Rechtssatz RS0061033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061033
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Gemäß §§ 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).Gemäß Paragraphen 85, Absatz eins, 98, GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 115/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 115/92
Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
Ähnlich; Beisatz: Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 85 Abs 2 GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061033
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_004