Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO); er ist deshalb auch berechtigt:Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO); er ist deshalb auch berechtigt:
Richtig ist, daß gemäß § 389 Abs 1 Satz 1 EO die gefährdete Partei schon bei der Antragstellung die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung begehrt wird, 'genau zu bezeichnen' hat. Der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung getroffen werden soll, kann dabei nicht nur mit einem bestimmten Kalendertag, sondern auch durch Anführung eines Ereignisses, eines Vorfalles oder eines Umstandes begrenzt werden, bis zu dessen Eintritt der gefährdeten Partei die Sicherung zugute kommen soll, also etwa mit der Rechtskraft des Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann (so ÖBl.1955, 3 und die beiden nichtveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 113,114/75 und 5 Ob 504/81, ferner Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4 , 2842; im gleichen Sinn auch die Fragenbeantwortung zu § 375 EO). Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine Mißachtung der Vorschrift des § 389 Abs 1 Satz 1 EO einen inhaltlichen, die Erlassung der einstweiligen Verfügung hindernden Mangel des Sicherungsantrages besgründe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls schon in ÖBl.1955, 3Richtig ist, daß gemäß Paragraph 389, Absatz eins, Satz 1 EO die gefährdete Partei schon bei der Antragstellung die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung begehrt wird, 'genau zu bezeichnen' hat. Der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung getroffen werden soll, kann dabei nicht nur mit einem bestimmten Kalendertag, sondern auch durch Anführung eines Ereignisses, eines Vorfalles oder eines Umstandes begrenzt werden, bis zu dessen Eintritt der gefährdeten Partei die Sicherung zugute kommen soll, also etwa mit der Rechtskraft des Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann (so ÖBl.1955, 3 und die beiden nichtveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 113,114/75 und 5 Ob 504/81, ferner Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4 , 2842; im gleichen Sinn auch die Fragenbeantwortung zu Paragraph 375, EO). Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 389, Absatz eins, Satz 1 EO einen inhaltlichen, die Erlassung der einstweiligen Verfügung hindernden Mangel des Sicherungsantrages besgründe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls schon in ÖBl.1955, 3
ausgesprochen hat, hat das Gericht gemäß § 391 Abs 1 Satz 1 EO die Zeit, für welche es die einstweilige Verfügung bewilligt, von Amts wegen zu bestimmen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein; es hat deshalb die Fristbestimmung erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei beizusetzen. Ob das Gericht dabei auch über eine von der gefährdeten Partei beantragte Frist hinausgehen darf (so Heller-Berger-Stix aaO 2803; gegenteilig ÖBl. 1965, 105), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Eine von der überschreitung des Sicherungsbegehrens durch eine amtswegige Zeitbestimmung liegt nämlich jedenfalls dann nicht vor, wenn die gefährdete Partei zwar das Ereignis, dessen Eintritt die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung begrenzen soll, nicht ausdrücklich genannt hat, dieser Zeitpunkt aber ihrem Vorbringen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen ist (ebenso bereits 5 Ob 504/81). Letzteres trifft auch diesmal zu, läßt doch das Sach- und Beweisvorbringen der Antragstellerin zweifelsfrei erkennen, daß sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes durch Ausweisung des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung (zumindest) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr beim Bezirksgericht Zagreb eingebrachtes Scheidungsbegehren anstrebt. Daß dieser Scheidungsprozeß vor einem ausländischen Gericht geführt wird, steht der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil § 382 Z 8 lit b EO ganz allgemein von einem 'Verfahren auf Scheidung.....der Ehe' spricht, ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Prozessen dieser Art zu unterscheiden, und im übrigen bisher auch keine Umstände hervorgekommen sind, die der Anerkennung eines allfälligen Scheidungserkenntnisses des Bezirksgerichtes Zagreb im konkreten Fall entgegenstünden (§ 24 der 4. DVEheG). Erweist sich damit aber der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund als nicht stichhältig, dann müssen die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners sachlich geprüft werden. Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 10 aufzutragen. Dabei wird insbesondere auch auf die - erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebrachte - Behauptung des Antragsgegners Bedacht zu nehmen sein, wonach die Scheidungsklage der Antragstellerin in der Zwischenzeit 'ab- bzw. zurückgewiesen' worden sei.ausgesprochen hat, hat das Gericht gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO die Zeit, für welche es die einstweilige Verfügung bewilligt, von Amts wegen zu bestimmen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein; es hat deshalb die Fristbestimmung erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei beizusetzen. Ob das Gericht dabei auch über eine von der gefährdeten Partei beantragte Frist hinausgehen darf (so Heller-Berger-Stix aaO 2803; gegenteilig ÖBl. 1965, 105), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Eine von der überschreitung des Sicherungsbegehrens durch eine amtswegige Zeitbestimmung liegt nämlich jedenfalls dann nicht vor, wenn die gefährdete Partei zwar das Ereignis, dessen Eintritt die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung begrenzen soll, nicht ausdrücklich genannt hat, dieser Zeitpunkt aber ihrem Vorbringen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen ist (ebenso bereits 5 Ob 504/81). Letzteres trifft auch diesmal zu, läßt doch das Sach- und Beweisvorbringen der Antragstellerin zweifelsfrei erkennen, daß sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes durch Ausweisung des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung (zumindest) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr beim Bezirksgericht Zagreb eingebrachtes Scheidungsbegehren anstrebt. Daß dieser Scheidungsprozeß vor einem ausländischen Gericht geführt wird, steht der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ganz allgemein von einem 'Verfahren auf Scheidung.....der Ehe' spricht, ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Prozessen dieser Art zu unterscheiden, und im übrigen bisher auch keine Umstände hervorgekommen sind, die der Anerkennung eines allfälligen Scheidungserkenntnisses des Bezirksgerichtes Zagreb im konkreten Fall entgegenstünden (Paragraph 24, der 4. DVEheG). Erweist sich damit aber der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund als nicht stichhältig, dann müssen die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners sachlich geprüft werden. Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 10 aufzutragen. Dabei wird insbesondere auch auf die - erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebrachte - Behauptung des Antragsgegners Bedacht zu nehmen sein, wonach die Scheidungsklage der Antragstellerin in der Zwischenzeit 'ab- bzw. zurückgewiesen' worden sei.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO in Verbindung mit den §§ 78 und 402 Abs 2 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO.