Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter von Wohnungen im Haus 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 3, das im Eigentum der Antragsgegner steht. Sie haben das Haus 1995 erworben; Voreigentümerin war die W*****.
Die Voreigentümerin des Hauses hat von den Antragstellern jahrelang Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben, und zwar vom Erstantragsteller sowie der Viertantragstellerin auf der Basis der Wohnungskategorie C, von den übrigen Antragstellern auf der Basis der Wohnungskategorie B. Die Beteiligten hatten sich auf diese Vorgangsweise geeinigt, da nicht klar war, welchen Ausstattungszustand die Wohnungen bei Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses hatten. Ein Teil der Wohnungen war von Rechtsvorgängern der Antragsteller schon vor dem zweiten Weltkrieg bezogen, ein anderer Teil 1945 nach dem Reichsleistungsgesetz 1939 an Rechtsvorgänger der Antrag- steller zugewiesen worden. Die Kriegsschäden an den Wohnungen sind zumindest teilweise von den Mietern bzw Nutzungsberechtigten behoben worden.
Im Jahr 1996 schrieben die Antragsgegner den Antragstellern Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge jeweils auf der Basis der Ausstattungskategorie A vor, worauf die Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung der Vorschreibungen beantragten. Eines ihrer Argumente gegen die Zulässigkeit der erhöhten Vorschreibungen ging dahin, daß die mit dem früheren Hauseigentümer getroffene Vereinbarung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auf Basis der Ausstattungskategorien B bzw C einzuheben, auf die Antragsgegner überbunden worden sei. Die Antragsgegner bestritten dies.Im Jahr 1996 schrieben die Antragsgegner den Antragstellern Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge jeweils auf der Basis der Ausstattungskategorie A vor, worauf die Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Überprüfung der Vorschreibungen beantragten. Eines ihrer Argumente gegen die Zulässigkeit der erhöhten Vorschreibungen ging dahin, daß die mit dem früheren Hauseigentümer getroffene Vereinbarung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auf Basis der Ausstattungskategorien B bzw C einzuheben, auf die Antragsgegner überbunden worden sei. Die Antragsgegner bestritten dies.
Das Erstgericht entschied, daß die den Antragstellern jeweils per 1.7.1996 vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in Höhe von S 2.915,22, S 2.834,47, S 2.307,35, S 2.199,04 bzw S 2.173,99 nicht angemessen (gemeint: in dem die bisherigen Vorschreibungen übersteigenden Ausmaß unzulässig) sind (die an sich im Gesetz nicht vorgesehene Abweisung des Zurückzahlungsbegehrens der Drittantragstellerin - siehe dazu Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 73 zu § 37 MRG - ist in Rechtskraft erwachsen und daher hier nicht mehr zu behandeln). Von den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen ist lediglich hervorzuheben, daß die Antragsgegner beim Erwerb des verfahrens- gegenständlichen Hauses folgende Vertragsklausel unter- schrieben haben:Das Erstgericht entschied, daß die den Antragstellern jeweils per 1.7.1996 vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in Höhe von S 2.915,22, S 2.834,47, S 2.307,35, S 2.199,04 bzw S 2.173,99 nicht angemessen (gemeint: in dem die bisherigen Vorschreibungen übersteigenden Ausmaß unzulässig) sind (die an sich im Gesetz nicht vorgesehene Abweisung des Zurückzahlungsbegehrens der Drittantragstellerin - siehe dazu Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 73 zu Paragraph 37, MRG - ist in Rechtskraft erwachsen und daher hier nicht mehr zu behandeln). Von den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen ist lediglich hervorzuheben, daß die Antragsgegner beim Erwerb des verfahrens- gegenständlichen Hauses folgende Vertragsklausel unter- schrieben haben:
"Den Käufern sind ... die auf dieser Liegenschaft begründeten Bestandrechte allesamt bekannt und haben sie sich durch Einsicht in die Mietzinsliste von der jeweils vorgeschriebenen Höhe der Mietzinse überzeugt und anerkennen ausdrücklich diese Vorschreibungen ..."
