Begründung:
Der ae Vater des Minderjährigen ist am 3. 9. 1998 verstorben. Sein Nachlass wurde seinem Bruder Markus F***** und dem Minderjährigen je zur Hälfte eingeantwortet. Zum Nachlass gehörte vor allem das in der Gemeinde ***** M*****, J***** gelegene, 4426 m2 große, aus einem Wohn- und Betriebsgebäude sowie zwei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestehende landwirtschaftliche Anwesen A*****.
Mit Kaufvertrag vom 8. 9. 1999 veräußerten die beiden Erben das Anwesen (im Folgenden Liegenschaft) um einen Gesamtkaufpreis von S 1,100.000,-- an den in M***** wohnenden technischen Angestellten Josef N*****, wobei die Rechtswirksamkeit der Kaufvereinbarung einerseits von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und andererseits von der "verlass- und auch pflegschaftsbehördlichen Genehmigung" abhängig gemacht wurde.
In der Folge wurde dem Kaufvertrag vom 8. 9. 1999 die pflegschaftsbehördliche Genehmigung mit der Begründung versagt, die (weiteren) Kaufinteressenten Dr. Hemma und Walter M***** hätten dem Gericht am 24. 9. 1999 verbindlich bekannt gegeben, dass sie einen wesentlich höheren Kaufpreis zahlen würden. Die Genannten (die ebenfalls in ***** M***** wohnhaft sind) hatten einen Preis von S 2 Mio für die Liegenschaft geboten.
In einem daraufhin am 6. 12. 1999 vereinbarten "Nachtrag zum Kaufvertrag vom 8. 9. 1999" wurde von den Vertragsparteien klargestellt, dass es einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages hinsichtlich des Hälfteanteiles des Markus F***** nicht bedürfe. Die Vertragsparteien hielten weiters als "aufschiebende Bedingung" für die Rechtswirksamkeit der Kaufvereinbarung neben dem Vorliegen aller Voraussetzungen nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz das Vorliegen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages hinsichtlich des Hälfteanteiles des Minderjährigen sowie einen Kaufpreis von S 550.000,-- für den Hälfteanteil vertraglich fest.
In weiterer Folge wurde der Verkauf des Hälfteanteiles des Markus F***** an Josef N***** auf Grund des "Kaufvertrages vom 8. 9. 1999 und Nachtrages vom 6././10. 12. 1999" von der Bezirksgrundverkehrskommission M***** mit Bescheid vom 20. 9. 2000 genehmigt.
Unter Vorlage dieses Bescheides stellte der Minderjährige (durch den Vertreter seiner Mutter) am 5. 10. 2000 den Antrag auf "pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages mit Josef N***** vom 8. 9. 1999 samt Nachtrag zum Kaufvertrag vom 10. 12. 1999". Auf Grund der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Kaufvertrages sei Josef N***** bereits (außerbücherlicher) Eigentümer der Hälfteliegenschaft. Der Sachverständige Otto K***** habe zum Stichtag 3. 9. 1998 den Wert der gesamten Liegenschaft mit S 461.526,-- geschätzt. Der Hälfteanteil der Minderjährigen repräsentiere demnach einen Wert von S 230.763,--. Der ihm von Josef N***** dafür gebotener Kaufpreis von S 550.000,-- liege um mehr als 230 % über dem Schätzwert, weshalb der Vertragsabschluss für den Minderjährigen als nachhaltig vorteilhaft anzusehen sei. Es sei auszuschließen, dass sich außer dem Miteigentümer N***** noch andere Personen für den Ankauf der Liegenschaftshälfte des Minderjährigen interessierten. Auf dem freien Markt könne bestenfalls ein Kaufpreis in Höhe des Schätzwertes erzielt werden, weshalb dem Minderjährigen bei Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung ein Schaden drohe.
In der daraufhin vom Erstgericht am 17. 11. 2000 abgehaltenen Tagsatzung erklärten die Ehegatten Dr. Hemma und Walter M*****, dass ihr Kaufinteresse nach wie vor aufrecht sei und sie für den Hälfteanteil des Minderjährigen S 1 Mio bezahlen würden, allenfalls (bei "Auftreten eines Bieters mit einer höheren Summe") sogar noch mehr. Sie seien bereit, einen Vertrag zu denselben Bedingungen abzuschließen wie Josef N*****. Die Mutter des Minderjährigen gab zu Protokoll, dass finanzielle Motive nicht den Ausschlag für einen Verkauf der Liegenschaftshälfte gäben. Der Minderjährige sei in keiner finanziellen Notlage. Der Minderjährige selbst erklärte, dass er seine Liegenschaftshälfte verkaufen wolle, "damit die Erinnerungen an seinen Vater ein für allemal weg seien". Darüber hinaus sei er finanziell nicht in der Lage, das renovierungsbedürftige Haus auszubauen. Der Vertreter der Mutter des Minderjährigen brachte vor, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der Liegenschaftshälfte des Minderjährigen durch die Ehegatten M***** sei im Hinblick auf die Bestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes auszuschließen.
Am 24. 11. 2000 nahm der Erstrichter eine Besichtigung der gegenständliche Liegenschaft vor und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass das Anwesen praktisch in Alleinlage (im Umkreis von mehreren 100 Metern gebe es keine Nachbarn) in "idyllischer Landschaft" stehe. Das Haus mache von außen den Eindruck, dass es durchaus in Ordnung sei und für die nächsten Jahre keine Investitionen notwendig seien. Die Lage sei extrem ruhig und verkehrsmäßig völlig unbeeinträchtigt; die Zufahrt sei über einen Feldweg möglich. Nach dem Gesamteindruck sei die Liegenschaft sicherlich für Personen, die Abgeschiedenheit und Ruhe liebten, "hochinteressant".
Mit Beschluss vom 4. 12. 2000 versagte das Erstgericht dem Kaufvertrag vom 8. 9. 1999 samt Nachtrag vom 6./7./10. 12. 1999 die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Liegenschaftsverkäufe seien nur dann pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn sie dem eindeutigen Vorteil des Minderjährigen entsprächen. Zwar übersteige das Anbot des Josef N***** mit S 550.000,-- den Schätzwert von rund S 230.000,-- wesentlich. Im Hinblick auf das wirtschaftlich bessere Kaufanbot der Ehegatten M***** gereiche der Verkauf der Liegenschaftshälfte an Josef N***** aber nicht zum Wohle des Minderjährigen. Ob die Grundverkehrsbehörde einen Kaufvertrag mit den Ehegatten M***** in Ansehung des § 4 Abs 6 Z 5 des OÖ Grundverkehrsgesetzes genehmigen würde, sei nicht zu erörtern. Es sei von einem "Liebhaberobjekt" auszugehen, für das ein sehr hoher Preis geboten werde. Dass Josef N***** bereits die andere Liegenschaftshälfte käuflich erworben habe, führe nicht dazu, dass ihm auch der Minderjährige seine Liegenschaftshälfte veräußern müsse, zumal er ein besseres Anbot habe.Mit Beschluss vom 4. 12. 2000 versagte das Erstgericht dem Kaufvertrag vom 8. 9. 1999 samt Nachtrag vom 6./7./10. 12. 1999 die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Liegenschaftsverkäufe seien nur dann pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn sie dem eindeutigen Vorteil des Minderjährigen entsprächen. Zwar übersteige das Anbot des Josef N***** mit S 550.000,-- den Schätzwert von rund S 230.000,-- wesentlich. Im Hinblick auf das wirtschaftlich bessere Kaufanbot der Ehegatten M***** gereiche der Verkauf der Liegenschaftshälfte an Josef N***** aber nicht zum Wohle des Minderjährigen. Ob die Grundverkehrsbehörde einen Kaufvertrag mit den Ehegatten M***** in Ansehung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, des OÖ Grundverkehrsgesetzes genehmigen würde, sei nicht zu erörtern. Es sei von einem "Liebhaberobjekt" auszugehen, für das ein sehr hoher Preis geboten werde. Dass Josef N***** bereits die andere Liegenschaftshälfte käuflich erworben habe, führe nicht dazu, dass ihm auch der Minderjährige seine Liegenschaftshälfte veräußern müsse, zumal er ein besseres Anbot habe.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Rekurswerber behauptete Aktenwidrigkeit, die darin erblickt werde, dass die Feststellung des Erstgerichtes, das Haus mache von außen den Eindruck, dass es durchaus in Ordnung sei und für die nächsten Jahre keine Investitionen notwendig seien, im krassen Widerspruch zum Inhalt des vom gerichtlich beeidigten Sachverständigen Otto K***** erstatteten Gutachten vom 12. 7. 1999 stehe, liege nicht vor. Die betreffende Feststellung beruhe auf den Eindrücken, die sich der Erstrichter durch eine Besichtigung verschafft habe und die sich nur auf die Fassade bzw Äußerlichkeiten des Objektes beziehen könnten.
