Begründung:
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, an der Wohnungseigentum begründet ist. Josef und Maria S***** haben je 190/558-Anteile, mit denen Ehegatten-Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist; Dr. Eveline S***** ist Miteigentümerin zu 178/558-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an W 2. Die Antragsteller begehrten auf Grund des Notariatsaktes vom 14. 12. 2000 (Geschäftszahl 3742), der die Aufhebung des (bestehenden) Wohnungseigentumsvertrages, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie einen Schenkungs- und (neuen) Wohnungseigentumsvertrag umfasst, und weiterer (hier nicht besonders zu erwähnender Urkunden) die aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen. Zu erwähnen ist lediglich, dass dem Notariatsakt ein Nutzwertgutachten des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers Architekt Dipl. Ing. Michael H***** samt Nutzflächenaufstellung und behördlich genehmigten Bauplänen beigebunden ist, auf das im (neuen) Wohnungseigentumsvertrag mehrfach (als “integrierender Bestandteil” der Vereinbarung) Bezug genommen wurde.
Das Erstgericht bewilligte lediglich die Berichtigung des Geburtsdatums der Maria S*****, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass kein Fall einer Neubegründung von Wohnungseigentum vorliege, sodass es einer gerichtlichen Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG bedurft hätte. Die Löschung des Wohnungseigentums und gleichzeitige Neubegründung sei eine Umgehung dieser Bestimmung und die Vorlage eines Gutachtens über die Festsetzung der Nutzwerte durch einen Ziviltechniker oder Sachverständigen daher nicht ausreichend. Die teilweise Bewilligung, nämlich Löschung des Wohnungseigentums sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erscheine nicht sinnvoll, weil eine Liegenschaft mit Wohnungseigentum einen anderen Wert darstelle als bloß ideelle Anteile daran.Das Erstgericht bewilligte lediglich die Berichtigung des Geburtsdatums der Maria S*****, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass kein Fall einer Neubegründung von Wohnungseigentum vorliege, sodass es einer gerichtlichen Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG bedurft hätte. Die Löschung des Wohnungseigentums und gleichzeitige Neubegründung sei eine Umgehung dieser Bestimmung und die Vorlage eines Gutachtens über die Festsetzung der Nutzwerte durch einen Ziviltechniker oder Sachverständigen daher nicht ausreichend. Die teilweise Bewilligung, nämlich Löschung des Wohnungseigentums sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erscheine nicht sinnvoll, weil eine Liegenschaft mit Wohnungseigentum einen anderen Wert darstelle als bloß ideelle Anteile daran.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nach § 12 Abs 1 WEG werde das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es sei im Eigentumsblatt auf den Mindestanteil einzutragen; bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten seien ihre Anteile am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, sei in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort “Wohnungseigentum” einzutragen. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle seien dem Antrag auf Einverleibung ua jedenfalls beizulegen die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 2 Abs 2 Z 1 WEG sowie das Gutachten über die Nutzwertberechnung (§ 3 Abs 1 zweiter Satz WEG), in den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes. Das Gesetz lege damit für den Bereich des Wohnungseigentums besondere Voraussetzungen für Eintragungen im Grundbuch fest. Daneben gelte die allgemeine Bestimmung des § 94 Abs 1 GBG, wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Z 4).Nach Paragraph 12, Absatz eins, WEG werde das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es sei im Eigentumsblatt auf den Mindestanteil einzutragen; bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten seien ihre Anteile am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, sei in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort “Wohnungseigentum” einzutragen. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle seien dem Antrag auf Einverleibung ua jedenfalls beizulegen die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sowie das Gutachten über die Nutzwertberechnung (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz WEG), in den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes. Das Gesetz lege damit für den Bereich des Wohnungseigentums besondere Voraussetzungen für Eintragungen im Grundbuch fest. Daneben gelte die allgemeine Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, GBG, wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Ziffer 4,).
