Der verspätete Revisionsrekurs ist zu behandeln, da der Verlassenschaftskurator nicht als Dritter iS des § 11 Abs 2 AußStrG anzusehen ist (1 Ob 532/86 mwH).Der verspätete Revisionsrekurs ist zu behandeln, da der Verlassenschaftskurator nicht als Dritter iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG anzusehen ist (1 Ob 532/86 mwH).
Die Bestellung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht war gemäß § 128 AußStrG gerechtfertigt, weil Dkfm.Dr.M***** als einziger dem Gerichtskommissär bekannter Angehöriger (Mitbewohner) der Verstorbenen nicht zur Todfallsaufnahme erschien und weder den Ladungen des Gerichtskommissärs noch denen des Gerichts Folge leistete (siehe ON 3, 5, 6, 9, 14, 15, 18, 20, 23 und 25). Erst nach Bestellung des Verlassenschaftskurators und Erlassung eines Ediktes gemäß § 128 AußStrG mit Beschluß ON 36 erschien Dkfm.Dr.M***** am 15.3.1995, überreichte ein Testament (On 40) und gab die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Kosten des Verlassenschaftskurators wurden mit S 18.000,- bestimmt, der Verlassenschaftskurator enthoben und der gesamte Nachlaß Dkfm.Dr.M***** eingeantwortet (ON 44, Punkte 6 und 8 sowie ON 45).Die Bestellung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht war gemäß Paragraph 128, AußStrG gerechtfertigt, weil Dkfm.Dr.M***** als einziger dem Gerichtskommissär bekannter Angehöriger (Mitbewohner) der Verstorbenen nicht zur Todfallsaufnahme erschien und weder den Ladungen des Gerichtskommissärs noch denen des Gerichts Folge leistete (siehe ON 3, 5, 6, 9, 14, 15, 18, 20, 23 und 25). Erst nach Bestellung des Verlassenschaftskurators und Erlassung eines Ediktes gemäß Paragraph 128, AußStrG mit Beschluß ON 36 erschien Dkfm.Dr.M***** am 15.3.1995, überreichte ein Testament (On 40) und gab die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Kosten des Verlassenschaftskurators wurden mit S 18.000,- bestimmt, der Verlassenschaftskurator enthoben und der gesamte Nachlaß Dkfm.Dr.M***** eingeantwortet (ON 44, Punkte 6 und 8 sowie ON 45).
Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 36 (Kuratorbestellung) wäre nicht Folge zu geben gewesen.
Die Zurückweisung des gegen die Bestellung des Kurators vom Erben erst nach dessen Enthebung erhobenen Rekurses mangels Beschwer war zwar formell unrichtig, da infolge des Kostenzuspruches an den Kurator eine Beschwer des Rekurswerbers zu bejahen ist (2 Ob 536/87), doch fehlt die Beschwer des Revisionsrekurswerbers gegen diese Erledigungsart, weil der Rekurs ohnehin erfolglos gewesen wäre (vgl 5 Ob 728/81; 7 Ob 673/88) und das Rekursgericht auch zum Inhalt des Rekurses Stellung genommen und seine materielle Berechtigung zutreffend verneint hat.Die Zurückweisung des gegen die Bestellung des Kurators vom Erben erst nach dessen Enthebung erhobenen Rekurses mangels Beschwer war zwar formell unrichtig, da infolge des Kostenzuspruches an den Kurator eine Beschwer des Rekurswerbers zu bejahen ist (2 Ob 536/87), doch fehlt die Beschwer des Revisionsrekurswerbers gegen diese Erledigungsart, weil der Rekurs ohnehin erfolglos gewesen wäre vergleiche 5 Ob 728/81; 7 Ob 673/88) und das Rekursgericht auch zum Inhalt des Rekurses Stellung genommen und seine materielle Berechtigung zutreffend verneint hat.