicht aber deren Antragstellung voraussetze, ist durch den klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung widerlegt, der gerade nicht auf eine bloße Zustimmung zwischen den Beteiligten abstellt, sondern völlig eindeutig die Eintragung in die öffentlichen Bücher von einem Antrag der Bank abhängig macht.
3. Auch aus den im Revisionsrekurs angesprochenen Materialien zu Art 2 der Verordnung idF BGBl I 2005/32 betreffend § 22 Abs 1 HypBG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen: In den Materialien wird in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass die Zustimmung sowohl des Treuhänders als auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats durch die Hypothekenbank vorgeschrieben ist, um sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivatgeschäfts zur Deckungsmasse dem Rahmenvertrag entspricht (ErläutRV 795 BlgNR 22. GP 4). Auf die hier interessierende Frage der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes nehmen die Materialien hingegen nicht Bezug.3. Auch aus den im Revisionsrekurs angesprochenen Materialien zu Artikel 2, der Verordnung in der Fassung BGBl I 2005/32 betreffend Paragraph 22, Absatz eins, HypBG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen: In den Materialien wird in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass die Zustimmung sowohl des Treuhänders als auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats durch die Hypothekenbank vorgeschrieben ist, um sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivatgeschäfts zur Deckungsmasse dem Rahmenvertrag entspricht (ErläutRV 795 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, ). Auf die hier interessierende Frage der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes nehmen die Materialien hingegen nicht Bezug.
4. Auch die Entscheidung 5 Ob 285/01z (NZ 2002, 375 AGS 545 [Hoyer] = ÖBA 2002, 729) spricht nicht gegen dieses Ergebnis: In dieser Entscheidung - die im Übrigen zum deutschen Gesetz über Kapitalanlagengesellschaften (dKAGG) erging - wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich aus § 31 Abs 4 Satz 1 dKAGG ergebe, dass die Kapitalanlagegesellschaft selbst für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen habe und der Depotbank lediglich eine Überwachungsfunktion zukomme. Es wird darauf verwiesen, dass diese - deutsche - Regelung auch der Regelung der Art 2 und 5 der Hypothekenbank EV entspreche, wonach der Antrag auf Eintragung des Kautionsbandes von der Hypothekenbank zu stellen sei (der alleinigen Antragslegitimation der Kapitalanlagegesellschaft zustimmend Hoyer in Glosse NZ 2002, 379). Diese Entscheidung spricht somit nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Revisionsrekurswerber, weil zwar im Anlassfall der Entscheidung 5 Ob 285/01z die Kapitalanlagegesellschaft gleichzeitig Liegenschaftseigentümerin war, aus der Entscheidungsbegründung aber abzuleiten ist, dass jedenfalls nach den maßgeblichen österreichischen Bestimmungen nur die Hypothekenbank zur Antragstellung auf Anmerkung des Kautionsbandes legitimiert ist.4. Auch die Entscheidung 5 Ob 285/01z (NZ 2002, 375 AGS 545 [Hoyer] = ÖBA 2002, 729) spricht nicht gegen dieses Ergebnis: In dieser Entscheidung - die im Übrigen zum deutschen Gesetz über Kapitalanlagengesellschaften (dKAGG) erging - wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich aus Paragraph 31, Absatz 4, Satz 1 dKAGG ergebe, dass die Kapitalanlagegesellschaft selbst für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2, Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen habe und der Depotbank lediglich eine Überwachungsfunktion zukomme. Es wird darauf verwiesen, dass diese - deutsche - Regelung auch der Regelung der Artikel 2 und 5 der Hypothekenbank EV entspreche, wonach der Antrag auf Eintragung des Kautionsbandes von der Hypothekenbank zu stellen sei (der alleinigen Antragslegitimation der Kapitalanlagegesellschaft zustimmend Hoyer in Glosse NZ 2002, 379). Diese Entscheidung spricht somit nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Revisionsrekurswerber, weil zwar im Anlassfall der Entscheidung 5 Ob 285/01z die Kapitalanlagegesellschaft gleichzeitig Liegenschaftseigentümerin war, aus der Entscheidungsbegründung aber abzuleiten ist, dass jedenfalls nach den maßgeblichen österreichischen Bestimmungen nur die Hypothekenbank zur Antragstellung auf Anmerkung des Kautionsbandes legitimiert ist.
5. Die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung in Art 2 der Hypothekenbank EV betrifft somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042656).5. Die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung in Artikel 2, der Hypothekenbank EV betrifft somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042656).