Begründung:
Mit Beschluß vom 21.2.1996 bewilligte das Erstgericht die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Antragstellerin auf dem Hälfteanteil des Georg K*****, an der Liegenschaft EZ *****. Grundlage dieser Eintragung ist ein Notariatsakt vom 3.4.1970, mit dem die Antragstellerin unter Vorbehalt eines dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** ihrem Sohn Georg K***** übergeben hatte. Formelle oder inhaltliche Bedenken gegen diese Urkunde bestehen nicht; sie enthält in Punkt "Zweitens" 4) eine Aufsandungserklärung des Verbotsbelasteten.
Zum Verständnis der Rekursargumente ist aus dem Grundbuch mitzuteilen, daß Georg K*****, zu TZ 1434/1975 aufgrund eines Übergabsvertrages vom 31.5.1974 auch Eigentümer der zweiten (ehemals seinem Vater gehörigen) Liegenschaftshälfte geworden war, was zu einer Zusammenziehung der Anteile führte (B-LNR 2 lit c); 1991 hat jedoch Georg K*****, einen halben Anteil seiner Liegenschaft seiner Ehefrau übereignet, sodaß er - nach der zu TZ 3762/1991 (B-LNR 2 lit d) verfügten Teilung des Anteils - wieder als Hälfteeigentümer der Liegenschaft aufscheint.Zum Verständnis der Rekursargumente ist aus dem Grundbuch mitzuteilen, daß Georg K*****, zu TZ 1434 aus 1975, aufgrund eines Übergabsvertrages vom 31.5.1974 auch Eigentümer der zweiten (ehemals seinem Vater gehörigen) Liegenschaftshälfte geworden war, was zu einer Zusammenziehung der Anteile führte (B-LNR 2 Litera c,); 1991 hat jedoch Georg K*****, einen halben Anteil seiner Liegenschaft seiner Ehefrau übereignet, sodaß er - nach der zu TZ 3762 aus 1991, (B-LNR 2 Litera d,) verfügten Teilung des Anteils - wieder als Hälfteeigentümer der Liegenschaft aufscheint.
Das vom Verbotsbelasteten angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes aus folgenden Erwägungen:
Da sich der Hälfteanteil des Georg K***** durch die Zusammenziehung mit dem 1975 erworbenen zweiten Hälfteanteil und die 1991 verfügte neuerliche Teilung nicht geändert habe, und zwar weder in seiner Größe noch in der Person des Eigentümers, sei von der Identität des verbotsbetroffenen und jetzt im Eigentum des Georg K***** stehenden Liegenschaftsanteils auszugehen. Der Ansicht des Georg K*****, die Identität seines Anteils wäre nur dann gegeben, wenn dieser Miteigentumsanteil zwischen der Verbücherung des Übergabsvertrags im Jahr 1971 und der jetzt beantragten Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes völlig unverändert fortbestanden hätte, könne in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde mit der ohnehin klaren Sach- und Rechtslage begründet.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der verbotsbetroffene Anteilseigentümer geltend, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes sehr wohl von einer Änderung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils seit Vereinbarung des verfahrensgegenständlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auszugehen sei. Jedenfalls fehle eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein verbotsbetroffener Liegenschaftsanteil durch die Zusammenziehung mit einem anderen Liegenschaftsanteil seine Identität verliere und ob es zulässig sei, das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot zu verbüchern, wenn im Zuge einer späteren Teilung wieder ein gleich großer Liegenschaftsanteil entstehe wie der ursprünglich verbotsbetroffene. Nach Ansicht des Rekurswerbers sei durch sein zwischenzeitiges Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ***** der verbotsbetroffene Miteigentumsanteil untergegangen, sodaß dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin der Grundbuchsstand, nämlich die zu B-LNR 2 lit c ersichtliche Zusammenziehung der Anteile, entgegenstehe. Da im Stadium seines Alleineigentums an der Liegenschaft die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf der 1971 übergebenen Liegenschaftshälfte nicht möglich gewesen wäre, könne es - zumal sich die Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 3.4.1970 ausdrücklich auf die "übergebene Liegenschaftshälfte" bezogen habe - auch jetzt nicht verbüchert werden. Die neuerliche Teilung des Eigentums im Jahr 1991 habe nur die Reduzierung des ideelen Anteils des Rechtsmittelwerbers, nicht aber die Wiederherstellung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils bewirkt. Jede Änderung eines verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils - sei es durch Vergrößerung, sei es durch Verkleinerung - stehe der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes entgegen. Eine Zusammenziehung von Anteilen habe denselben Effekt, weil dadurch die Identifizierbarkeit des verbotsbetroffenen Anteils endgültig verloren gehe. Folge man der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das offenbar nur auf die Größe des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils abstelle, müßte die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zugelassen werden, wenn der Verbotsbetroffene den vor der Verbücherung des Verbots veräußerten Liegenschaftsanteil zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwirbt, was mangels Identität der Anteile auszuschließen sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Abweisung des Eintragungsbegehrens der Antragstellerin abzuändern.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der verbotsbetroffene Anteilseigentümer geltend, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes sehr wohl von einer Änderung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils seit Vereinbarung des verfahrensgegenständlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auszugehen sei. Jedenfalls fehle eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein verbotsbetroffener Liegenschaftsanteil durch die Zusammenziehung mit einem anderen Liegenschaftsanteil seine Identität verliere und ob es zulässig sei, das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot zu verbüchern, wenn im Zuge einer späteren Teilung wieder ein gleich großer Liegenschaftsanteil entstehe wie der ursprünglich verbotsbetroffene. Nach Ansicht des Rekurswerbers sei durch sein zwischenzeitiges Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ***** der verbotsbetroffene Miteigentumsanteil untergegangen, sodaß dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin der Grundbuchsstand, nämlich die zu B-LNR 2 Litera c, ersichtliche Zusammenziehung der Anteile, entgegenstehe. Da im Stadium seines Alleineigentums an der Liegenschaft die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf der 1971 übergebenen Liegenschaftshälfte nicht möglich gewesen wäre, könne es - zumal sich die Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 3.4.1970 ausdrücklich auf die "übergebene Liegenschaftshälfte" bezogen habe - auch jetzt nicht verbüchert werden. Die neuerliche Teilung des Eigentums im Jahr 1991 habe nur die Reduzierung des ideelen Anteils des Rechtsmittelwerbers, nicht aber die Wiederherstellung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils bewirkt. Jede Änderung eines verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils - sei es durch Vergrößerung, sei es durch Verkleinerung - stehe der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes entgegen. Eine Zusammenziehung von Anteilen habe denselben Effekt, weil dadurch die Identifizierbarkeit des verbotsbetroffenen Anteils endgültig verloren gehe. Folge man der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das offenbar nur auf die Größe des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils abstelle, müßte die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zugelassen werden, wenn der Verbotsbetroffene den vor der Verbücherung des Verbots veräußerten Liegenschaftsanteil zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwirbt, was mangels Identität der Anteile auszuschließen sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Abweisung des Eintragungsbegehrens der Antragstellerin abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob die vorübergehende Zusammenziehung des von einem Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaftsanteils mit einem anderen der Verbücherung des Verbots auf einem der Größe nach identen, durch neuerliche Trennung entstandenen Anteil desselben Eigentümers entgegensteht, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.