Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zufolge § 85 Abs 2 GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll, wofür es nach der Rechtsprechung genügt, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt (RIS-Justiz RS0060878; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 GBG Rz 10). Deshalb wurde es auch als unschädlich angesehen, wenn bei einem Begehren auf Einverleibung des Eigentums bei der Bezeichnung von Miteigentumsanteilen der Hinweis auf damit verbundenes, bereits bestehendes Wohnungseigentum unterblieb (5 Ob 4/82; 5 Ob 164/92; 5 Ob 143/94; RIS-Justiz RS0061045). Diesfalls kann das Grundbuchsgericht den Hinweis auf das Wohnungseigentum als zulässige Verdeutlichung in den Spruch aufnehmen (RIS-Justiz RS0061045; Kodek aaO Rz 25).Zufolge Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll, wofür es nach der Rechtsprechung genügt, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt (RIS-Justiz RS0060878; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 85, GBG Rz 10). Deshalb wurde es auch als unschädlich angesehen, wenn bei einem Begehren auf Einverleibung des Eigentums bei der Bezeichnung von Miteigentumsanteilen der Hinweis auf damit verbundenes, bereits bestehendes Wohnungseigentum unterblieb (5 Ob 4/82; 5 Ob 164/92; 5 Ob 143/94; RIS-Justiz RS0061045). Diesfalls kann das Grundbuchsgericht den Hinweis auf das Wohnungseigentum als zulässige Verdeutlichung in den Spruch aufnehmen (RIS-Justiz RS0061045; Kodek aaO Rz 25).
Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG; 5 Ob 2243/96f = NZ 1997/394). Das geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im Eigentumsblatt in der Art eines Realfoliensystems derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann (beim Wohnungseigentum kann davon abweichend eine Eigentumspartnerschaft gemäß § 2 Abs 10 WEG 2002 begründet werden). Das Wohnungseigentumsrecht ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen (§ 5 Abs 3 WEG 2002). Der Mindestanteil ist der Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts des im Wohnungseigentum stehenden Objekts zum Nutzwert aller Objekte entspricht (§ 2 Abs 9 WEG 2002).Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (Paragraph 10, GBG; 5 Ob 2243/96f = NZ 1997/394). Das geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im Eigentumsblatt in der Art eines Realfoliensystems derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann (beim Wohnungseigentum kann davon abweichend eine Eigentumspartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 begründet werden). Das Wohnungseigentumsrecht ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen (Paragraph 5, Absatz 3, WEG 2002). Der Mindestanteil ist der Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts des im Wohnungseigentum stehenden Objekts zum Nutzwert aller Objekte entspricht (Paragraph 2, Absatz 9, WEG 2002).
Im vorliegenden Grundbuchsantrag hat die Antragstellerin die von ihr zu erwerbenden Miteigentumsanteile mit der richtigen B-LNR bezeichnet. Sie unterließ zwar die Angabe, dass mit dem Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist, was aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 85 GBG unschädlich ist (vgl 5 Ob 26/91 = Wobl 1992/54; 5 Ob 115/92 = NZ 1993/273 [GBSlg] [Hofmeister] = SZ 65/123). Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B-LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund (RIS-Justiz RS0061045).Im vorliegenden Grundbuchsantrag hat die Antragstellerin die von ihr zu erwerbenden Miteigentumsanteile mit der richtigen B-LNR bezeichnet. Sie unterließ zwar die Angabe, dass mit dem Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist, was aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 85, GBG unschädlich ist vergleiche 5 Ob 26/91 = Wobl 1992/54; 5 Ob 115/92 = NZ 1993/273 [GBSlg] [Hofmeister] = SZ 65/123). Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B-LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund (RIS-Justiz RS0061045).
Der Vertreter der Antragstellerin ist seiner durch § 89c Abs 5 GOG geregelten Verpflichtung nachgekommen, wonach Eingaben in Grundbuchsachen, die elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen sind.Der Vertreter der Antragstellerin ist seiner durch Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG geregelten Verpflichtung nachgekommen, wonach Eingaben in Grundbuchsachen, die elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen sind.
Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich hiebei aufgrund der Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, weshalb kein Grund für die Abweisung eines Grundbuchsgesuchs gegeben ist, wenn das Gesuch samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird (RIS-Justiz RS0124335; 5 Ob 234/08k; 5 Ob 227/08f = NZ-AGS 2009/737 [Hoyer]; 5 Ob 117/09f).Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich hiebei aufgrund der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins a, Satz 2 ERV 2006 derzeit noch um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, weshalb kein Grund für die Abweisung eines Grundbuchsgesuchs gegeben ist, wenn das Gesuch samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird (RIS-Justiz RS0124335; 5 Ob 234/08k; 5 Ob 227/08f = NZ-AGS 2009/737 [Hoyer]; 5 Ob 117/09f).