Betreffend die Rechtsrüge sei § 232 ABGB maßgeblich, der besage, dass ein unbewegliches Gut nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert werden könne. Aus wichtigen Gründen könne aber auch eine Veräußerung aus freier Hand vom Gericht bewilligt werden. Ein Notfall iSd § 232 ABGB sei gegeben, wenn die Veräußerung unvermeidlich sei, etwa bei Unterhaltsgefährdung oder um eine drohende Exekution oder Insolvenz zu verhindern oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache für den Minderjährigen finanziell nicht mehr verkraftbar sei. Keiner dieser Fälle sei hier anzunehmen; die Mutter des Minderjährigen habe erklärt, dass dieser in keiner finanziellen Notlage und ein Verkauf deshalb nicht notwendig sei. Im Hinblick darauf, dass das Anbot des Josef N***** von S 550.000,-- um rund 240 % (soll heißen 140 %) über dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte von S 230.000,-- liege, würde die Veräußerung der Liegenschaftshälfte an N***** sicherlich dem Minderjährigen zum offenbaren Vorteil gereichen, wenn es nicht noch das höhere Kaufangebot der Ehegatten M***** gäbe, das von vornherein nicht unrealistisch erscheine und damit berücksichtigungswürdig sei. Wenn es zwei seriöse Kaufanbote gebe, die beide für sich allein betrachtet einen offenbaren Vorteil für den mj. Verkäufer mit sich brächten, müsse abgewogen werden, welcher "offenbare Vorteil" überwiege. Sofern beide Angebote ansonsten den gleichen Inhalt aufwiesen, liege es auf der Hand, dass das Anbot mit dem höheren Kaufpreis zu bevorzugen sei und demnach die Annahme des niedrigeren Anbots nicht im Interesse des Minderjährigen sein könne. Die Prüfung der Frage, ob die Ehegatten M***** die grundverkehrsbehördlichen Voraussetzungen zum Ankauf der gegenständlichen Liegenschaftshälfte erfüllten, sei entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht vom Pflegschaftsgericht als Vorfrage zu klären. Im Übrigen müssten die vom Rekurswerber vorgebrachten grundverkehrsbehördlichen Versagungsgründe, sofern sie auf die Ehegatten M***** zutreffen sollten, durchwegs wohl auch für Josef N***** gelten, der ebensowenig wie diese Landwirt sei. Sollte sich tatsächlich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines mit den Ehegatten M***** abgeschlossenen Kaufvertrages ergeben, sei es Josef N***** unbenommen, mit dem Minderjährigen neuerlich zu kontrahieren. Trete dann kein "besserer Kaufinteressent" als er auf, werde einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des neuen Kaufvertrages nichts im Wege stehen, sofern N***** weiterhin bereit sei, einen so hohen Kaufpreis zu zahlen, dass der Vertrag dem Minderjährigen zum offenbaren Vorteil gereiche. Sollte hingegen im Fall des Abschlusses eines neuen Kaufvertrages kein sogenannter "Liebhaberpreis" geboten werden oder keine "erheblichen Nebenvorteile" für den Minderjährigen damit verbunden sein, werde die pflegschaftsbehördliche Genehmigung hiefür neuerlich zu versagen sein, selbst wenn es kein besseres "Konkurrenzangebot" mehr geben sollte. Mit der rechtskräftigen Verweigerung der gerichtlichen Genehmigung des vorliegenden (nachträglich modifizierten) Kaufvertrags vom 8. 9. 1999 (der als genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam sei), werde dieser schlechthin unwirksam, wodurch beide Vertragsteile nicht mehr daran gebunden seien. Mit der Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei der Weg frei für den Abschluss eines Kaufvertrages mit den Ehegatten M***** entsprechend deren Anbot, oder für eine öffentliche Versteigerung.Betreffend die Rechtsrüge sei Paragraph 232, ABGB maßgeblich, der besage, dass ein unbewegliches Gut nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert werden könne. Aus wichtigen