Der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem diese die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, daß ihren Eintragungsbegehren Folge gegeben werde, ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat erst einmal in der in NZ 1989, 339 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß ein eingetragenes Belastungsverbot der nachfolgenden Eintragung eines Bestandrechtes ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten entgegensteht. Diese Rechtsansicht, die schon früher von Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 364 c, sowie von Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht 155, mit Hinweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 105, vertreten und mittlerweile von Hofmeister in der Besprechung der oben genannten Entscheidung ebenfalls gebilligt worden war (NZ 1989, 341), wird vom Obersten Gerichtshof in dem hier zu beurteilenden Fall ebenso aufrecht erhalten wie in der am heutigen Tag zu 5 Ob 112/90 ergangenen Entscheidung über einen Revisionsrekurs der Antragstellerin in einem gleichgelagerten Fall. Diese Rechtsansicht wird aus folgenden Erwägungen abgeleitet:Der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem diese die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, daß ihren Eintragungsbegehren Folge gegeben werde, ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat erst einmal in der in NZ 1989, 339 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß ein eingetragenes Belastungsverbot der nachfolgenden Eintragung eines Bestandrechtes ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten entgegensteht. Diese Rechtsansicht, die schon früher von Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 364, c, sowie von Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht 155, mit Hinweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 105, vertreten und mittlerweile von Hofmeister in der Besprechung der oben genannten Entscheidung ebenfalls gebilligt worden war (NZ 1989, 341), wird vom Obersten Gerichtshof in dem hier zu beurteilenden Fall ebenso aufrecht erhalten wie in der am heutigen Tag zu 5 Ob 112/90 ergangenen Entscheidung über einen Revisionsrekurs der Antragstellerin in einem gleichgelagerten Fall. Diese Rechtsansicht wird aus folgenden Erwägungen abgeleitet:
Ein Bestandvertrag ist, wenn er in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gemäß § 1095 ABGB als ein dingliches Recht zu betrachen, welches sich auch der nachfolgende Besitzer (der Bestandsache) gefallen lassen muß. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung (der Bestandsache) ist das eingetragene Bestandrecht gemäß § 1121 Satz 1 ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln; hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer gemäß § 1121 Satz 2 ABGB nach gehöriger Aufkündigung weichen. Erschöpft sich die Wirkung der Verbücherung eines Bestandrechtes nach § 1095 ABGB auch darin, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft entgegen § 1120 ABGB an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibt (SZ 23/121; MietSlg 19.102, 21.155 und 22.121; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1095 mwN; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu § 1095), so wird ein verbüchertes Bestandrecht durch § 1121 ABGB doch in einem weiteren wichtigen Punkt (Rang) einem anderen Sachenrecht gleichgestellt. An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß § 150 Abs 1 und 3 EO gebunden (hat also kein Recht zur vorzeitigen Aufkündigung), wenn die Einverleibung entweder dem Recht des ersten betreibenden Gläubigers im Rang vorausgeht (ohne Anrechnung auf das Meistbot) oder im Meistbot Deckung volle Deckung findet (Würth aaO, Rz 2 zu § 1121;Ein Bestandvertrag ist, wenn er in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gemäß Paragraph 1095, ABGB als ein dingliches Recht zu betrachen, welches sich auch der nachfolgende Besitzer (der Bestandsache) gefallen lassen muß. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung (der Bestandsache) ist das eingetragene Bestandrecht gemäß Paragraph 1121, Satz 1 ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln; hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1121, Satz 2 ABGB nach gehöriger Aufkündigung weichen. Erschöpft sich die Wirkung der Verbücherung eines Bestandrechtes nach Paragraph 1095, ABGB auch darin, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft entgegen Paragraph 1120, ABGB an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibt (SZ 23/121; MietSlg 19.102, 21.155 und 22.121; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1095, mwN; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1095,), so wird ein verbüchertes Bestandrecht durch Paragraph 1121, ABGB doch in einem weiteren wichtigen Punkt (Rang) einem anderen Sachenrecht gleichgestellt. An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß Paragraph 150, Absatz eins und 3 EO gebunden (hat also kein Recht zur vorzeitigen Aufkündigung), wenn die Einverleibung entweder dem Recht des ersten betreibenden Gläubigers im Rang vorausgeht (ohne Anrechnung auf das Meistbot) oder im Meistbot Deckung volle Deckung findet (Würth aaO, Rz 2 zu Paragraph 1121,;
Faistenberger-Barta-Eccher, Österr.Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz, 135). Ein verbücherter Bestandvertrag schmälert also die Haftungsgrundlage, die nach dem typischen Inhalt eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes dem Verbotsberechtigten erhalten bleiben soll.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die im wesentlichen nur die im Verhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer durch die Verbücherung des Bestandvertrages entstehenden dinglichen Wirkungen nach § 1095 ABGB zum Gegenstand haben, nicht aber die anderen oben angeführten Umstände, bieten daher keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zur Bewilligung der begehrten Eintragung des Bestandrechtes in das Grundbuch hätte es daher der Zustimmung der Verbotsberechtigten bedurft.Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die im wesentlichen nur die im Verhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer durch die Verbücherung des Bestandvertrages entstehenden dinglichen Wirkungen nach Paragraph 1095, ABGB zum Gegenstand haben, nicht aber die anderen oben angeführten Umstände, bieten daher keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zur Bewilligung der begehrten Eintragung des Bestandrechtes in das Grundbuch hätte es daher der Zustimmung der Verbotsberechtigten bedurft.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.