Daraus zog das Erstgericht den Schluß, daß der Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eine die Antragsgegner bindende Vereinbarung mit den Antragstellern entgegenstehe. Diese sei aus folenden Gründen auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu beachten:Daraus zog das Erstgericht den Schluß, daß der Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eine die Antragsgegner bindende Vereinbarung mit den Antragstellern entgegenstehe. Diese sei aus folenden Gründen auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG zu beachten:
Für die Beurteilung, ob das streitige oder außerstreitige Verfahren anzuwenden ist, sei der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen der Antragsteller maßgebend. Wohl verweise § 37 Abs 1 Z 13 MRG Feststellungsansprüche über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in das Außerstreitverfahren. Unter Angemessenheit in diesem Sinn sei aber nur die gesetzliche Zulässigkeit zu verstehen. Die Frage, ob der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags eine Parteienvereinbarung entgegensteht, sei daher von der Verweisungsnorm des § 37 Abs 1 Z 13 MRG nicht erfaßt. Für sie gelte, daß Ansprüche, die sich auf eine Parteienvereinbarung gründen, dem Rechtsweg vorbehalten sind. Das Begehren der Antragsteller richte sich aber auf eine Überprüfung der Mietzinse bzw Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (hinsichtlich ihrer Angemessenheit), die jedenfalls dem Außerstreitrichter zugewiesen sei. Dabei habe als Vorfrage (der Zulässigkeit der Vorschreibungen der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) auch der Inhalt des Kaufvertrages aus dem Jahr 1995 überprüft werden müssen, wenngleich diese Frage ansonsten vom Streitrichter zu entscheiden wäre. Dementsprechend könne nicht darüber hinweggegangen werden, daß sich die Antragsgegner in einem Vertrag zugunsten Dritter verpflichtet haben, den Mietern keine höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge vorzuschreiben als bisher.Für die Beurteilung, ob das streitige oder außerstreitige Verfahren anzuwenden ist, sei der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen der Antragsteller maßgebend. Wohl verweise Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG Feststellungsansprüche über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in das Außerstreitverfahren. Unter Angemessenheit in diesem Sinn sei aber nur die gesetzliche Zulässigkeit zu verstehen. Die Frage, ob der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags eine Parteienvereinbarung entgegensteht, sei daher von der Verweisungsnorm des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG nicht erfaßt. Für sie gelte, daß Ansprüche, die sich auf eine Parteienvereinbarung gründen, dem Rechtsweg vorbehalten sind. Das Begehren der Antragsteller richte sich aber auf eine Überprüfung der Mietzinse bzw Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (hinsichtlich ihrer Angemessenheit), die jedenfalls dem Außerstreitrichter zugewiesen sei. Dabei habe als Vorfrage (der Zulässigkeit der Vorschreibungen der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) auch der Inhalt des Kaufvertrages aus dem Jahr 1995 überprüft werden müssen, wenngleich diese Frage ansonsten vom Streitrichter zu entscheiden wäre. Dementsprechend könne nicht darüber hinweggegangen werden, daß sich die Antragsgegner in einem Vertrag zugunsten Dritter verpflichtet haben, den Mietern keine höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge vorzuschreiben als bisher.
Das von den Antragsgegnern angerufene Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, um das Verfahren durch die Feststellung der jeweiligen Urkategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnungen (also der Ausstat- tungskategorie bei Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses) sowie der formellen Voraussetzungen der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ergänzen zu lassen. Es meinte, daß das Erstgericht den Einwand der Antragsteller, die Vorschreibung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge widerspreche einer auch die Antragsgegner bindenden Parteienvereinbarung, gar nicht hätte behandeln dürfen. Vom Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abgesehen, seien nämlich im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen, und zwar mit der Einschränkung, daß sie auf die Feststellung der gesetzlichen Unzulässigkeit von Mietzinsbestandteilen (und damit auch von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) gerichtet sind, wobei diesbezüglich auf das konkrete Begehren abzustellen sei. Die Feststellung, daß ein begehrter Mietzins bzw vorgeschriebener Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einer Vereinbarung widerspricht oder deren Einhebung eine Parteienvereinbarung entgegensteht, könne immer nur im Rechtsweg erklärt werden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 19 und 24 zu § 37 MRG). Die Prüfung der Frage, ob die Antragsgegner durch die Anerkennung der den Antragstellern durch den Rechtsvorgänger der Antragsgegner vorgeschriebenen Mietzinse samt Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen auf die Einhebung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge verzichtet haben, habe daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen.Das von den Antragsgegnern angerufene Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, um das Verfahren durch die Feststellung der jeweiligen Urkategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnungen (also der Ausstat- tungskategorie bei Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses) sowie der formellen Voraussetzungen der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ergänzen zu lassen. Es meinte, daß das Erstgericht den Einwand der Antragsteller, die Vorschreibung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge widerspreche einer auch die Antragsgegner bindenden Parteienvereinbarung, gar nicht hätte behandeln dürfen. Vom Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abgesehen, seien nämlich im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen, und zwar mit der Einschränkung, daß sie auf die Feststellung der gesetzlichen Unzulässigkeit von Mietzinsbestandteilen (und damit auch von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) gerichtet sind, wobei diesbezüglich auf das konkrete Begehren abzustellen sei. Die Feststellung, daß ein begehrter Mietzins bzw vorgeschriebener Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einer Vereinbarung widerspricht oder deren Einhebung eine Parteienvereinbarung entgegensteht, könne immer nur im Rechtsweg erklärt werden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 19 und 24 zu Paragraph 37, MRG). Die Prüfung der Frage, ob die Antragsgegner durch die Anerkennung der den Antragstellern durch den Rechtsvorgänger der Antragsgegner vorgeschriebenen Mietzinse samt Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen auf die Einhebung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge verzichtet haben, habe daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit Rechtsfragen, die sich aus dem Reichsleistungsgesetz 1939 ergeben.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht in der Frage geltend, ob der Erstrichter auf die der Einhebung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entgegenstehende Parteienvereinbarung Bedacht zu nehmen hatte. Als Vorfrage der Entscheidung über die Zulässigkeit der seit 1996 vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sei dieses Rechtsproblem aus den vom Erstgericht angeführten Gründen sehr wohl im gegenständ- lichen Verfahren zu lösen gewesen. Der Revisions- rekursantrag geht dahin, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Von den Antragsgegnern liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.