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Entscheidung 8 Ob 1504/96×

Entscheidung 8 Ob 1504/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1504/96

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 23. August 1993 verstorbenen Bertha R***** infolge außerordentlichen Rekurses des Dkfm.Dr.Helmut Martin M***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. August 1995, GZ 43 R 580/95-60, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Dkfm.Dr.Helmut Martin M***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der verspätete Revisionsrekurs ist zu behandeln, da der Verlassenschaftskurator nicht als Dritter iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG anzusehen ist (1 Ob 532/86 mwH).

Die Bestellung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht war gemäß Paragraph 128, AußStrG gerechtfertigt, weil Dkfm.Dr.M***** als einziger dem Gerichtskommissär bekannter Angehöriger (Mitbewohner) der Verstorbenen nicht zur Todfallsaufnahme erschien und weder den Ladungen des Gerichtskommissärs noch denen des Gerichts Folge leistete (siehe ON 3, 5, 6, 9, 14, 15, 18, 20, 23 und 25). Erst nach Bestellung des Verlassenschaftskurators und Erlassung eines Ediktes gemäß Paragraph 128, AußStrG mit Beschluß ON 36 erschien Dkfm.Dr.M***** am 15.3.1995, überreichte ein Testament (On 40) und gab die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Kosten des Verlassenschaftskurators wurden mit S 18.000,- bestimmt, der Verlassenschaftskurator enthoben und der gesamte Nachlaß Dkfm.Dr.M***** eingeantwortet (ON 44, Punkte 6 und 8 sowie ON 45).

Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 36 (Kuratorbestellung) wäre nicht Folge zu geben gewesen.

Die Zurückweisung des gegen die Bestellung des Kurators vom Erben erst nach dessen Enthebung erhobenen Rekurses mangels Beschwer war zwar formell unrichtig, da infolge des Kostenzuspruches an den Kurator eine Beschwer des Rekurswerbers zu bejahen ist (2 Ob 536/87), doch fehlt die Beschwer des Revisionsrekurswerbers gegen diese Erledigungsart, weil der Rekurs ohnehin erfolglos gewesen wäre vergleiche 5 Ob 728/81; 7 Ob 673/88) und das Rekursgericht auch zum Inhalt des Rekurses Stellung genommen und seine materielle Berechtigung zutreffend verneint hat.

Anmerkung

E41528 08A15046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB01504.96.0229.000

Dokumentnummer

JJT_19960229_OGH0002_0080OB01504_9600000_000

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