Im gegenständlichen Fall haben die Vorinstanzen den Umstand, dass ein Rechtsvertreter sich zwar bei Einbringung eines Grundbuchsgesuchs der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient hat, ihm dabei jedoch ein Fehler unterlaufen ist, zur Begründung der Abweisung des Grundbuchsgesuchs herangezogen.
Dem vermag der erkennende Senat im Ergebnis nicht zu folgen:
Der der Antragstellerin bei Anwendung der sogenannten Schnittstellen-Beschreibung Version: 1.1.1. vom 9. 3. 2009 unterlaufene Fehler besteht darin, dass sie, anstatt richtigerweise den Begehrenstyp „Wohnungseigentum“ und darin den Subtyp „Wohnungseigentum [end]“ und darin wieder den Subsubtyp „bestehende Eintragung“ (laut Punkt 4.3.2.1.2.2) zu wählen, vom Begehrenstyp „Eigentumsrecht“ Gebrauch machte. Es unterblieb die Objektbezeichnung (konkret: die Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts) und wurde eine unrichtige Anteilsgröße bezeichnet.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte dieser Umstand aber nicht zur Abweisung des Gesuchs führen dürfen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Grundlage des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen überhaupt ist das GOG. § 89b Abs 2 GOG enthält eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz, wodurch die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen zu regeln ist. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen.Grundlage des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen überhaupt ist das GOG. Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG enthält eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz, wodurch die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen zu regeln ist. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen.
In Ausführung der Verordnungsermächtigung hat die Bundesministerin für Justiz die ERV 2006 (BGBl II 2005/481 idgF) erlassen. § 5 Abs 1 dieser Verordnung regelt, dass elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs 2 entsprechen müssen. In § 5 Abs 2 ERV 2006 wird auf die Schnittstellenbeschreibung und deren Bekanntmachung auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ hingewiesen.In Ausführung der Verordnungsermächtigung hat die Bundesministerin für Justiz die ERV 2006 (BGBl II 2005/481 idgF) erlassen. Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung regelt, dass elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen müssen. In Paragraph 5, Absatz 2, ERV 2006 wird auf die Schnittstellenbeschreibung und deren Bekanntmachung auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ hingewiesen.
Zieht man nun die maßgebliche Schnittstellenbeschreibung mit dem richtigerweise zu wählenden Format heran, ergibt sich unter dem Begriff „Objektbezeichnung“ (Punkt 4.3.2.1.3) folgende Beschreibung:
„Die Erläuterung dieses Strukturelements ist, da völlig analog, im entsprechenden Abschnitt ('Wohnungseigentumsobjekt') des Begehrens - Subtyps 'Vorläufiges Wohnungseigentum' nachzulesen.“
Dass die Objektbezeichnung dabei unter die Elementart „Pflicht“ fiele, ist den Angaben im maßgeblichen Format nicht zu entnehmen. Dass sie beim verwiesenen Begehrens-Subtyp „Vorläufiges Wohnungseigentum“ als Pflichtelement genannt ist, lässt sich nicht unbedingt auf den konkreten Fall übertragen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsstellerin eine verpflichtende Angabe laut Schnittstellenbeschreibung unterlassen hätte.
Schon aus diesem Grund braucht daher auch nicht näher geprüft werden, ob hiezu ein Verbesserungsverfahren (§ 82a GBG) einzuleiten gewesen wäre und kann daher auch die Frage auf sich beruhen, ob es sich bei der auf § 5 ERV zurückzuführenden Schnittstellen-Beschreibung bloß um eine „Art technischer Gebrauchsanweisung“ handelt (in diesem Sinn etwa Bittner, Gilt § 85 Abs 2 GBG noch? - Erste Judikatur zum strukturierten Antrag, NZ 2010/1; vgl auch FAQs zum ERV, AnwBl 2009, 419) oder um rechtsverbindliche Normen, die der Bestimmung des § 85 Abs 2 GBG derogieren.Schon aus diesem Grund braucht daher auch nicht näher geprüft werden, ob hiezu ein Verbesserungsverfahren (Paragraph 82 a, GBG) einzuleiten gewesen wäre und kann daher auch die Frage auf sich beruhen, ob es sich bei der auf Paragraph 5, ERV zurückzuführenden Schnittstellen-Beschreibung bloß um eine „Art technischer Gebrauchsanweisung“ handelt (in diesem Sinn etwa Bittner, Gilt Paragraph 85, Absatz 2, GBG noch? - Erste Judikatur zum strukturierten Antrag, NZ 2010/1; vergleiche auch FAQs zum ERV, AnwBl 2009, 419) oder um rechtsverbindliche Normen, die der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, GBG derogieren.
Zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs hätte der von den Vorinstanzen herangezogene Umstand daher jedenfalls nicht führen dürfen.
