Begründung:
Derzeitiger Eigentümer der Liegenschaft EZ 502 GB *****, bestehend aus den Grundstücken 474/1 und 478, ist Herbert G*****. Sein Eigentumsrecht wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 6. 7. 2000 zu TZ 13330/00 einverleibt.
Über Antrag des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg vom 11. 10. 2000 wurde auf Grund eines Bescheides vom selben Tag, Zl GVB 2641/001, im Eigentumsblatt dieser Grundbuchseinlage zu TZ 15441/00 die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Sbg GVG 1997 angemerkt. Der den Antrag erledigende Bewilligungsbeschluss vom 22. 11. 2000 ist in Rechtskraft erwachsen.Über Antrag des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg vom 11. 10. 2000 wurde auf Grund eines Bescheides vom selben Tag, Zl GVB 2641/001, im Eigentumsblatt dieser Grundbuchseinlage zu TZ 15441/00 die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG 1997 angemerkt. Der den Antrag erledigende Bewilligungsbeschluss vom 22. 11. 2000 ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 24. 10. 2000 langte beim Grundbuchsgericht ein Bescheid der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung vom 10. 10. 2000, Zl 303/106-4561/1-2000, ein (ursprünglich trug der Bescheid das Datum 18. 10. 2000, das jedoch später berichtigt wurde), mit dem hinsichtlich des Rechtserwerbes an den Grundstücken 474/1 und 478 der EZ 2 GB ***** (von dem die jetzt zur EZ 502 gehörigen Grundstücke abgeschrieben worden waren) gemäß dem § 39 Abs 1 GVG ebenfalls das Prüfungsverfahren (unter Ausschluss jeglicher Berufungsmöglichkeit) eingeleitet wurde. Der Bescheid enthält den Ausspruch, dass er gemäß § 39 Abs 2 Sbg GVG im Grundbuch anzumerken ist.Am 24. 10. 2000 langte beim Grundbuchsgericht ein Bescheid der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung vom 10. 10. 2000, Zl 303/106-4561/1-2000, ein (ursprünglich trug der Bescheid das Datum 18. 10. 2000, das jedoch später berichtigt wurde), mit dem hinsichtlich des Rechtserwerbes an den Grundstücken 474/1 und 478 der EZ 2 GB ***** (von dem die jetzt zur EZ 502 gehörigen Grundstücke abgeschrieben worden waren) gemäß dem Paragraph 39, Absatz eins, GVG ebenfalls das Prüfungsverfahren (unter Ausschluss jeglicher Berufungsmöglichkeit) eingeleitet wurde. Der Bescheid enthält den Ausspruch, dass er gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Sbg GVG im Grundbuch anzumerken ist.
Das Erstgericht ordnete darauf hin (auf Grund des Bescheides der Grundverkehrskommission) mit Beschluss vom 11. 12. 2000 ein zweites Mal die Anmerkung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Sbg GVG 1997 im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 502 GB ***** an.Das Erstgericht ordnete darauf hin (auf Grund des Bescheides der Grundverkehrskommission) mit Beschluss vom 11. 12. 2000 ein zweites Mal die Anmerkung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG 1997 im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 502 GB ***** an.
Die Bewilligung der zweiten Anmerkung wurde von Herbert G***** angefochten. Sein wesentliches Argument war, dass die Grundverkehrskommission zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs 1 Sbg GVG 1997 absolut unzuständig und damit sein Bescheid absolut nichtig sei. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel statt und wies den Antrag der Grundverkehrskommission, "den Bescheid auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens hinsichtlich des Rechtserwerbs an den Grundstücken 474/1 und 478 der EZ 2 GB ***** im Grundbuch anzumerken" ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:Die Bewilligung der zweiten Anmerkung wurde von Herbert G***** angefochten. Sein wesentliches Argument war, dass die Grundverkehrskommission zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG 1997 absolut unzuständig und damit sein Bescheid absolut nichtig sei. