Rechtssatz RS0102031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102031
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, welcher seine Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien entfaltet.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2148/96x
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
- 3 Ob 247/02y
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 247/02y
Auch
- 8 Ob 33/05v
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 33/05v
- 10 Ob 77/07g
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 77/07g
Beisatz: Die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den Kuranden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben, kann nicht verneint werden, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist. (T1)
- 2 Ob 50/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.04.2026 2 Ob 50/26f
Beisatz: Einem mit vorläufiger Verbindlichkeit bestellten Kurator steht – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102031
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0100OB02148_96X0000_001