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Rechtssatz RS0004925×

Rechtssatz RS0004925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004925

Geschäftszahl

5Ob113/75 (5Ob114/75); 5Ob504/81; 3Ob72/83; 4Ob512/85; 1Ob511/95; 7Ob338/99b; 7Ob190/18v; 7Ob38/21w

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Rechtssatz

Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM zu Paragraphen 375, 391, Absatz eins, EO).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 113/75
  • 5 Ob 504/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 504/81
    nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll. (T1) Beisatz: Die Gefahr, daß die amtswegige Zeitbestimmung über die Absicht des Antragstellers hinausgehen könnte und damit den Antrag überschreiten würde, besteht nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrages in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, für welchen Zeitraum die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch mittels einstweiliger Verfügung sichern will. (T2)
  • 3 Ob 72/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 72/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Nur für diesen Fall kommt die Bestimmung des § 377 Abs 2 EO zur Anwendung, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten nach Ablauf dieses Zeitraums aufzuheben sind, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist. (T3) Veröff: SZ 56/99
  • 4 Ob 512/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 512/85
    nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. (T4) Beisatz: Oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann. (T5)
  • 1 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 511/95
    nur T1; nur T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 338/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 338/99b
  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Auch; Veröff: SZ 2018/96
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00113_7500000_001