Rechtssatz RS0061045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061045
Geschäftszahl
5Ob4/82; 5Ob164/92; 5Ob37/10t
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen § 96 Abs 1 GBG zu verstoßen.Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen Paragraph 96, Absatz eins, GBG zu verstoßen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
- 5 Ob 164/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 164/92
Beisatz: Die für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. (T1)
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B‑LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061045
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_004