Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.
Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, wenn die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) geschehen könnte. Gemäß § 25 Abs 1 ZustG sind solche Zustellungen nur dann vorzunehmen, wenn nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist. Nach dieser Gesetzesstelle hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 116, ZPO hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, wenn die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, ZustG) geschehen könnte. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustG sind solche Zustellungen nur dann vorzunehmen, wenn nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist. Nach dieser Gesetzesstelle hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde dem britischen Beklagten die Klage in Großbritannien zugestellt, aber er wurde nicht aufgefordert, einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (§ 10 ZustG) und es wurde ihm auch nicht die Vorschrift des § 8 ZustG mit entsprechender Rechtsbelehrung bekanntgemacht.Im vorliegenden Fall wurde dem britischen Beklagten die Klage in Großbritannien zugestellt, aber er wurde nicht aufgefordert, einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (Paragraph 10, ZustG) und es wurde ihm auch nicht die Vorschrift des Paragraph 8, ZustG mit entsprechender Rechtsbelehrung bekanntgemacht.
Die dem Verfahrensrecht zugehörige Zustellung ist zwar grundsätzlich nach der lex fori (Fasching, LB2, Rz 2400) vorzunehmen, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes setzt aber die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustG gegenüber einer ausländischen Prozeßpartei voraus, daß sie ihr mit Rechtsbelehrung bekanntgemacht wurde oder das Prozeßrecht ihres Heimatstaates eine gleichartige Zustellvorschrift kennt. Wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Justiz ergibt, ist dem englischen Zivilverfahrensrecht eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt. Da dem Beklagten § 8 ZustG aber nicht bekanntgemacht und ihm auch keine entsprechende Rechtsbelehrung erteilt worden ist, kommt die Anwendung des § 8 ZustG gegen ihn nicht in Betracht.Die dem Verfahrensrecht zugehörige Zustellung ist zwar grundsätzlich nach der lex fori (Fasching, LB2, Rz 2400) vorzunehmen, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes setzt aber die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 8, ZustG gegenüber einer ausländischen Prozeßpartei voraus, daß sie ihr mit Rechtsbelehrung bekanntgemacht wurde oder das Prozeßrecht ihres Heimatstaates eine gleichartige Zustellvorschrift kennt. Wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Justiz ergibt, ist dem englischen Zivilverfahrensrecht eine dem Paragraph 8, ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt. Da dem Beklagten Paragraph 8, ZustG aber nicht bekanntgemacht und ihm auch keine entsprechende Rechtsbelehrung erteilt worden ist, kommt die Anwendung des Paragraph 8, ZustG gegen ihn nicht in Betracht.
Die Bestellung eines Abwesenheitskurators erfolgte demnach zu Recht, sodaß das Berufungsgericht nun auch über dessen Berufung zu entscheiden haben wird.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.