Aus der Begründung:
Es unterliegt keinem Zweifel, daß diesfalls der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. Juni 1962) nicht der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterlag, weil der für die Zuständigkeit nach § 55 JN. maßgebende Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung von 10.800 S die damals anzuwendende Wertgrenze des § 49 (1) Z. 1 ZPO. von 8000 S überstieg. Allein es lag keine unheilbare, sondern eine nach § 104 (3) JN. verzichtbare und durch Präklusion zu beseitigende sachliche Unzuständigkeit vor. Die beklagte Partei hat sich der Einrede dieser sachlichen Unzuständigkeit dadurch begeben, daß sie bei der Tagsatzung vom 11. September 1962 nur die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob (s. hiezu § 43 JN., § 240 ZPO., GlUNF. Nr. 3330, 4612).Es unterliegt keinem Zweifel, daß diesfalls der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. Juni 1962) nicht der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterlag, weil der für die Zuständigkeit nach Paragraph 55, JN. maßgebende Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung von 10.800 S die damals anzuwendende Wertgrenze des Paragraph 49, (1) Ziffer eins, ZPO. von 8000 S überstieg. Allein es lag keine unheilbare, sondern eine nach Paragraph 104, (3) JN. verzichtbare und durch Präklusion zu beseitigende sachliche Unzuständigkeit vor. Die beklagte Partei hat sich der Einrede dieser sachlichen Unzuständigkeit dadurch begeben, daß sie bei der Tagsatzung vom 11. September 1962 nur die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob (s. hiezu Paragraph 43, JN., Paragraph 240, ZPO., GlUNF. Nr. 3330, 4612).
Die nach der Überweisung der Rechtssache an das örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht H. erfolgte Fortsetzung des Verfahrens berechtigte den Beklagten also nicht, erst bei der fortgesetzten Verhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen. Selbst wenn wegen eines Richterwechsels die Verhandlung neu durchzuführen ist, verliert einerseits das frühere Vorbringen der Parteien nichts an seiner Wirksamkeit, andererseits besteht auch nicht die Möglichkeit, befristete, bis zum Richterwechsel aber versäumte Einreden nachzuholen. Um so mehr muß dieser Grundsatz gelten, wenn die neue Verhandlung gemäß § 261 (6) ZPO. mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Protokolls und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des § 138 ZPO. einzuleiten ist.Die nach der Überweisung der Rechtssache an das örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht H. erfolgte Fortsetzung des Verfahrens berechtigte den Beklagten also nicht, erst bei der fortgesetzten Verhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen. Selbst wenn wegen eines Richterwechsels die Verhandlung neu durchzuführen ist, verliert einerseits das frühere Vorbringen der Parteien nichts an seiner Wirksamkeit, andererseits besteht auch nicht die Möglichkeit, befristete, bis zum Richterwechsel aber versäumte Einreden nachzuholen. Um so mehr muß dieser Grundsatz gelten, wenn die neue Verhandlung gemäß Paragraph 261, (6) ZPO. mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Protokolls und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, ZPO. einzuleiten ist.
Ist die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit aber nicht rechtzeitig erhoben worden, dann ist die Rechtssache beim Prozeßgericht anhängig geworden und sie bleibt es nach § 29 JN. Aus welchem Grund die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nicht früher erhoben wurde, ist nicht von Belang (s. hiezu GlUNF. Nr. 3330, 4612, 5 Ob 2/58 = EvBl. 1958 Nr. 103 S. 163).Ist die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit aber nicht rechtzeitig erhoben worden, dann ist die Rechtssache beim Prozeßgericht anhängig geworden und sie bleibt es nach Paragraph 29, JN. Aus welchem Grund die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nicht früher erhoben wurde, ist nicht von Belang (s. hiezu GlUNF. Nr. 3330, 4612, 5 Ob 2/58 = EvBl. 1958 Nr. 103 S. 163).
Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.