1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig, soweit die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss ON 15 bekämpft wird.
Nach stRsp (E. Kodek in Rechberger², vor § 461 ZPO Rz 9 mwN) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Das bloße Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Klärung einer Rechtsfrage begründet aber keine Beschwer. Durch die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die (erste) Bestellung des Kurators, der in der Zwischenzeit rechtskräftig enthoben wurde, ist die verpflichtete Partei in ihren Rechten nicht beeinträchtigt. Die Mitteilung einer in Aussicht genommenen neuerlichen Bestellung stellt - wie im Übrigen auch die verpflichtete Partei meint - keinen anfechtbaren Beschluss dar; die Voraussetzungen der neuerlich erfolgten Kuratorbestellung werden nach Aufhebung des betreffenden Beschlusses durch das Rekursgericht vom Erstgericht geprüft.Nach stRsp (E. Kodek in Rechberger², vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Das bloße Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Klärung einer Rechtsfrage begründet aber keine Beschwer. Durch die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die (erste) Bestellung des Kurators, der in der Zwischenzeit rechtskräftig enthoben wurde, ist die verpflichtete Partei in ihren Rechten nicht beeinträchtigt. Die Mitteilung einer in Aussicht genommenen neuerlichen Bestellung stellt - wie im Übrigen auch die verpflichtete Partei meint - keinen anfechtbaren Beschluss dar; die Voraussetzungen der neuerlich erfolgten Kuratorbestellung werden nach Aufhebung des betreffenden Beschlusses durch das Rekursgericht vom Erstgericht geprüft.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist dagegen zulässig und berechtigt.
Bei der Zurückweisung dieses Rekurses als verspätet hat sich das Rekursgericht darauf gestützt, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung habe bereits mit der erstmaligen Zustellung der Exekutionsbewilligung zu laufen begonnen und der Zustellkurator sei bis zur Rechtskraft des Beschlusses auf seine Enthebung zur Einbringung eines Rekurses berechtigt gewesen. Da die Rechtskraft des Enthebungsbeschlusses erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung eingetreten sei, hätte der Zustellkurator ein rechtzeitiges Rechtsmittel nur innerhalb der bereits mit der erstmaligen Zustellung der Exekutionsbewilligung in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist erheben können.
Dieser Rechtsansicht, die auch durch die vom Rekursgericht zitierte E 10 Ob 2148/96x nicht gedeckt ist, kann nicht gefolgt werden.
Der Beschluss auf Enthebung des Zustellkurators wird als rechtsgestaltender Beschluss bereits mit seiner Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - wirksam (Gitschthaler in Rechberger2, § 116-118 ZPO Rz 15; vgl auch Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 272). Da im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung noch nicht abgelaufen war, begann sie mit der neuerlichen Bestellung dieses Kurators wieder zu laufen. Da die Wirksamkeit der Kuratorbestellung gemäß § 118 ZPO mit der Aushändigung des Bestellungsbeschlusses an den Kurator nach erfolgtem Anschlag an der Gerichtstafel eintritt, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Die hier vor dem Anschlag an die Gerichtstafel, der am 7. Mai 2002 erfolgt ist (s AV vom 26. Juli 2002 AS 121), die Zustellung an den Kurator am 2. Mai 2002 vorgenommen wurde, ist Heilung gemäß § 7 ZustG (früher § 108 ZPO) eingetreten: Die Zustellung gibt als im Zeitpunkt des Anschlags wirksam vollzogen (Fasching II 626).Der Beschluss auf Enthebung des Zustellkurators wird als rechtsgestaltender Beschluss bereits mit seiner Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - wirksam (Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 116 -, 118, ZPO Rz 15; vergleiche auch Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 272). Da im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung noch nicht abgelaufen war, begann sie mit der neuerlichen Bestellung dieses Kurators wieder zu laufen. Da die Wirksamkeit der Kuratorbestellung gemäß Paragraph 118, ZPO mit der Aushändigung des Bestellungsbeschlusses an den Kurator nach erfolgtem Anschlag an der Gerichtstafel eintritt, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Die hier vor dem Anschlag an die Gerichtstafel, der am 7. Mai 2002 erfolgt ist (s AV vom 26. Juli 2002 AS 121), die Zustellung an den Kurator am 2. Mai 2002 vorgenommen wurde, ist Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG (früher Paragraph 108, ZPO) eingetreten: Die Zustellung gibt als im Zeitpunkt des Anschlags wirksam vollzogen (Fasching römisch zwei 626).
Das Rekursgericht hat somit den am 16. Mai 2002 zur Post gegebenen Rekurs der verpflichteten Partei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen; es wird daher unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache über den Rekurs zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.