Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Unstrittig kann Gegenstand des Fruchtgenußrechtes auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 509 mwN). Kann aber der ideelle Anteil eines Miteigentümers - wenn auch nur zur Gänze - mit einem Fruchtgenußrecht belastet werden, so besteht kein materiellrechtliches Hindernis, daß auch der Alleineigentümer einer Liegenschaft bloß einen ideellen Anteil mit einem Fruchtgenußrecht belastet. Das Problem liegt in einem solchen Fall bloß darin, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die materiellrechtlich zulässige Vorgangsweise im Grundbuch durchgeführt werden kann, weil § 4 GBG den Erwerb etc dinglicher Rechte von der Eintragung in das Hauptbuch abhängig macht.Unstrittig kann Gegenstand des Fruchtgenußrechtes auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 509, mwN). Kann aber der ideelle Anteil eines Miteigentümers - wenn auch nur zur Gänze - mit einem Fruchtgenußrecht belastet werden, so besteht kein materiellrechtliches Hindernis, daß auch der Alleineigentümer einer Liegenschaft bloß einen ideellen Anteil mit einem Fruchtgenußrecht belastet. Das Problem liegt in einem solchen Fall bloß darin, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die materiellrechtlich zulässige Vorgangsweise im Grundbuch durchgeführt werden kann, weil Paragraph 4, GBG den Erwerb etc dinglicher Rechte von der Eintragung in das Hauptbuch abhängig macht.
Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:
Richtig ist, daß gemäß § 3 Abs 1 GBG jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist. Allerdings sieht § 10 GBG die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, daß jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, daß jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 7 - darin werden als Beispielsfälle die Teilung ohne Eigentumsübergang und die Teilung eines Anteiles bei nachträglicher bloß teilweiser Belastung eines Anteiles genannt). Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Fall im Zeitpunkt der Überreichung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuches der Fall war - vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.Richtig ist, daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GBG jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist. Allerdings sieht Paragraph 10, GBG die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, daß jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, daß jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 7 - darin werden als Beispielsfälle die Teilung ohne Eigentumsübergang und die Teilung eines Anteiles bei nachträglicher bloß teilweiser Belastung eines Anteiles genannt). Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Fall im Zeitpunkt der Überreichung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuches der Fall war - vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.
In der hier zu entscheidenden Rechtssache hätten die Antragsteller die Belastung bloß eines Hälfteanteiles des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht zu Gunsten der Zweitantragstellerin selbst auf dem Boden der von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsprechung (RPflSlgG 262 und 14448) erreichen können, wenn sie die Löschung der unterschiedlichen Belastungen (C-LNR 1 bis 4) unter einer nachfolgenden TZ beantragt hätten. Es liegt auf der Hand, daß die Zulässigkeit einer bücherlichen Eintragung nicht von einem mehr oder weniger trickreichen Vorgehen bei der Antragstellung - unbeschadet der materiellen Rechtslage - abhängig sein kann. Dies bedeutet, daß bei der hier gegebenen Fallgestaltung die Belastung bloß eines der ideellen Anteile des Erstantragstellers mit einem Fruchtgenußrecht grundbuchsrechtlich zulässig ist.
Ob nicht überhaupt auch die Aufstellung zweier neuer Anteile eines Alleineigentümers zulässig wäre, um die Belastung bloß eines dieser Anteile zu ermöglichen, muß hier nicht weiter behandelt werden. Es besteht jedenfalls keine gesetzliche Vorschrift, welche die Zusammenziehung der nunmehr gleichbelasteten Anteile B-LNR 1 und 2 zwingend vorschreiben würde.
Dennoch hat es derzeit im Ergebnis bei der Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes zu bleiben, weil die Antragsteller entgegen der Vorschrift des § 85 Abs 2 GBG die genaue Angabe unterließen, welcher der Anteile des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht belastet werden soll.Dennoch hat es derzeit im Ergebnis bei der Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes zu bleiben, weil die Antragsteller entgegen der Vorschrift des Paragraph 85, Absatz 2, GBG die genaue Angabe unterließen, welcher der Anteile des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht belastet werden soll.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.