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Entscheidung 2 Ob 50/26f×

Entscheidung 2 Ob 50/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob50/26f

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen A*, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators über den außerordentlichen Revisionrekurs des Neffen C*, vertreten durch Mair, Engler Rechtsanwälte OG in Bad Ischl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 21 R 395/25x-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im Mai 2025 verstorbenen Erblasser regte eine aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag Optionsberechtigte Anfang Juni 2025 die Bestellung eines Verlassenschaftskurators an, um ihr Optionsrecht ausüben zu können.

[2]         Mit Beschluss vom 1. 7. 2025 bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator, betraute ihn mit der (gesamten) Vertretung des mangels Vorliegens von Erbantrittserklärungen noch unvertretenen Nachlasses und erkannte dem Beschluss gemäß Paragraph 44, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zu.

[3]              Am 11. 7. 2025 gab der Neffe eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und erhob Rekurs gegen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators.

[4]              Mit Beschluss vom 19. 9. 2025 enthob das Erstgericht den Verlassenschaftskurator seines Amtes.

[5]              Das Rekursgericht bejahte die Rekurslegitimation trotz Enthebung, gab dem Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Aufgrund dringend gebotener Vertretungshandlungen für den Nachlass sei die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Neffen ist mangels Beschwer nicht zulässig.

[7]                 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497; RS0006641). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es der materiellen Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, also in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495). Kann ein Rechtsmittel daher seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T78]). Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RS0006497 [T36, T46]).

[8]                 2. Da der Verlassenschaftskurator mittlerweile enthoben ist, kommt der Frage, ob dessen Bestellung berechtigt war, nur mehr theoretische Bedeutung zu, sodass es insoweit an der Beschwer mangelt.

[9]                 3. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation liegt auch keine Beschwer aufgrund von mit der Bestellung verbundenen Kostenfolgen vor.

[10]       3.1. Der Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators ist ein rechtsgestaltender Beschluss (RS0102031; RS0006013 [T1]; Mondel, Das Recht der Kuratoren3 Rz 3.89 mwN). Obwohl sich Paragraph 44, Absatz eins, Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs- und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung (7 Ob 153/18b = RS0124572 [T3]). Durch die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit tritt ein der Rechtskraft vergleichbarer Fall insofern ein, als ihre Wirksamkeit vorgezogen wird (7 Ob 153/18b [Obsorgeregelung]). Spätestens mit der formell rechtskräftigen oder vorläufig verbindlichen (Paragraph 44, AußStrG) Bestellung eines Verlassenschaftskurators endet daher die Vertretungsbefugnis erbantrittserklärter Erben eo ipso (Schweda in Klang3 Paragraph 810, ABGB Rz 24 mwN). Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amtes verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen vergleiche RS0117034) und haftet nach Paragraph 282, Absatz 2, ABGB der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Rudolf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 282, Rz 6 mwN).

[11]       3.2. Die nach Paragraph 283, ABGB zu beurteilenden Ansprüche des Verlassenschaftskurators auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz sind grundsätzlich vom Kuranden, also der Verlassenschaft zu tragen vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 5, Rz 47 mwN; Mondel, Das Recht der Kuratoren3 Rz 3.193 f).

[12]       3.3. Zwar führt die rechtskräftige Abänderung einer mit vorläufiger Verbindlichkeit versehenen Entscheidung grundsätzlich zum nachträglichen und rückwirkenden Wegfall der vorläufig zuerkannten Rechte (Thunhart in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 44, Rz 7). Selbst die Abänderung im Sinne einer ersatzlosen Behebung des mit vorläufiger Verbindlichkeit ausgestatteten Beschlusses über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators könnte dessen Anspruch nach Paragraph 283, ABGB aber nicht beseitigen, war er doch mit seiner vorläufig verbindlichen Bestellung zur ordnungsgemäßen Tätigkeit für den Nachlass verpflichtet. Ihm steht daher – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 276, Rz 4; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem 2. ErwSchG: LGZ Wien 42 R 64/16x = EFSlg 149.990) – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird.

[13]               3.4. Da auch eine Abänderung des Bestellungsbeschlusses den Anspruch auf Entschädigung nicht beseitigen würde, kann das Rechtsmittel aber seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, auch in Bezug auf die Kostenfolgen nicht mehr erreichen. Es fehlt daher auch insoweit am Rechtsschutzinteresse zur Bekämpfung des angefochtenen Beschlusses.

[14]               3.5. Die ältere Rechtsprechung (RS0006759 [T1]), nach der trotz Enthebung eines Verlassenschaftskurators eine Beschwer aufgrund der den Kuranden treffenden Ersatzpflicht für schon aufgelaufene Kosten bejaht wurde, wird vom erkennenden Senat jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht geteilt. Sie ging offenbar davon aus, dass eine erfolgreiche Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses die Kostentragungspflicht beseitigt.

[15]       4. Zwar hätte bereits das Rekursgericht das fehlende Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Beschlusses über die Bestellung des – auch schon zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung enthobenen – Nachlasskurators aufgreifen und den Rekurs zurückweisen müssen. Die Unzulässigkeit der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht vergleiche RS0121264) kann aber mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden (RS0121264 [T5]; RS0007095; 2 Ob 18/25y [Rz 15]).

Textnummer

E147774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00050.26F.0428.000

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006013 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Solange der Kuratorbestellungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden.
RS0006759 Rechtssatz 28.04.1987Zivilrecht
Eine vom Rekursgericht zu berücksichtigende Beschwer ist durch die Bestellung eines Saumsalkurators trotz dessen inzwischen erfolgter Enthebung gegeben, weil die Säumigen die Ersatzpflicht hinsichtlich der bereits aufgelaufenen Kosten trifft.
RS0007095 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, dass ein Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (2 Ob 134/50, 1 Ob 515/50).
RS0102031 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, welcher seine Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Partei …
RS0117034 Rechtssatz 05.11.2002Zivilrecht
Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bl …
RS0118925 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegrif …
RS0121264 Rechtssatz 12.09.2006Zivilrecht
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als …
RS0124572 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine …
RS0143769 Rechtssatz 28.04.2026Zivilrecht
Einem mit vorläufiger Verbindlichkeit bestellten Kurator steht – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich b …