Rechtssatz RS0081748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081748
Entscheidungsdatum
24.06.2005
Rechtssatz
Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
- 7 Ob 78/01y
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
nur: Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (T1)
- 1 Ob 127/05s
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/05s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081748
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_003