[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin.
I. Aufschiebungsantragrömisch eins. Aufschiebungsantrag
[6] Das gerichtliche Erlagsverfahren ist ein Außerstreitverfahren (§ 1 Abs 1 VerwEinzG; RS0033469). Das gerichtliche Erlagsverfahren ist ein Außerstreitverfahren (Paragraph eins, Absatz eins, VerwEinzG; RS0033469).
[7] Die Beschlusswirkungen bestimmen sich nach §§ 40 ff AußStrG. Sie treten, sofern keine vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nach § 44 AußStrG zuerkannt wurde, mit der Rechtskraft des Beschlusses ein (§ 43 Abs 1 AußStrG; vgl RS0120299). Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt (vgl RS0124572). Die Beschlusswirkungen bestimmen sich nach Paragraphen 40, ff AußStrG. Sie treten, sofern keine vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nach Paragraph 44, AußStrG zuerkannt wurde, mit der Rechtskraft des Beschlusses ein (Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG; vergleiche RS0120299). Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (Paragraph 42, AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt vergleiche RS0124572).
[8] Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl 1 Ob 157/23d). Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. Der Antrag ist daher zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 157/23d).
II. Rechtsmittelrömisch zwei. Rechtsmittel
[9] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Der Erstantragsgegner war daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin legitimiert, den erstgerichtlichen Beschluss zu bekämpfen. 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1425, ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Der Erstantragsgegner war daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin legitimiert, den erstgerichtlichen Beschluss zu bekämpfen.
[10] 2. Gemäß § 1425 ABGB kann der Schuldner eine Sache bei Gericht hinterlegen, wenn er seine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllen kann. 2. Gemäß Paragraph 1425, ABGB kann der Schuldner eine Sache bei Gericht hinterlegen, wenn er seine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllen kann.
[11] 2.1. Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (RS0112198 [T13]). Das Erlagsgericht hat dabei zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]). 2.1. Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (RS0112198 [T13]). Das Erlagsgericht hat dabei zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).
[12] 2.2. Die schon im Verfahren erster Instanz rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin behauptet in ihrem Antrag einerseits, dessen Gegenstand seien „die von der Erlegerin für die Dritterlagsgegnerin, allenfalls für alle Erlagsgegner zu verwaltenden Mieterlöse für Dezember 2024“. Andererseits bringt die Antragstellerin vor, sie besorge für die Drittantragsgegnerin die Hausverwaltung hinsichtlich mehrerer Mietobjekte. Es gebe jedoch unterschiedliche Anweisungen der beiden einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, weshalb ihr unklar sei, auf welches Konto sie die Mieterlöse der Drittantragsgegnerin weiterleiten solle.
[13] Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht schlüssig ableitbar, ob es nur einen oder mehrere Forderungsprätendenten gibt, weil einerseits behauptet wird, die Antragstellerin verwalte für alle Erlagsgegner die Mieterlöse, andererseits aber nur die Drittantragsgegnerin als Gläubigerin bezeichnet wird. Darauf hat der Erstantragsgegner in seinen Rekursen hingewiesen, worauf die Antragstellerin in ihren Rekursbeantwortungen erwiderte, alle drei Erlagsgegner hätten Ansprüche auf die Mieterlöse erhoben. Demgegenüber führt sie im Revisionsrekurs aus, es gäbe gar keine Mehrheit von Forderungsprätendenten. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist daher nicht einmal schlüssig ableitbar, ob es nur einen oder mehrere Gläubiger jener Schuld gibt, deren Hinterlegung sie anstrebt. Aufgrund dieses trotz Einwands der Gegnerin fortgesetzt widersprüchlichen Vorbringens der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin bedurfte es hier auch keines Verbesserungsverfahrens.
[14] Damit ist aber der Erlagsantrag schon aufgrund dieses widersprüchlichen Vorbringens der Antragstellerin insgesamt unschlüssig, sodass die Rechtsansicht des Rekursgerichts im Ergebnis keiner Korrektur bedarf.