Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß die Beschwerde zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (vgl. JBl 1962, 511; SZ 44/144 uva zuletzt etwa 8 Ob 231/74).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß die Beschwerde zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen vergleiche JBl 1962, 511; SZ 44/144 uva zuletzt etwa 8 Ob 231/74).
Nachdem sohin nach erfolgter Berichtigung eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO nicht mehr wahrgenommen werden kann, betrifft die Bekämpfung der Abweisung des Mehrbegehrens an einstweiligem Unterhalt hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder von je 200 S allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, weil auch für solche Revisionsrekurse die Anfechtungsbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO (in Verbindung mit den §§ 78, 402 EO) zu gelten hat (vgl. Fasching IV, 451; SZ 23/101).Nachdem sohin nach erfolgter Berichtigung eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht mehr wahrgenommen werden kann, betrifft die Bekämpfung der Abweisung des Mehrbegehrens an einstweiligem Unterhalt hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder von je 200 S allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, weil auch für solche Revisionsrekurse die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (in Verbindung mit den Paragraphen 78, 402, EO) zu gelten hat vergleiche Fasching römisch vier, 451; SZ 23/101).
Der Revisionsrekurs war sohin zurückzuweisen, soweit er die einstweilige Unterhaltsleistung für die mj. M* und And* S* bekämpfte.
Der Revisionsrekurs ist aber hinsichtlich der zusätzlichen Befristung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung berechtigt.
Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens erlassen. Das Rekursgericht fügte als äußersten Endtermin den 31. Dezember 1976 hinzu, ohne dies irgendwie zu begründen. Es lag auch kein diesbezüglicher Antrag seitens der Parteien vor.
Gemäß § 391 Abs. 1 EO hat der Beschluß, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dies kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteiles in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM. zu §§ 375, 391 Abs. 1 EO.).Gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO hat der Beschluß, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dies kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteiles in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM. zu Paragraphen 375, 391, Absatz eins, EO.).
Die damit strittige verfahrensrechtliche Voraussetzung gehört nicht zur Unterhaltsbemessung. Dies ganz abgesehen davon, daß sie auch die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes betrifft. Die Anfechtbarkeit dieser abändernden Fristsetzung erscheint nicht ausgeschlossen. Es kann auch eine Beschwerde der Antragstellerin nicht verneint werden, weil mit dem zusätzlich kalendermäßig bezeichneten Endtermin eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung gewärtigt werden muß. Es erscheint zudem zweckmäßig, die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z. 8 EO bei unveränderten Verhältnissen unverkürzt für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu belassen.Die damit strittige verfahrensrechtliche Voraussetzung gehört nicht zur Unterhaltsbemessung. Dies ganz abgesehen davon, daß sie auch die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes betrifft. Die Anfechtbarkeit dieser abändernden Fristsetzung erscheint nicht ausgeschlossen. Es kann auch eine Beschwerde der Antragstellerin nicht verneint werden, weil mit dem zusätzlich kalendermäßig bezeichneten Endtermin eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung gewärtigt werden muß. Es erscheint zudem zweckmäßig, die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO bei unveränderten Verhältnissen unverkürzt für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu belassen.
Dem Revisionsrekurse war daher Folge zu geben und der rekursgerichtliche Beschluß dahin abzuändern, daß die Beschränkung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis längstens 31. Dezember 1976 zu entfallen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 393 Abs. 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.