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Rechtssatz RS0107989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107989

Geschäftszahl

5Ob120/97a; 5Ob236/98; 5Ob37/10t

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Rechtssatz

Das dem Liegenschaftseigentümer durch Paragraph 469, letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 4, GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 120/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 120/97a
    Veröff: SZ 70/75
  • 5 Ob 236/98
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98
    Auch; nur: Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. (T1); Beisatz: Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht wirksam auszuüben vermag. (T2)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0050OB00120_97A0000_001