Rechtssatz RS0039770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039770
Geschäftszahl
5Ob2/58; 5Ob220/62; 5Ob119/65
Entscheidungsdatum
03.06.1965
Rechtssatz
Richterwechsel nach § 412 ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.Richterwechsel nach Paragraph 412, ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2/58
Entscheidungstext OGH 05.02.1958 5 Ob 2/58
Veröff: EvBl 1958/103 S 163 = RZ 1958/6 S 89
- 5 Ob 220/62
Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 220/62
Beisatz: Richterwechsel gibt nicht neuerlich die Möglichkeit, sich gegen eine Klagsänderung auszusprechen. (T1)
- 5 Ob 119/65
Entscheidungstext OGH 03.06.1965 5 Ob 119/65
Veröff: SZ 38/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039770
Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0050OB00002_5800000_001