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Entscheidung 10 Ob 2148/96x×

Entscheidung 10 Ob 2148/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2148/96x

Entscheidungsdatum

11.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea E*****, vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Khereddine E*****, vertreten durch Mag.Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in Bregenz als bestellte Prozeßkuratorin, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20. März 1996, GZ 1 R 122/96s-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht hätte es nicht bedurft, denn dieser hängt hier - anders als etwa bei familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - unmittelbar mit dem erhobenen Anspruch auf Scheidung zusammen und hat somit keinen Geldwert vergleiche EvBl 1991/159, RZ 1993/6). Der Revisionsrekurs ist allerdings nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezählten Rechtsfragen abhängig ist. Eine solche wird indes im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Da es sich beim Beschluß über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators einerseits um einen sog. rechtsgestaltenden Beschluß handelt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1601 aE), welcher seine Gestaltungswirkung (Fasching, aaO Rz 1555) grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien entfaltet (Fasching, aaO Rz 1597; Rechberger/Simotta, Grundriß4 Rz 738; Ballon, Einführung5 Rz 331), und andererseits gemäß Paragraphen 528, Absatz 3, in Verbindung mit 505 Absatz 3, ZPO die (formelle) Rechtskraft des angefochtenen zweitinstanzlichen Beschlusses durch die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt wurde, war die vom Erstgericht bestellte und vom Rekursgericht wiederum abberufene Prozeßkuratorin jedenfalls zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels in Vertretung und namens des Beklagten berufen und befugt. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers entsprachen die Zustellung der Gleichschrift des Klagsschriftsatzes (samt Ladung zur ersten mündlichen Streitverhandlung) sowie des gefällten Urteils an den in Frankreich zumindest im Zeitpunkt der Klagseinbringung wohnhaft gewesenen Beklagten mittels internationalen Rückscheins unter dessen bekannter Pariser Anschrift durchaus dem geltenden Zustellrecht (Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG, Paragraph 121, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, RHE Ziv 1986 JABl 53 samt Länderübersicht im Anhang dieses Erlasses), sodaß der ausschließlich aus einem Verstoß hiegegen abgeleitete Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht vorliegt. Auch ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des ZustellG (Walter/Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 12 zu Paragraph 121, ZPO). Dazu kommt, daß der Beklagte - dem der verfahrenseinleitende Klageschriftsatz somit ordnungsgemäß und nach der Aktenlage auch persönlich zugestellt worden ist - gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG von einer allfälligen nachträglichen Änderung seiner Abgabestelle das Gericht unverzüglich zu verständigen gehabt hätte, andernfalls unter Umständen Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle möglich und zulässig wäre (siehe hiezu auch Paragraph 130, Ziffer 2,, Paragraph 155, Absatz 2, Geo). In einem solchen Fall wäre die Bestellung eines Kurators jedenfalls unzulässig und nichtig (MGA ZPO14 E 14 zu Paragraph 8, ZustG mwN). Das Rekursgericht behob demnach zutreffend die dennoch erfolgte Bestellung eines "Prozeßkurators". Der Umstand, daß das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung des Urteils an den Beklagten im Rechtshilfeweg auftrug, ist allerdings im Hinblick auf das Vorgesagte dahingehend zu präzisieren, daß hiebei auch auf die Bestimmung des Paragraph 23, ZustellG Bedacht zu nehmen sein wird. Die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 8, ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) gegenüber einer ausländischen Prozeßpartei setzt nämlich voraus, daß sie ihr mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde oder das Prozeßrecht ihres Heimatstaates eine gleichartige Zustellvorschrift kennt (8 Ob 507, 508/92). Welche Auswirkungen sich hieraus auf die vom Beklagten bereits erstattete Berufung gegen das Scheidungsurteil ergeben, ist - zumal über dieses Rechtsmittel bisher noch nicht entschieden wurde - im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu erörtern.

Anmerkung

E42840 10A21486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02148.96X.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19960611_OGH0002_0100OB02148_96X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006013 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Solange der Kuratorbestellungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden.
RS0006044 Rechtssatz 16.01.1985Zivilrecht
Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 Z …
RS0044483 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Da der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen (nicht in allen familienrechtlichen Streitigkeiten) keinen Geldeswert hat, ist die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Personenstandsstreitigkeiten (hier Ehenichtigkeit, …
RS0083832 Rechtssatz 26.03.1992Zivilrecht
Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine de …
RS0102031 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, welcher seine Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Partei …
RS0102032 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des Zustellgesetzes.