Rechtssatz RS0006759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006759
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Eine vom Rekursgericht zu berücksichtigende Beschwer ist durch die Bestellung eines Saumsalkurators trotz dessen inzwischen erfolgter Enthebung gegeben, weil die Säumigen die Ersatzpflicht hinsichtlich der bereits aufgelaufenen Kosten trifft.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 536/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 536/87
- 8 Ob 1504/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 Ob 1504/96
Auch: Beisatz: Hier: Verlassenschaftskruator. (T1)
- 2 Ob 50/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.04.2026 2 Ob 50/26f
gegenteilig; Beisatz: Einem mit vorläufiger Verbindlichkeit bestellten Kurator steht – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006759
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0020OB00536_8700000_001