Rechtssatz RS0107989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107989
Geschäftszahl
5Ob120/97a; 5Ob236/98; 5Ob37/10t
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.Das dem Liegenschaftseigentümer durch Paragraph 469, letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 4, GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 120/97a
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 120/97a
Veröff: SZ 70/75
- 5 Ob 236/98
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98
Auch; nur: Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. (T1); Beisatz: Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht wirksam auszuüben vermag. (T2)
- 5 Ob 37/10t
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107989
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0050OB00120_97A0000_001