Begründung:
Die Antragstellerin (ein deutsches Bankhaus) begehrte ob der zur Gänze im Eigentum der O*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz O-KAG) stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** folgende Anmerkung zu bewilligen:
"Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der Depotbank des G*****-Fonds O***** (§ 31 Abs 2 Satz 1 deutsches Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften).""Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der Depotbank des G*****-Fonds O***** (Paragraph 31, Absatz 2, Satz 1 deutsches Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften)."
Sie brachte dazu vor, die Liegenschaftseigentümerin sei eine Kapitalanlagegesellschaft, die nach deutschem Recht errichtet worden sei. Diese unterliege deshalb insbesondere den Bestimmunen des dKAGG in der Neufassung vom 9. 9. 1998. Die Liegenschaft werde von der O-KAG einem Fonds gewidmet, der von ihr aufgelegt worden sei. Diese Liegenschaft zähle somit zum Grundstücks-Sondervermögen im Sinne der §§ 26 ff dKAGG. Im Sinne des § 31 Abs 1 dKAGG habe die O-KAG mit der laufenden Überwachung des Liegenschaftsbestandes, der Verwahrung der Geldbeträge und Wertpapiere, die zum Sondervermögen gehörten, und mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Diese Funktion als Depotbank übe im gegenständlichen Fall über Auftrag der O-KAG die Antragstellerin aus. Nach § 31 Abs 4 dKAGG habe die O-KAG ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 31 Abs 2 Satz 1 dKAGG in das Grundbuch eingetragen werde. Lägen die Grundstücke im Ausland und sei die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im (ausländischen) Grundbuch oder einem vergleichbaren Register nicht möglich, sei die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. § 364c ABGB scheide aus, weil die Antragstellerin nicht zum dort genannten Personenkreis zähle. Deshalb komme nur eine grundbücherliche Anmerkung nach § 20 GBG in Frage in analoger Anwendung des dem österreichischen Recht bekannten "Kautionsbandes". Eine solche Anmerkung sei auch deshalb zulässig, weil jede andere Rechtsauffassung gegen den Grundsatz des "Freien Kapitalverkehrs" innerhalb der Europäischen Union verstoßen würde. Eine Verweigerung der Anmerkung wäre unverhältnismäßig, weil das österreichische Recht in vergleichbaren Konstellationen ähnliche Anmerkungen vorsehe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil nach österreichischem Grundbuchsrecht keine Beurteilung nach dem Grad der "Unverhältnismäßigkeit" in Bezug auf das deutsche Recht gestattet sei. Grundbücherliche Eintragungen seien nur dann zulässig, wenn sich aus einer Eintragung ergäbe, dass ihr Inhalt nach dem österreichischen Gesetz Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein könne. Im gegenständlichen Fall werde jedoch eine Eintragung nach dem deutschen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften begehrt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte folgendes aus:Sie brachte dazu vor, die Liegenschaftseigentümerin sei eine Kapitalanlagegesellschaft, die nach deutschem Recht errichtet worden sei. Diese unterliege deshalb insbesondere den Bestimmunen des dKAGG in der Neufassung vom 9. 9. 1998. Die Liegenschaft werde von der O-KAG einem Fonds gewidmet, der von ihr aufgelegt worden sei. Diese Liegenschaft zähle somit zum Grundstücks-Sondervermögen im Sinne der Paragraphen 26, ff dKAGG. Im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, dKAGG habe die O-KAG mit der laufenden Überwachung des Liegenschaftsbestandes, der Verwahrung der Geldbeträge und Wertpapiere, die zum Sondervermögen gehörten, und mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Diese Funktion als Depotbank übe im gegenständlichen Fall über Auftrag der O-KAG die Antragstellerin aus. Nach Paragraph 31, Absatz 4, dKAGG habe die O-KAG ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Verfügungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Satz 1 dKAGG in das Grundbuch eingetragen werde. Lägen die Grundstücke im Ausland und sei die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im (ausländischen) Grundbuch oder einem vergleichbaren Register nicht möglich, sei die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. Paragraph 364 c, ABGB scheide aus, weil die Antragstellerin nicht zum dort genannten Personenkreis zähle. Deshalb komme nur eine grundbücherliche Anmerkung nach Paragraph 20, GBG in Frage in analoger Anwendung des dem österreichischen Recht bekannten "Kautionsbandes". Eine solche Anmerkung sei auch deshalb zulässig, weil jede andere Rechtsauffassung gegen den Grundsatz des "Freien Kapitalverkehrs" innerhalb der Europäischen Union verstoßen würde. Eine Verweigerung der Anmerkung wäre unverhältnismäßig, weil das österreichische Recht in vergleichbaren Konstellationen ähnliche Anmerkungen vorsehe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil nach österreichischem Grundbuchsrecht keine Beurteilung nach dem Grad der "Unverhältnismäßigkeit" in Bezug auf das deutsche Recht gestattet sei. Grundbücherliche Eintragungen seien nur dann zulässig, wenn sich aus einer Eintragung ergäbe, dass ihr Inhalt nach dem österreichischen Gesetz Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein könne. Im gegenständlichen Fall werde jedoch eine Eintragung nach dem deutschen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften begehrt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte folgendes aus:
Auszugehen sei davon, dass die Antragstellerin vorgebracht habe, sie übe im gegenständlichen Fall die Funktion als Depotbank über Auftrag der O-KAG aus. Als einzige Urkunde sei mit dem Antrag eine "Widmungsbestätigung und Einverleibungsbewilligung" vom 21. 5. 2001 vorgelegt worden. In dieser habe die Liegenschaftseigentümerin ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass auf Grund dieser Urkunde ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen im Eigentumsblatt der gegenständlichen Liegenschaft die Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der Depotbank eingetragen werde.
Nicht nachgewiesen habe die Antragstellerin jedoch, dass sie eine nach dem Gesetz geeignete Depotbank sei. Gemäß § 31 Abs 5 dKAGG könne die Bestellung der Depotbank gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich ergebe, dass die Bankaufsichtsbehörde die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt habe und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht habe, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen. Eine solche Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde sei dem Grundbuchsgericht nicht vorgelegt worden; sie wäre jedoch notwendig gewesen, um die Eignung der Antragstellerin als Depotbank nach deutschem Recht nachzuweisen. Da gemäß § 95 GBG die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ausscheide, komme dem Antrag schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu.Nicht nachgewiesen habe die Antragstellerin jedoch, dass sie eine nach dem Gesetz geeignete Depotbank sei. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, dKAGG könne die Bestellung der Depotbank gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich ergebe, dass die Bankaufsichtsbehörde die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt habe und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht habe, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen. Eine solche Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde sei dem Grundbuchsgericht nicht vorgelegt worden; sie wäre jedoch notwendig gewesen, um die Eignung der Antragstellerin als Depotbank nach deutschem Recht nachzuweisen. Da gemäß Paragraph 95, GBG die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ausscheide, komme dem Antrag schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu.
Darüber hinaus sei folgendes auszuführen: Gemäß § 20 lit b GBG könnten grundbücherliche Anmerkungen erfolgen zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen. Sodann nenne das Gesetz Beispiele, wie zB die Anmerkung der Rangordnung. Herrschend sei die Ansicht, dass die Aufzählung des § 20 lit b GBG nicht erschöpfend sei. Richtig sei auch, dass auch ausländische Urkunden für Anmerkungen geeignet sein können. Das Rekursgericht stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass "andere Gesetze" im Sinne des § 20 lit b GBG nur österreichische Gesetze seien.Darüber hinaus sei folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 20, Litera b, GBG könnten grundbücherliche Anmerkungen erfolgen zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen. Sodann nenne das Gesetz Beispiele, wie zB die Anmerkung der Rangordnung. Herrschend sei die Ansicht, dass die Aufzählung des Paragraph 20, Litera b, GBG nicht erschöpfend sei. Richtig sei auch, dass auch ausländische Urkunden für Anmerkungen geeignet sein können. Das Rekursgericht stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass "andere Gesetze" im Sinne des Paragraph 20, Litera b, GBG nur österreichische Gesetze seien.
Die Rekurswerberin berufe sich auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf das Recht des freien Kapitalverkehrs. Dazu sei folgendes auszuführen: Gemäß Art 56 (ex-Art 73 b) des Vertrages der Europäischen Union (in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) seien im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Ebenso alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass für Österreich ab dem 1. 1. 1995 das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht habe. Das bedeute, dass Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten habe. Trotzdem sei nicht davon auszugehen, dass im Wege des Art 56 EGV deutsche Gesetze in Österreich unmittelbar Anwendung finden könnten. Von der nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des dKAGG in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei offenbar auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen, wenn er in § 31 Abs 4 leg cit normiert habe, dass die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen sei, wenn bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich sei. Dass mit "ausländischen Grundstücken" nur solche in anderen Ländern der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemeint seien, gehe aus § 27 Abs 1 dKAGG hervor. Da die österreichischen Rechtsinstitute der Liegenschaftseigentümerin uneingeschränkt zur Verfügung stünden, könne von einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne des Art 56 EGV keine Rede sein. Die O-KAG habe auch - wie aus der Grundbuchsabschrift hervorgehe - einen Beschluss über die Rangordnung für die Veräußerung zu TZ 9065/2001 erwirkt.Die Rekurswerberin berufe sich auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf das Recht des freien Kapitalverkehrs. Dazu sei folgendes auszuführen: Gemäß Artikel 56, (ex-Art 73 b) des Vertrages der Europäischen Union (in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) seien im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Ebenso alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass für Österreich ab dem 1. 1. 1995 das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht habe. Das bedeute, dass Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten habe. Trotzdem sei nicht davon auszugehen, dass im Wege des Artikel 56, EGV deutsche Gesetze in Österreich unmittelbar Anwendung finden könnten. Von der nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des dKAGG in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei offenbar auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen, wenn er in Paragraph 31, Absatz 4, leg cit normiert habe, dass die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen sei, wenn bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich sei. Dass mit "ausländischen Grundstücken" nur solche in anderen Ländern der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemeint seien, gehe aus Paragraph 27, Absatz eins, dKAGG hervor. Da die österreichischen Rechtsinstitute der Liegenschaftseigentümerin uneingeschränkt zur Verfügung stünden, könne von einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne des Artikel 56, EGV keine Rede sein. Die O-KAG habe auch - wie aus der Grundbuchsabschrift hervorgehe - einen Beschluss über die Rangordnung für die Veräußerung zu TZ 9065 aus 2001, erwirkt.
Die Rekurswerberin habe angeregt, das Rekursgericht möge zur Auslegung von Art 56 EGV ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten. Die Möglichkeit zu einer solchen "Anregung" stehe den Parteien - im Gegensatz zum Antrag - zu. Das Rekursgericht sehe jedoch alleine schon auf Grund der Tatsache, dass dem Rekurs mangels Vorliegen einer Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde im Sinne des § 31 Abs 5 dKAGG nicht Folge zu geben gewesen sei, keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zu Art 56 EGV in Zusammenhang mit dem deutschen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorzulegen.Die Rekurswerberin habe angeregt, das Rekursgericht möge zur Auslegung von Artikel 56, EGV ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten. Die Möglichkeit zu einer solchen "Anregung" stehe den Parteien - im Gegensatz zum Antrag - zu. Das Rekursgericht sehe jedoch alleine schon auf Grund der Tatsache, dass dem Rekurs mangels Vorliegen einer Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, dKAGG nicht Folge zu geben gewesen sei, keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zu Artikel 56, EGV in Zusammenhang mit dem deutschen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorzulegen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 31 Abs 2 Satz 1 dKAGG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Satz 1 dKAGG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Grundbuchsgesuch der O-KAG (Liegenschaftseigentümerin) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Rechtsmittel enthält auch die Anregung, der Oberste Gerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im gegebenen Zusammenhang eine Auslegungsfrage zu Art 56 EGV zur Vorabentscheidung vorlegen.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Grundbuchsgesuch der O-KAG (Liegenschaftseigentümerin) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Rechtsmittel enthält auch die Anregung, der Oberste Gerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im gegebenen Zusammenhang eine Auslegungsfrage zu Artikel 56, EGV zur Vorabentscheidung vorlegen.