Allerdings steht der Bewilligung des Begehrens entgegen, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des zu verbüchernden Kaufvertrags nicht mit der erforderlichen Rechtskraftbestätigung versehen war. Wie schon das Rekursgericht ausführte, weicht § 43 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111 von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. Deshalb ist die nach alter Rechtslage ergangene Entscheidung EvBl 1941/294 nicht mehr heranzuziehen. Dass es im Grundbuchsrecht bei Gerichtsentscheidungen auf deren Maßgeblichkeit iSd § 43 AußStrG, bei gerichtlichen Genehmigungen auf den Nachweis der Wirksamkeit ankommt, entspricht der herrschenden Auffassung (vgl Kodek aaO § 94 GBG Rz 120; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik 215 [226]).Allerdings steht der Bewilligung des Begehrens entgegen, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des zu verbüchernden Kaufvertrags nicht mit der erforderlichen Rechtskraftbestätigung versehen war. Wie schon das Rekursgericht ausführte, weicht Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG BGBl I 2003/111 von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. Deshalb ist die nach alter Rechtslage ergangene Entscheidung EvBl 1941/294 nicht mehr heranzuziehen. Dass es im Grundbuchsrecht bei Gerichtsentscheidungen auf deren Maßgeblichkeit iSd Paragraph 43, AußStrG, bei gerichtlichen Genehmigungen auf den Nachweis der Wirksamkeit ankommt, entspricht der herrschenden Auffassung vergleiche Kodek aaO Paragraph 94, GBG Rz 120; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik 215 [226]).
Bis zur rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs ist zweifelhaft, ob der Vertrag überhaupt dem Rechtsbestand angehört. Steht aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht fest, kommt auch eine Vormerkung des Eigentumsrechts nicht in Betracht. Mangels gültigen Rechtsgrundes (§ 26 GBG) kann nämlich nicht vorgemerkt werden (vgl 5 Ob 234/00y; 5 Ob 317/00d = SZ 74/7; RIS-Justiz RS0060474).Bis zur rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs ist zweifelhaft, ob der Vertrag überhaupt dem Rechtsbestand angehört. Steht aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht fest, kommt auch eine Vormerkung des Eigentumsrechts nicht in Betracht. Mangels gültigen Rechtsgrundes (Paragraph 26, GBG) kann nämlich nicht vorgemerkt werden vergleiche 5 Ob 234/00y; 5 Ob 317/00d = SZ 74/7; RIS-Justiz RS0060474).
Auch handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht um einen iSd § 82a GBG verbesserungsfähigen Formmangel. Wie schon ausgeführt, stellt die fehlende Rechtskraftbestätigung der Genehmigung des Kaufvertrags einen inhaltlichen Mangel iSd § 26 Abs 2 GBG dar. Der Urkundeninhalt muss nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich sein, sondern darf bezüglich der materiellrechtlichen Fragen - hier der Wirksamkeit des Kaufvertrags - keinerlei Zweifel aufkommen lassen (5 Ob 39/91 = SZ 64/74; 5 Ob 1024/92). Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (7 Ob 78/01y = immolex 2001, 306; RIS-Justiz RS0053275). Vor Beendigung des Schwebezustands besteht kein Anspruch auf Erfüllung (vgl RIS-Justiz RS0053275 [T2]).Auch handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht um einen iSd Paragraph 82 a, GBG verbesserungsfähigen Formmangel. Wie schon ausgeführt, stellt die fehlende Rechtskraftbestätigung der Genehmigung des Kaufvertrags einen inhaltlichen Mangel iSd Paragraph 26, Absatz 2, GBG dar. Der Urkundeninhalt muss nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich sein, sondern darf bezüglich der materiellrechtlichen Fragen - hier der Wirksamkeit des Kaufvertrags - keinerlei Zweifel aufkommen lassen (5 Ob 39/91 = SZ 64/74; 5 Ob 1024/92). Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (7 Ob 78/01y = immolex 2001, 306; RIS-Justiz RS0053275). Vor Beendigung des Schwebezustands besteht kein Anspruch auf Erfüllung vergleiche RIS-Justiz RS0053275 [T2]).
Bei einem Inhaltsmangel einer Urkunde kann nicht nach § 82a Abs 5 GBG vorgegangen werden, weil diesfalls nur Formgebrechen beseitigt werden können (Rassi aaO § 82a Rz 2). Die erst im Rekursverfahren vorgelegte Rechtskraftbestätigung kann daher keine Beachtung finden.Bei einem Inhaltsmangel einer Urkunde kann nicht nach Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG vorgegangen werden, weil diesfalls nur Formgebrechen beseitigt werden können (Rassi aaO Paragraph 82 a, Rz 2). Die erst im Rekursverfahren vorgelegte Rechtskraftbestätigung kann daher keine Beachtung finden.
Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen (vgl RIS-Justiz RS0107989; Kodek in Kodek aaO § 77 GBG Rz 16 mwN).Das dem Liegenschaftseigentümer durch Paragraph 469, letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen vergleiche RIS-Justiz RS0107989; Kodek in Kodek aaO Paragraph 77, GBG Rz 16 mwN).
Die Abweisung des Begehrens um Einverleibung des Eigentumsrechts macht daher auch die Abweisung des Löschungsbegehrens erforderlich.
Dem Revisionsrekus war daher der Erfolg zu versagen.