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Rechtssatz RS0083832×

Rechtssatz RS0083832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083832

Geschäftszahl

8Ob507/92 (8Ob508/92); 10Ob2148/96x; 2Ob207/13z

Entscheidungsdatum

09.07.2014

Rechtssatz

Eine Zustellung an einen Ausländer nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem Paragraph 8, ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 507/92
  • 10 Ob 2148/96x
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
    nur: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (T1) Beisatz: Oder wenn die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) der ausländischen Prozeßpartei mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde. (T2)
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber „bisherige Abgabestelle“ einer polnischen Staatsangehörigen im Inland. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00507_9200000_001