Rechtssatz RS0081747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081747
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Norm
ABGB §154 Abs3 G
ABGB idF KindNamRÄG §167 Abs3
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275
ABGB §232
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
- 7 Ob 78/01y
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
Beisatz: Das Vorliegen eines (noch) besseren Kaufanbotes ist zu berücksichtigen. Dabei ist neben der Höhe des Kaufpreises von wesentlicher Bedeutung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft an einen "besseren Käufer" verwaltungsbehördlich (grundverkehrsbehördlich) genehmigt wird. (T1)
- 3 Ob 99/14a
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a
Vgl auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T2)
- 4 Ob 64/15p
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
Auch; Beisatz: Diese für Rechtsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung ist wegen der materiell‑rechtlichen Urteilswirkungen von Teilungsklagen sinngemäß auch für deren Genehmigung anzuwenden. (T3)
- 4 Ob 146/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 146/16y
Auch; nur: Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. (T5)
- 3 Ob 47/20p
Entscheidungstext OGH 06.05.2020 3 Ob 47/20p
vgl aber; Beisatz: vgl aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6)
Anm: Veröff: SZ 2020/42
- 7 Ob 175/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 175/23w
Beisatz wie T2
- 9 Ob 75/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 75/23d
Beisatz wie T2
- 9 Ob 64/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 64/23m
vgl; nur T4; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081747
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_002