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Entscheidung 6 Ob 182/25w×

Entscheidung 6 Ob 182/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob182/25w

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. BM Dipl.-Ing. G*, vertreten durch die Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, 2. C*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, und 3. M* GmbH, *, wegen gerichtlicher Verwahrung gemäß Paragraph 1425, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2025, GZ 43 R 285/25t, 286/25i-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag, dem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Antragstellerin ist als Hausverwalterin für die Drittantragsgegnerin tätig. Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind je zur Hälfte Gesellschafter und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Drittantragsgegnerin.

[2]              Die Antragstellerin beantragte die Annahme eines Erlags von 86.836,50 EUR sowie dessen Ausfolgung nur aufgrund eines gemeinschaftlichen Antrags der Erlagsgegner oder einer gerichtlichen Entscheidung. Der Betrag betreffe die für die Drittantragsgegnerin, allenfalls für alle Antragsgegner zu verwaltenden Mieterlöse für den Monat Dezember 2024. Im zweiten Halbjahr des Jahres 2024 habe der Erstantragsgegner der Antragstellerin die Anweisung erteilt, die Mieterlöse auf ein anderes als das bisherige Konto zu überweisen. Seither bestehe zwischen dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin eine Auseinandersetzung. Die Antragstellerin werde regelmäßig von beiden Seiten mit Anweisungen konfrontiert. Ihr sei somit nicht bekannt, auf welches Konto die von ihr verwalteten Mieterlöse künftig überwiesen werden sollen. In der Folge beantragte die Antragstellerin die Annahme von weiteren 201.964,29 EUR (Mieterlöse Jänner 2025) sowie deren Ausfolgung nur aufgrund eines gemeinschaftlichen Antrags der Erlagsgegner oder einer gerichtlichen Entscheidung.

[3]              Das Erstgericht nahm die Erläge an und sprach aus, dass die Ausfolgung des Erlags nur über schriftlichen einvernehmlichen Antrag aller Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungsbehörde erfolgt.

[4]              Das Rekursgericht gab den Rekursen des Erstantragsgegners Folge und wies die Erlagsanträge ab.

Rechtliche Beurteilung

[5]              Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin.

römisch eins. Aufschiebungsantrag

[6]         Das gerichtliche Erlagsverfahren ist ein Außerstreitverfahren (Paragraph eins, Absatz eins, VerwEinzG; RS0033469).

[7]         Die Beschlusswirkungen bestimmen sich nach Paragraphen 40, ff AußStrG. Sie treten, sofern keine vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nach Paragraph 44, AußStrG zuerkannt wurde, mit der Rechtskraft des Beschlusses ein (Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG; vergleiche RS0120299). Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (Paragraph 42, AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt vergleiche RS0124572).

[8]         Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. Der Antrag ist daher zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 157/23d).

römisch zwei. Rechtsmittel

[9]         1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1425, ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Der Erstantragsgegner war daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin legitimiert, den erstgerichtlichen Beschluss zu bekämpfen.

[10]       2. Gemäß Paragraph 1425, ABGB kann der Schuldner eine Sache bei Gericht hinterlegen, wenn er seine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllen kann.

[11]       2.1. Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (RS0112198 [T13]). Das Erlagsgericht hat dabei zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).

[12]          2.2. Die schon im Verfahren erster Instanz rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin behauptet in ihrem Antrag einerseits, dessen Gegenstand seien „die von der Erlegerin für die Dritterlagsgegnerin, allenfalls für alle Erlagsgegner zu verwaltenden Mieterlöse für Dezember 2024“. Andererseits bringt die Antragstellerin vor, sie besorge für die Drittantragsgegnerin die Hausverwaltung hinsichtlich mehrerer Mietobjekte. Es gebe jedoch unterschiedliche Anweisungen der beiden einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, weshalb ihr unklar sei, auf welches Konto sie die Mieterlöse der Drittantragsgegnerin weiterleiten solle.

[13]               Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht schlüssig ableitbar, ob es nur einen oder mehrere Forderungsprätendenten gibt, weil einerseits behauptet wird, die Antragstellerin verwalte für alle Erlagsgegner die Mieterlöse, andererseits aber nur die Drittantragsgegnerin als Gläubigerin bezeichnet wird. Darauf hat der Erstantragsgegner in seinen Rekursen hingewiesen, worauf die Antragstellerin in ihren Rekursbeantwortungen erwiderte, alle drei Erlagsgegner hätten Ansprüche auf die Mieterlöse erhoben. Demgegenüber führt sie im Revisionsrekurs aus, es gäbe gar keine Mehrheit von Forderungsprätendenten. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist daher nicht einmal schlüssig ableitbar, ob es nur einen oder mehrere Gläubiger jener Schuld gibt, deren Hinterlegung sie anstrebt. Aufgrund dieses trotz Einwands der Gegnerin fortgesetzt widersprüchlichen Vorbringens der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin bedurfte es hier auch keines Verbesserungsverfahrens.

[14]          Damit ist aber der Erlagsantrag schon aufgrund dieses widersprüchlichen Vorbringens der Antragstellerin insgesamt unschlüssig, sodass die Rechtsansicht des Rekursgerichts im Ergebnis keiner Korrektur bedarf.

Textnummer

E146886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00182.25W.0224.000

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260224_OGH0002_0060OB00182_25W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033469 Rechtssatz 13.07.1989Zivilrecht
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.
RS0033727 Rechtssatz 05.09.1974Zivilrecht
Hat der Schuldner zu Unrecht erlegt, so ist die Rechtslage für den Erlagsgegner so, als ob der Erlag nicht vorgenommen worden wäre. Der Schuldner (Erleger) muss dann im richtigen Umfange leisten und kann sich nicht darauf berufen, durch den Erlag von jeder …
RS0110881 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
RS0110882 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.
RS0112198 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.
RS0118340 Rechtssatz 18.12.2003Zivilrecht
Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte …
RS0120299 Rechtssatz 04.10.2005Zivilrecht
Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungs …
RS0124572 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine …