Rechtssatz RS0004907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004907
Geschäftszahl
4Ob347/72; 6Ob554/79; 4Ob512/85; 7Ob38/21w
Entscheidungsdatum
28.04.2021
Rechtssatz
Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden können. Wird das Verbot "für die Dauer dieses Rechtsstreites" bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann", bewilligt, so ist das Ende der Wirksamkeit der EV dennoch auch mit der Rechtskraft der Abweisung des Klagebegehrens festgelegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/72
Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 347/72
ÖBl 1974,89
- 6 Ob 554/79
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 554/79
nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im
Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem
sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines
Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt
die Verfügung wirksam ist. (T1) = SZ 52/48
- 4 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 512/85
nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im
Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem
sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines
Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt
die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft
des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden
können. (T2)
- 7 Ob 38/21w
Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004907
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00347_7200000_002