Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. Rudolf H*****, der zulässig ist, weil er nicht Fragen der Verfahrenhilfe, sondern einen Ablehnungsantrag betrifft. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kommt ungeachtet des Ausspruchs durch das Erstgericht nicht zum Tragen.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. Rudolf H*****, der zulässig ist, weil er nicht Fragen der Verfahrenhilfe, sondern einen Ablehnungsantrag betrifft. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO kommt ungeachtet des Ausspruchs durch das Erstgericht nicht zum Tragen.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Gleich ob es sich beim Prozessgegner des Dr. H*****, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht der Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung des Antragstellers in Angelegenheiten der Bewilligung der Verfahrenshilfe am Kern der Sache vorbei. § 63 ZPO ist eindeutig zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe bei jeder einzelnen Prozesspartei gesondert zu überprüfen sind und nicht etwa, wie dem Rechtsmittelwerber vorschwebt, wenn einer Prozesspartei Verfahrenshilfe bewilligt wird ein rechtliches Gebot bestünde, auch dem Gegner dieser Verfahrenshilfe genießenden Partei wiederum Verfahrenshilfe zu bewilligen. Es liegt also gerade in der Natur der Sache, dass hier unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Ohne auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe einzugehen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich letztlich auch aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO unterschiedliche Entscheidungen ergeben können. Solche Vorwürfe, wie vom Rechtsmittelwerber erhoben, haben nichts mit Bedenken gegen die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit gerichtlicher Organe im konkreten Einzelfall zu tun.Gleich ob es sich beim Prozessgegner des Dr. H*****, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht der Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung des Antragstellers in Angelegenheiten der Bewilligung der Verfahrenshilfe am Kern der Sache vorbei. Paragraph 63, ZPO ist eindeutig zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe bei jeder einzelnen Prozesspartei gesondert zu überprüfen sind und nicht etwa, wie dem Rechtsmittelwerber vorschwebt, wenn einer Prozesspartei Verfahrenshilfe bewilligt wird ein rechtliches Gebot bestünde, auch dem Gegner dieser Verfahrenshilfe genießenden Partei wiederum Verfahrenshilfe zu bewilligen. Es liegt also gerade in der Natur der Sache, dass hier unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Ohne auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe einzugehen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich letztlich auch aus der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz ZPO unterschiedliche Entscheidungen ergeben können. Solche Vorwürfe, wie vom Rechtsmittelwerber erhoben, haben nichts mit Bedenken gegen die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit gerichtlicher Organe im konkreten Einzelfall zu tun.
Wie schon das Gericht erster Instanz zutreffenderweise ausführte, bildet selbst der Umstand, dass ein Richter in einem Zwischenstreit seine Rechtsansicht bereits geäußert hat, keinen Ablehnungsgrund (RZ 1989/110; 5 Ob 335/98w; 1 Ob 175/00t ua).
Weitere Begründungen für den Ablehnungsantrag wurden nicht vorgebracht.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.