Gründen könne aber auch eine Veräußerung aus freier Hand vom Gericht bewilligt werden. Ein Notfall iSd Paragraph 232, ABGB sei gegeben, wenn die Veräußerung unvermeidlich sei, etwa bei Unterhaltsgefährdung oder um eine drohende Exekution oder Insolvenz zu verhindern oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache für den Minderjährigen finanziell nicht mehr verkraftbar sei. Keiner dieser Fälle sei hier anzunehmen; die Mutter des Minderjährigen habe erklärt, dass dieser in keiner finanziellen Notlage und ein Verkauf deshalb nicht notwendig sei. Im Hinblick darauf, dass das Anbot des Josef N***** von S 550.000,-- um rund 240 % (soll heißen 140 %) über dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte von S 230.000,-- liege, würde die Veräußerung der Liegenschaftshälfte an N***** sicherlich dem Minderjährigen zum offenbaren Vorteil gereichen, wenn es nicht noch das höhere Kaufangebot der Ehegatten M***** gäbe, das von vornherein nicht unrealistisch erscheine und damit berücksichtigungswürdig sei. Wenn es zwei seriöse Kaufanbote gebe, die beide für sich allein betrachtet einen offenbaren Vorteil für den mj. Verkäufer mit sich brächten, müsse abgewogen werden, welcher "offenbare Vorteil" überwiege. Sofern beide Angebote ansonsten den gleichen Inhalt aufwiesen, liege es auf der Hand, dass das Anbot mit dem höheren Kaufpreis zu bevorzugen sei und demnach die Annahme des niedrigeren Anbots nicht im Interesse des Minderjährigen sein könne. Die Prüfung der Frage, ob die Ehegatten M***** die grundverkehrsbehördlichen Voraussetzungen zum Ankauf der gegenständlichen Liegenschaftshälfte erfüllten, sei entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht vom Pflegschaftsgericht als Vorfrage zu klären. Im Übrigen müssten die vom Rekurswerber vorgebrachten grundverkehrsbehördlichen Versagungsgründe, sofern sie auf die Ehegatten M***** zutreffen sollten, durchwegs wohl auch für Josef N***** gelten, der ebensowenig wie diese Landwirt sei. Sollte sich tatsächlich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines mit den Ehegatten M***** abgeschlossenen Kaufvertrages ergeben, sei es Josef N***** unbenommen, mit dem Minderjährigen neuerlich zu kontrahieren. Trete dann kein "besserer Kaufinteressent" als er auf, werde einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des neuen Kaufvertrages nichts im Wege stehen, sofern N***** weiterhin bereit sei, einen so hohen Kaufpreis zu zahlen, dass der Vertrag dem Minderjährigen zum offenbaren Vorteil gereiche. Sollte hingegen im Fall des Abschlusses eines neuen Kaufvertrages kein sogenannter "Liebhaberpreis" geboten werden oder keine "erheblichen Nebenvorteile" für den Minderjährigen damit verbunden sein, werde die pflegschaftsbehördliche Genehmigung hiefür neuerlich zu versagen sein, selbst wenn es kein besseres "Konkurrenzangebot" mehr geben sollte. Mit der rechtskräftigen Verweigerung der gerichtlichen Genehmigung des vorliegenden (nachträglich modifizierten) Kaufvertrags vom 8. 9. 1999 (der als genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam sei), werde dieser schlechthin unwirksam, wodurch beide Vertragsteile nicht mehr daran gebunden seien. Mit der Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei der Weg frei für den Abschluss eines Kaufvertrages mit den Ehegatten M***** entsprechend deren Anbot, oder für eine öffentliche Versteigerung.