Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist (§ 69 Abs 1 NotO). So gesehen kann kein Zweifel bestehen, daß sich Rechtsanwalt Dr.Axel Friedberg bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes mit einer formgültigen Vollmacht ausgewiesen hat. Sie wurde offensichtlich dem Notariatsakt in Urschrift angeschlossen, und zwar in den Notariatsakt eingebunden, weil dies die einschlägigen Vorschriften so versehen (§ 69 Abs 2 NotO iVm § 48 Abs 2 NotO).Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist (Paragraph 69, Absatz eins, NotO). So gesehen kann kein Zweifel bestehen, daß sich Rechtsanwalt Dr.Axel Friedberg bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes mit einer formgültigen Vollmacht ausgewiesen hat. Sie wurde offensichtlich dem Notariatsakt in Urschrift angeschlossen, und zwar in den Notariatsakt eingebunden, weil dies die einschlägigen Vorschriften so versehen (Paragraph 69, Absatz 2, NotO in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, NotO).
Nun ist unstrittig, daß die Ausfertigung eines Notariatsaktes als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen ist (Dittrich-Angst-Auer, Anm 1 zu § 87 GBG3). Im gegenständlichen Fall sieht diese Ausfertigung so aus, daß der gesamte Notariatsakt vom 23. Jänner 1992 einschließlich Vollmacht vom 20.Dezember 1991 fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde. Eine solche Ausfertigung verleiht der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht die Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Versäumnisse bei der Vollmachtsvorlage gestützt. Zu billigen ist lediglich seine Klarstellung, daß das Ausstellungsdatum der Vollmacht gemäß § 31 Abs 6 GBG eine Einverleibung gegen die Machtgeberin Dr.Renate F***** zuließ.Nun ist unstrittig, daß die Ausfertigung eines Notariatsaktes als Original im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, GBG anzusehen ist (Dittrich-Angst-Auer, Anmerkung 1 zu Paragraph 87, GBG3). Im gegenständlichen Fall sieht diese Ausfertigung so aus, daß der gesamte Notariatsakt vom 23. Jänner 1992 einschließlich Vollmacht vom 20.Dezember 1991 fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde. Eine solche Ausfertigung verleiht der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht die Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Versäumnisse bei der Vollmachtsvorlage gestützt. Zu billigen ist lediglich seine Klarstellung, daß das Ausstellungsdatum der Vollmacht gemäß Paragraph 31, Absatz 6, GBG eine Einverleibung gegen die Machtgeberin Dr.Renate F***** zuließ.
Dennoch bleibt ein Eintragungshindernis bestehen. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf nämlich eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestehen. Diese Überprüfungspflicht des Grundbuchsgerichtes wird in ständiger Judikatur auch auf Bedenken gegen die Vertretungsmacht der rechtsgeschäftlich Handelnden in Fällen der Doppelvertretung oder des Selbstkontrahierens bezogen (NotZ 1991, 109/202 u.a.; zuletzt 5 Ob 1084,1085/91 und 5 Ob 67/92). Ist nämlich die Doppelvertretung unzulässig, fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (JBl. 1984, 315; NotZ 1988, 54 u.a.). Diese Unzulässigkeit liegt schon dann vor, wenn die Gefahr einer Interessenkollision droht (vgl. HS 10.170; EvBl. 1983/39; EvBl. 1986/86; 5 Ob 1084,1085/91; 5 Ob 56/92). Zur Beseitigung diesbezüglicher Bedenken müßte also sichergestellt sein, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist (vgl. SZ 44/141; SZ 54/57 u.v.a.). Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt (vgl. NotZ 1991, 109/202).Dennoch bleibt ein Eintragungshindernis bestehen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG darf nämlich eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestehen. Diese Überprüfungspflicht des Grundbuchsgerichtes wird in ständiger Judikatur auch auf Bedenken gegen die Vertretungsmacht der rechtsgeschäftlich Handelnden in Fällen der Doppelvertretung oder des Selbstkontrahierens bezogen (NotZ 1991, 109/202 u.a.; zuletzt 5 Ob 1084,1085/91 und 5 Ob 67/92). Ist nämlich die Doppelvertretung unzulässig, fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (JBl. 1984, 315; NotZ 1988, 54 u.a.). Diese Unzulässigkeit liegt schon dann vor, wenn die Gefahr einer Interessenkollision droht vergleiche HS 10.170; EvBl. 1983/39; EvBl. 1986/86; 5 Ob 1084,1085/91; 5 Ob 56/92). Zur Beseitigung diesbezüglicher Bedenken müßte also sichergestellt sein, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist vergleiche SZ 44/141; SZ 54/57 u.v.a.). Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt vergleiche NotZ 1991, 109/202).
Im gegenständlichen Fall geht es um eine Doppelvertretung, die eindeutig eine Gefährdung der Interessen der Liegenschaftseigentümerin Dr.Renate F***** befürchten läßt. Es bedarf daher eines urkundlichen Nachweises ihrer Zustimmung zur Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, um dem Eintragungsgesuch des Verbotsberechtigten Folge geben zu können.