Rechtssatz RS0061077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061077
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 119/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 119/92
Veröff: EvBl 1993/47 S 208
- 5 Ob 62/02g
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 62/02g
nur: Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen. (T1)
Beisatz: Das bezieht sich auch auf beigebundene Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil des Notariatsakts bilden und wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass als Ausfertigung eine mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Fotokopie des Notariatsaktes verwendet wurde, dessen Urschrift (so auch der gegenständliche Beglaubigungsvermerk) bei den Akten des Notars liegt. (T2)
- 5 Ob 254/02t
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 254/02t
nur T1
- 5 Ob 199/05h
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 199/05h
nur T1
- 5 Ob 179/16h
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 179/16h
Vgl auch; Beisatz: Bei öffentlichen Urkunden wird dem Erfordernis der Vorlage eines Originals durch Vorlage einer Ausfertigung entsprochen. (T3)
- 5 Ob 151/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 151/19w
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061077
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0050OB00119_9200000_001