Rechtssatz RS0083832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083832
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Rechtssatz
Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).Eine Zustellung an einen Ausländer nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem Paragraph 8, ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 507/92
Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 507/92
- 10 Ob 2148/96x
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
nur: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (T1) Beisatz: Oder wenn die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) der ausländischen Prozeßpartei mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde. (T2)
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
Vgl aber; Beisatz: Hier aber „bisherige Abgabestelle“ einer polnischen Staatsangehörigen im Inland. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083832
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00507_9200000_001