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel statt und wies den Antrag der Grundverkehrskommission, "den Bescheid auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens hinsichtlich des Rechtserwerbs an den Grundstücken 474/1 und 478 der EZ 2 GB ***** im Grundbuch anzumerken" ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Mit dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl 152/1993, sei ein vielfältiges Instrumentarium geschaffen worden, um gegen Umgehungshandlungen, falsche Nutzungserklärungen, falsche Angaben hinsichtlich des Vorliegens von Befreiungsbestimmungen usw vorgehen zu können. Zur Herbeiführung der Unwirksamkeit einer Eintragung im Grundbuch sei dabei in § 37 Sbg GVG ein eigenes Prüfungsverfahren durch die Grundverkehrsbehörde geschaffen worden. Mit dem Grundverkehrsbeauftragten habe man ein eigenes Überwachungsorgan eingerichtet, das neben dieser Tätigkeit, die Antragsrechte und die Parteistellung im Verwaltungsverfahren einschließe, in einzelnen Bereichen gemäß § 33 Abs 1 lit c Sbg GVG 1993 funktionell auch Grundverkehrsbehörde sei (vgl Liehr in Funk, Grundverkehrsrecht, 139 f).Mit dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993, Landesgesetzblatt 152 aus 1993,, sei ein vielfältiges Instrumentarium geschaffen worden, um gegen Umgehungshandlungen, falsche Nutzungserklärungen, falsche Angaben hinsichtlich des Vorliegens von Befreiungsbestimmungen usw vorgehen zu können. Zur Herbeiführung der Unwirksamkeit einer Eintragung im Grundbuch sei dabei in Paragraph 37, Sbg GVG ein eigenes Prüfungsverfahren durch die Grundverkehrsbehörde geschaffen worden. Mit dem Grundverkehrsbeauftragten habe man ein eigenes Überwachungsorgan eingerichtet, das neben dieser Tätigkeit, die Antragsrechte und die Parteistellung im Verwaltungsverfahren einschließe, in einzelnen Bereichen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Sbg GVG 1993 funktionell auch Grundverkehrsbehörde sei vergleiche Liehr in Funk, Grundverkehrsrecht, 139 f).
Nach § 39 Abs 1 Sbg GVG habe die Grundverkehrsbehörde ein Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten, wenn anzunehmen ist, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zu Grunde liegende Bescheinigung oder Erklärung unrichtig war. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sei dieser Bescheid im Grundbuch anzumerken (§ 39 Abs 2 Z 1 Sbg GVG). Diese Anmerkung habe nach § 39 Abs 3 Sbg GVG zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Stellt die Grundbuchsbehörde fest, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder ein solcher Rechtserwerb der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen gewesen wäre, so habe der Erwerber nach § 39 Abs 4 leg cit innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung zu beantragen oder das Rechtsgeschäft anzuzeigen. Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, habe das Grundbuchsgericht gemäß § 39 Abs 5 die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung sei auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs 2 Z 2 (Feststellungsbescheid) vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder der Rechtserwerb angezeigt worden ist. Das Salzburger Grundverkehrsgesetz sei unter Bedachtnahme auf zwischenzeitliche Novellen zuletzt als "Grundverkehrsgesetz 1997 GVG 1997 (LGBl Nr. 11/1997) wiederverlautbart worden, wobei die Vorschriften des § 39 unverändert geblieben seien.Nach Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG habe die Grundverkehrsbehörde ein Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten, wenn anzunehmen ist, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zu Grunde liegende Bescheinigung oder Erklärung unrichtig war. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sei dieser Bescheid im Grundbuch anzumerken (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg GVG). Diese Anmerkung habe nach Paragraph 39, Absatz 3, Sbg GVG zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Stellt die Grundbuchsbehörde fest, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder ein solcher Rechtserwerb der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen gewesen wäre, so habe der Erwerber nach Paragraph 39, Absatz 4, leg cit innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung zu beantragen oder das Rechtsgeschäft anzuzeigen. Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, habe das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 39, Absatz 5, die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung sei auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Feststellungsbescheid) vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder der Rechtserwerb angezeigt worden ist. Das Salzburger Grundverkehrsgesetz sei unter Bedachtnahme auf zwischenzeitliche Novellen zuletzt als "Grundverkehrsgesetz 1997 GVG 1997 Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1997,) wiederverlautbart worden, wobei die Vorschriften des Paragraph 39, unverändert geblieben seien.
