Der gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist ein weiterer Rekurs unzulässig. Unzulässige Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 14 Abs. 2 AußStrG). Hat das Erstgericht dies unterlassen, obliegt die Zurückweisung der zweiten Instanz (EFSlg. 39.709; SZ 22/185).Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist ein weiterer Rekurs unzulässig. Unzulässige Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind vom Erstgericht zurückzuweisen (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). Hat das Erstgericht dies unterlassen, obliegt die Zurückweisung der zweiten Instanz (EFSlg. 39.709; SZ 22/185).
Die Beurteilung der Frage, ob geänderte Verhältnisse vorliegen, gehört zum Bemessungskomplex (EFSlg. 52.708 ua). Insoweit daher die zweite Instanz, abweichend vom Erstgericht, diese Frage bejahte, wogegen sich der Revisionsrekurs wendete, liegt eine Unterhaltsbemessung vor, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gleich, welche Fehler bei Beurteilung dieser Frage den Vorinstanzen angeblich unterlaufen sein sollen (EFSlg. 52.709 f, 37.333 ua). Ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, steht dagegen der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof offen. Ein solcher Fall liegt aber nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleiches oder dessen Auslegung strittig sind und Gegenstand der Entscheidung waren (EFSlg. 47.167). Bestand kein Streit über Inhalt und Wirksamkeit des Vergleiches, ist auch die Änderung des vergleichsweise bestimmten gesetzlichen Unterhaltes nur Bemessung (EvBl. 1967/391). Im vorliegenden Fall waren Wirksamkeit und Auslegung des Vergleiches nicht strittig und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs neue Behauptungen aufstellte, sind diese unbeachtlich, weil die Bestimmung des § 10 AußStrG über die Zulässigkeit von Neuerungen nicht so verstanden werden kann, daß ein sonst unzulässiges Rechtsmittel erst durch wesentliche Neuerungen im Rekurs zulässig werden könnte (SZ 46/88). Die behauptete Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen durch das Rekursgericht scheidet schon deshalb aus, weil der Rechtsmittelwerber einen Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gar nicht erhoben hatte. Richtig ist, daß die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen nicht zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg. 52.728 uva) und die Frage, wie vorzugehen ist, wenn schon vor pflegschaftsbehördlicher Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches ein Antrag auf Unterhaltserhöhung wegen geänderter Verhältnisse gestellt wird, auch nicht die Bemessung betrifft. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes lag aber die pflegschaftsbehördliche Genehmigung bereits vor. Der Revisionsrekurs hätte daher auch in dieser Frage bei Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erfolglos bleiben müssen, sodaß ein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers insoweit nicht verletzt wurde (5 Ob 728/81). Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Die Beurteilung der Frage, ob geänderte Verhältnisse vorliegen, gehört zum Bemessungskomplex (EFSlg. 52.708 ua). Insoweit daher die zweite Instanz, abweichend vom Erstgericht, diese Frage bejahte, wogegen sich der Revisionsrekurs wendete, liegt eine Unterhaltsbemessung vor, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gleich, welche Fehler bei Beurteilung dieser Frage den Vorinstanzen angeblich unterlaufen sein sollen (EFSlg. 52.709 f, 37.333 ua). Ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, steht dagegen der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof offen. Ein solcher Fall liegt aber nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleiches oder dessen Auslegung strittig sind und Gegenstand der Entscheidung waren (EFSlg. 47.167). Bestand kein Streit über Inhalt und Wirksamkeit des Vergleiches, ist auch die Änderung des vergleichsweise bestimmten gesetzlichen Unterhaltes nur Bemessung (EvBl. 1967/391). Im vorliegenden Fall waren Wirksamkeit und Auslegung des Vergleiches nicht strittig und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs neue Behauptungen aufstellte, sind diese unbeachtlich, weil die Bestimmung des Paragraph 10, AußStrG über die Zulässigkeit von Neuerungen nicht so verstanden werden kann, daß ein sonst unzulässiges Rechtsmittel erst durch wesentliche Neuerungen im Rekurs zulässig werden könnte (SZ 46/88). Die behauptete Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen durch das Rekursgericht scheidet schon deshalb aus, weil der Rechtsmittelwerber einen Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gar nicht erhoben hatte. Richtig ist, daß die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen nicht zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg. 52.728 uva) und die Frage, wie vorzugehen ist, wenn schon vor pflegschaftsbehördlicher Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches ein Antrag auf Unterhaltserhöhung wegen geänderter Verhältnisse gestellt wird, auch nicht die Bemessung betrifft. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes lag aber die pflegschaftsbehördliche Genehmigung bereits vor. Der Revisionsrekurs hätte daher auch in dieser Frage bei Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erfolglos bleiben müssen, sodaß ein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers insoweit nicht verletzt wurde (5 Ob 728/81). Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.