Rechtssatz RS0060526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060526
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 7 Abs 1 und 2 WEG muss weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung angeführt werden, dass mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist.Im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins und 2 WEG muss weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung angeführt werden, dass mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 115/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 115/92
Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
Vgl; Beisatz: Es ist unschädlich, wenn bei einem Begehren auf Einverleibung des Eigentums bei der Bezeichnung von Miteigentumsanteilen der Hinweis auf damit verbundenes bereits bestehendes Wohnungseigentum unterblieb. (T1); Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B‑LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060526
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_002