Bei Einleitung eines Prüfungsverfahrens durch die Grundverkehrsbehörde bilde somit § 39 Abs 2 Z 1 Sbg GVG die Rechtsgrundlage für die Anmerkung im Grundbuch. § 20 lit b GBG bestimme in diesem Zusammenhang, dass grundbücherliche Anmerkungen zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen erfolgen können. An den Bescheid der Grundverkehrsbehörde sei das Grundbuchsgericht grundsätzlich gebunden und eine inhaltliche Prüfung nicht zulässig, also insbesondere auch nicht dahin, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegeben waren. Damit genüge ein Antrag der Grundverkehrsbehörde unter Vorlage des entsprechenden Bescheides. Vergleichbar dem Falle des § 38 lit c GBG (vgl dazu SZ 49/141 ua) habe das Grundbuchsgericht jedoch zu prüfen, ob die einschreitende Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs vorgeht. Für den Antrag und die Bewilligung der Anmerkung hätten zugleich die allgemeinen Grundbuchvorschriften zu gelten. § 94 Abs 1 GBG lege fest, unter welchen Voraussetzungen eine grundbücherliche Eintragung bewilligt werden darf. Danach dürften keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden sein (Z 2), das Begehren müsse durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheinen (Z 3) und die Urkunden müssten in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Z 4). Die den Bescheid erlassende und den Antrag auf Anmerkung stellende Verwaltungsbehörde müsse daher auf grundsätzlich funktionell Grundverkehrsbehörde sein.Bei Einleitung eines Prüfungsverfahrens durch die Grundverkehrsbehörde bilde somit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg GVG die Rechtsgrundlage für die Anmerkung im Grundbuch. Paragraph 20, Litera b, GBG bestimme in diesem Zusammenhang, dass grundbücherliche Anmerkungen zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen erfolgen können. An den Bescheid der Grundverkehrsbehörde sei das Grundbuchsgericht grundsätzlich gebunden und eine inhaltliche Prüfung nicht zulässig, also insbesondere auch nicht dahin, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegeben waren. Damit genüge ein Antrag der Grundverkehrsbehörde unter Vorlage des entsprechenden Bescheides. Vergleichbar dem Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG vergleiche dazu SZ 49/141 ua) habe das Grundbuchsgericht jedoch zu prüfen, ob die einschreitende Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs vorgeht. Für den Antrag und die Bewilligung der Anmerkung hätten zugleich die allgemeinen Grundbuchvorschriften zu gelten. Paragraph 94, Absatz eins, GBG lege fest, unter welchen Voraussetzungen eine grundbücherliche Eintragung bewilligt werden darf. Danach dürften keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden sein (Ziffer 2,), das Begehren müsse durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheinen (Ziffer 3,) und die Urkunden müssten in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Ziffer 4,). Die den Bescheid erlassende und den Antrag auf Anmerkung stellende Verwaltungsbehörde müsse daher auf grundsätzlich funktionell Grundverkehrsbehörde sein.
Die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und 2 Sbg GVG sprächen in diesem Zusammenhang allgemein nur von der Grundverkehrsbehörde. Ob der Grundverkehrsbeauftragte als Überwachungsorgan auch die zuständige Grundverkehrsbehörde zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens und zur Erwirkung der im Gesetz vorgesehenen Anmerkung sein sollte, sei vorerst auf Grund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung unklar gewesen. Spruzina, Kommentar zum Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993, habe die Auffassung vertreten, dass vom Grundverkehrsbeauftragten (lediglich) die Erhebungen, die zu einem Prüfungsverfahren nach § 39 Abs 1 führen, zu tätigen sind, und in der Regel die Anregung zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens vom Grundverkehrsbeauftragten ausgehen werde (Seite 144 und 152). Durch die Grundverkehrsgesetznovelle vom 29. 5. 1996, LGBl Nr. 71, 72 und 86, jeweils in Kraft getreten am 1. 10. 1996, sei in § 33 Abs 1 lit b Sbg GVG (dies entspreche auch der geltenden Fassung) der Aufgabenbereich des Grundverkehrsbeauftragten als Grundverkehrsbehörde im Sinne des Gesetzes erweitert worden. Ausdrücklich sei bestimmt worden, dass der Grundverkehrsbeauftragte auch für die Vollziehung des § 39 Grundverkehrsbehörde ist. Damit sei aber dem Grundverkehrsbeauftragten eindeutig die Kompetenz zur Einleitung von Prüfungsverfahren gemäß § 39 und eine damit in Zusammenhang stehende Antragstellung beim Grundbuchsgericht eingeräumt worden, dies auch betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen das Eigentum ohne die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung im Grundbuch eingetragen wurde (so auch Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, 473). Damit habe aber der Landesgesetzgeber die Durchführung des Prüfungsverfahrens in die Hände des weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten gelegt und auch die Antragslegimitation im Grundbuchsverfahren in ausschließlicher Weise geregelt.Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2 Sbg GVG sprächen in diesem Zusammenhang allgemein nur von der Grundverkehrsbehörde. Ob der Grundverkehrsbeauftragte als Überwachungsorgan auch die zuständige Grundverkehrsbehörde zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens und zur Erwirkung der im Gesetz vorgesehenen Anmerkung sein sollte, sei vorerst auf Grund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung unklar gewesen. Spruzina, Kommentar zum Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993, habe die Auffassung vertreten, dass vom Grundverkehrsbeauftragten (lediglich) die Erhebungen, die zu einem Prüfungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, führen, zu tätigen sind, und in der Regel die Anregung zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens vom Grundverkehrsbeauftragten ausgehen werde (Seite 144 und 152). Durch die Grundverkehrsgesetznovelle vom 29. 5. 1996, Landesgesetzblatt Nr. 71, 72 und 86, jeweils in Kraft getreten am 1. 10. 1996, sei in Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, Sbg GVG (dies entspreche auch der geltenden Fassung) der Aufgabenbereich des Grundverkehrsbeauftragten als Grundverkehrsbehörde im Sinne des Gesetzes erweitert worden. Ausdrücklich sei bestimmt worden, dass der Grundverkehrsbeauftragte auch für die Vollziehung des Paragraph 39, Grundverkehrsbehörde ist. Damit sei aber dem Grundverkehrsbeauftragten eindeutig die Kompetenz zur Einleitung von Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 39 und eine damit in Zusammenhang stehende Antragstellung beim Grundbuchsgericht eingeräumt worden, dies auch betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen das Eigentum ohne die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung im Grundbuch eingetragen wurde (so auch Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, 473). Damit habe aber der Landesgesetzgeber die Durchführung des Prüfungsverfahrens in die Hände des weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten gelegt und auch die Antragslegimitation im Grundbuchsverfahren in ausschließlicher Weise geregelt.
Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung keine taugliche Grundlage für die Anmerkung der Einleitung des Prüfungsverfahrens sein kann. Die Anmerkung eines diesbezüglichen Bescheides der Grundverkehrskommission sehe das Gesetz nicht vor. Durch Bescheid selbst könne die Anmerkung durch die Verwaltungsbehörde auch nicht angeordnet werden, vielmehr bilde nur der Bescheid über die Einleitung des Prüfungsverfahrens die Grundlage für den Grundbuchsantrag. Selbst wenn man daher in der bloßen Übermittlung des Bescheides durch die Grundverkehrskommission eine dahingehende Antragstellung erblicken wollte, so sei nach dem Gesetz die diesbezügliche Antragslegitimation nicht gegeben. Für die (neuerliche) Anmerkung der Einleitung des Prüfungsverfahrens fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage.
Ein weiteres Eintragungshindernis liege darin, dass im Bescheid die Liegenschaft, ob der die Anmerkung im Eigentümerblatt erfolgen soll, unrichtig bezeichnet wurde. Im Verfahren zur Anmerkung des Bescheides habe auch die Bestimmung des § 85 GBG Anwendung zu finden. Nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle seien die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Selbst wenn man also den Bescheid zugleich auch als Gundbuchsantrag deutet, genüge es nicht, nur jene Einlagezahl anzuführen, aus der die Grundstücke unter Eröffnung einer neuen Einlage abgeschrieben wurden.Ein weiteres Eintragungshindernis liege darin, dass im Bescheid die Liegenschaft, ob der die Anmerkung im Eigentümerblatt erfolgen soll, unrichtig bezeichnet wurde. Im Verfahren zur Anmerkung des Bescheides habe auch die Bestimmung des Paragraph 85, GBG Anwendung zu finden. Nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle seien die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Selbst wenn man also den Bescheid zugleich auch als Gundbuchsantrag deutet, genüge es nicht, nur jene Einlagezahl anzuführen, aus der die Grundstücke unter Eröffnung einer neuen Einlage abgeschrieben wurden.
Damit hätte das Erstgericht aber die Anmerkung nicht bewilligen dürfen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzeres wurde damit begründet, dass eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den behandelten Rechtsfragen fehle. Diesen Rechtsfragen komme gerade im Zusammenhang mit grundbücherlichen Anmerkungen von Bescheiden der Verwaltungsbehörden Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, mögen positive Kompetenzkonflikte insoweit auch nur selten auftreten.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Grundverkehrskommission Salzburg-Umgebung die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Eintragungsbewilligung an (hilfsweise hat sie einen Aufhebungsantrag gestellt). Sie vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, wenn schon nicht ausschließlich, so doch auch (neben dem Grundverkehrbeauftragten) für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs 1 Sbg GVG 1997 und für den Antrag auf grundbücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheides zuständig zu sein. Ihr obliege ja auch die nach Einleitung des Prüfungsverfahrens zu fällende Entscheidung über die Genehmigung des bereits verbücherten Rechtserwerbs.Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Grundverkehrskommission Salzburg-Umgebung die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Eintragungsbewilligung an (hilfsweise hat sie einen Aufhebungsantrag gestellt). Sie vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, wenn schon nicht ausschließlich, so doch auch (neben dem Grundverkehrbeauftragten) für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG 1997 und für den Antrag auf grundbücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheides zuständig zu sein. Ihr obliege ja auch die nach Einleitung des Prüfungsverfahrens zu fällende Entscheidung über die Genehmigung des bereits verbücherten Rechtserwerbs.