Rechtssatz RS0124572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124572
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht Paragraph 44, AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/08t
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
Beisatz: § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1)
- 1 Ob 179/11x
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
Beisatz: Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. (T2)
- 7 Ob 153/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 153/18b
Auch; Beisatz: Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3)
- 6 Ob 182/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 182/25w
vgl; Beisatz: Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt. (T4)
Beisatz: Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. (T5)
- 2 Ob 50/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.04.2026 2 Ob 50/26f
Beisatz wie T3: Einem mit vorläufiger Verbindlichkeit bestellten Kurator steht – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124572
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0020OB00173_08T0000_004