Rechtssatz RS0006034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006034
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Rechtssatz
Wird der Scheidungsprozeß vor einem ausländischen Gericht geführt, steht dies der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil § 382 Z 8 lit b EO ganz allgemein von einem "Verfahren auf Scheidung ....... der Ehe" spricht, ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Prozessen dieser Art zu unterscheiden. Voraussetzung ist freilich die mögliche Anerkennung eines allfälligen Scheidungserkenntnisses.Wird der Scheidungsprozeß vor einem ausländischen Gericht geführt, steht dies der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ganz allgemein von einem "Verfahren auf Scheidung ....... der Ehe" spricht, ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Prozessen dieser Art zu unterscheiden. Voraussetzung ist freilich die mögliche Anerkennung eines allfälligen Scheidungserkenntnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006034
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00512_8500000_002