Rechtssatz RS0115387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115387
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg kann das in § 39 Abs 1 Sbg GVG vorgesehene Prüfungsverfahren einleiten und auch die bücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheids beantragen. Es ist nämlich kraft ausdrücklicher Anordnung in § 33 Abs 1 lit b Sbg GVG Grundverkehrsbehörde "für die Vollziehung des § 39" zuständig. Diese Kompetenz wurde ihm durch die GVG-Novelle 1996 LGBl Nr. 71 gegeben, nachdem der Verwaltungsgerichtshof am 5. 7. 1996 zur alten Rechtslage ausgesprochen hatte, dass dem Grundverkehrsbeauftragten die Zuständigkeit für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs 1 Sbg GVG fehlt (96/02/0128).Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg kann das in Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG vorgesehene Prüfungsverfahren einleiten und auch die bücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheids beantragen. Es ist nämlich kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, Sbg GVG Grundverkehrsbehörde "für die Vollziehung des Paragraph 39, zuständig. Diese Kompetenz wurde ihm durch die GVG-Novelle 1996 LGBl Nr. 71 gegeben, nachdem der Verwaltungsgerichtshof am 5. 7. 1996 zur alten Rechtslage ausgesprochen hatte, dass dem Grundverkehrsbeauftragten die Zuständigkeit für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG fehlt (96/02/0128).
Die Grundverkehrskommission Salzburg-Umgebung ist (neben dem Grundverkehrbeauftragten) für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs 1 Sbg GVG 1997 und für den Antrag auf grundbücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheides zuständig.Die Grundverkehrskommission Salzburg-Umgebung ist (neben dem Grundverkehrbeauftragten) für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Sbg GVG 1997 und für den Antrag auf grundbücherliche Anmerkung des diesbezüglichen Bescheides zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115387
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00117_01V0000_001