Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061045×

Rechtssatz RS0061045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061045

Geschäftszahl

5Ob4/82; 5Ob164/92; 5Ob37/10t

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Rechtssatz

Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen Paragraph 96, Absatz eins, GBG zu verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
  • 5 Ob 164/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 164/92
    Beisatz: Die für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. (T1)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B‑LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_004