Rechtssatz RS0006044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006044
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 714/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 714/84
Veröff: RZ 1986,9 = ÖA 1986,25
- 6 Ob 601/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 6 Ob 601/86
Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1)
- 6 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 606/93
nur T1
- 10 Ob 2148/96x
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
nur T1
- 10 ObS 276/98f
Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
Auch
- 9 Ob 296/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3)
- 2 Ob 44/02p
Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 44/02p
- 8 Ob 48/03x
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 48/03x
Auch; nur T1
- 6 Ob 233/06t
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5)
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
nur T2
- 9 ObA 104/14f
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00714_8400000_001