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, zu der iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Frage, ob ein Kaufvertrag, dessen Abschluss grundsätzlich einen offenbaren Vorteil iSd § 232 ABGB darstellen würde, dann nicht pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sei, wenn ein finanziell besseres Kaufanbot vorliege, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen. In diesem Zusammenhang gehe es auch um die höchstgerichtliche Klärung der Frage, inwieweit ein im Verhältnis zum genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft "besseres Gegenangebot" im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren einer Prüfung (etwa in Richtung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvoraussetzungen) zu unterziehen sei. Wie der Rekursweber könne man durchaus auch der Meinung sein, dass ein bloß "besseres Konkurrenzangebot" im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei, etwa weil der Minderjährige nicht gezwungen werden könne, dieses Anbot eines weiteren Kaufinteressenten anzunehmen oder weil dieser sein Anbot vor Annahme durch den Minderjährigen wieder zurückziehen könne. Letzteres könnte dazu führen, dass dem Minderjährigen beide Kaufwilligen sozusagen "verloren" gingen, wodurch ihm ein bereits sicher geglaubter "offenbarer Vorteil" entgehen könnte. Aus diesem Grund sei auch diskussionswürdig, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erst dann zu versagen, wenn definitiv der Abschluss eines weiteren Kaufvertrages mit einem anderen Kaufinteressenten zu einem "Liebhaberpreis" feststehe. Wenn sich mehrere potentielle Käufer für ein unbewegliches Mündelvermögen finden, die bereit sind, "Liebhaberpreise" zu bieten, stelle sich überhaupt die Frage, ob nicht mit einer öffentlichen Versteigerung vorgegangen werden solle.Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, zu der iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Frage, ob ein Kaufvertrag, dessen Abschluss grundsätzlich einen offenbaren Vorteil iSd Paragraph 232, ABGB darstellen würde, dann nicht pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sei, wenn ein finanziell besseres Kaufanbot vorliege, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen. In diesem Zusammenhang gehe es auch um die höchstgerichtliche Klärung der Frage, inwieweit ein im Verhältnis zum genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft "besseres Gegenangebot" im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren einer Prüfung (etwa in Richtung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvoraussetzungen) zu unterziehen sei. Wie der Rekursweber könne man durchaus auch der Meinung sein, dass ein bloß "besseres Konkurrenzangebot" im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei, etwa weil der Minderjährige nicht gezwungen werden könne, dieses Anbot eines weiteren Kaufinteressenten anzunehmen oder weil dieser sein Anbot vor Annahme durch den Minderjährigen wieder zurückziehen könne. Letzteres könnte dazu führen, dass dem Minderjährigen beide Kaufwilligen sozusagen "verloren" gingen, wodurch ihm ein bereits sicher geglaubter "offenbarer Vorteil" entgehen könnte. Aus diesem Grund sei auch diskussionswürdig, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erst dann zu versagen, wenn definitiv der Abschluss eines weiteren Kaufvertrages mit einem anderen Kaufinteressenten zu einem "Liebhaberpreis" feststehe. Wenn sich mehrere potentielle Käufer für ein unbewegliches Mündelvermögen finden, die bereit sind, "Liebhaberpreise" zu bieten, stelle sich überhaupt die Frage, ob nicht mit einer öffentlichen Versteigerung vorgegangen werden solle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der betreffende Kaufvertrag pflegschaftsbehördlich genehmigt werde; in eventu mögen die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufgehoben und dem Gericht erster Instanz oder dem Rekursgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen werden.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und iSd Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Intanz auch berechtigt.