Rechtssatz RS0110496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110496
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
§ 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.Paragraph 10, GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/98w
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 114/98w
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
nur: § 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110496
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0050OB00114_98W0000_001