Nach § 3 Abs 1 WEG sei der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte seien von einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu berechnen; dessen Gutachten sei - abgesehen von den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte durch das Gericht (Abs 2) - der Einverleibung des Wohnungseigentums zu Grunde zu legen. Mit dieser Fassung des § 3 Abs 1 WEG durch Art II des BTVG (BGBl I 1997/7) sei das Ziel verfolgt worden, bei erstmaligen Bestimmungen der Nutzwerte eine Verfahrensvereinfachung durch eine Entlastung der Gerichte und Gemeindeschlichtungsstellen zu bewirken. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte, die der Gesetzgeber eher vermeiden wollte, bedürfe hingegen weiter eines besonderen Grundes (vgl Illeditz, Das Wohnungseigentum, Rz 157). Die Umparifizierungsgründe ergäben sich aus § 3 Abs 2 WEG, dessen Einleitungssatz das dritte WÄG im Sinne einer nur demonstrativen Aufzählung modifiziert habe. Für eine derartige Änderung der Nutzwerte sei aber in den dort genannten und aus sonstigen besonderen Gründen weiterhin das Gericht zuständig. Dabei sei auch zu beachten, dass die selbst rechtsgrundabhängige Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bilde und daher nicht ohne weiteres zu einer dem Nutzwertfestsetzungsbeschluss entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile führe. Änderungen der Eigentumsverhältnisse bedürften vielmehr einer Einverleibung im Grundbuch (§§ 435, 431 ABGB), die wiederum nur auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB iVm § 26 Abs 2 GBG) erfolgen könne (5 Ob 51/99g ua).Nach Paragraph 3, Absatz eins, WEG sei der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte seien von einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu berechnen; dessen Gutachten sei - abgesehen von den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte durch das Gericht (Absatz 2,) - der Einverleibung des Wohnungseigentums zu Grunde zu legen. Mit dieser Fassung des Paragraph 3, Absatz eins, WEG durch Artikel römisch zwei, des BTVG (BGBl römisch eins 1997/7) sei das Ziel verfolgt worden, bei erstmaligen Bestimmungen der Nutzwerte eine Verfahrensvereinfachung durch eine Entlastung der Gerichte und Gemeindeschlichtungsstellen zu bewirken. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte, die der Gesetzgeber eher vermeiden wollte, bedürfe hingegen weiter eines besonderen Grundes vergleiche Illeditz, Das Wohnungseigentum, Rz 157). Die Umparifizierungsgründe ergäben sich aus Paragraph 3, Absatz 2, WEG, dessen Einleitungssatz das dritte WÄG im Sinne einer nur demonstrativen Aufzählung modifiziert habe. Für eine derartige Änderung der Nutzwerte sei aber in den dort genannten und aus sonstigen besonderen Gründen weiterhin das Gericht zuständig. Dabei sei auch zu beachten, dass die selbst rechtsgrundabhängige Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bilde und daher nicht ohne weiteres zu einer dem Nutzwertfestsetzungsbeschluss entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile führe. Änderungen der Eigentumsverhältnisse bedürften vielmehr einer Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 435, 431, ABGB), die wiederum nur auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen könne (5 Ob 51/99g ua).
Das WEG regle im § 21 auch das Erlöschen des Wohnungseigentums und die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums. Nach dessen Abs 1 erlösche das Wohnungseigentum durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedürfe der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten. Diese Bestimmung sei nicht nur Ausdruck der Vertragsfreiheit, sondern diene der Umsetzung der sich aus § 354 ABGB ergebenden Befugnisse des Eigentümers, und zwar unter Bedachtnahme auf die bei Bestehen von Wohnungseigentum gegebene besondere Interessenslage. Die einverständliche Aufhebung, die im Gesetz als Verzicht auf das Wohnungseigentums bezeichnet wird, stelle nämlich keinen bloßen Verzicht auf ein Recht dar, sondern die Dissolution eines mehrseitig verbindlichen Rechtsverhältnisses, das auch Pflichten des Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft umfasst (vgl auch Würth in Rummel 2. Aufl, Rz 4 zu § 21 WEG). Dazu trete aus sachenrechtlichen Gründen die Zustimmung der Buchberechtigten, deren Rechte den Anteil belasten. Das Erlöschen des Wohnungseigentums führe zu schlichten Miteigentumsanteilen, wodurch nicht nur Rechte aufgegeben, sondern auch erlangt würden (Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG, Rz 13 zu § 21 WEG).Das WEG regle im Paragraph 21, auch das Erlöschen des Wohnungseigentums und die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums. Nach dessen Absatz eins, erlösche das Wohnungseigentum durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedürfe der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten. Diese Bestimmung sei nicht nur Ausdruck der Vertragsfreiheit, sondern diene der Umsetzung der sich aus Paragraph 354, ABGB ergebenden Befugnisse des Eigentümers, und zwar unter Bedachtnahme auf die bei Bestehen von Wohnungseigentum gegebene besondere Interessenslage. Die einverständliche Aufhebung, die im Gesetz als Verzicht auf das Wohnungseigentums bezeichnet wird, stelle nämlich keinen bloßen Verzicht auf ein Recht dar, sondern die Dissolution eines mehrseitig verbindlichen Rechtsverhältnisses, das auch Pflichten des Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft umfasst vergleiche auch Würth in Rummel 2. Aufl, Rz 4 zu Paragraph 21, WEG). Dazu trete aus sachenrechtlichen Gründen die Zustimmung der Buchberechtigten, deren Rechte den Anteil belasten. Das Erlöschen des Wohnungseigentums führe zu schlichten Miteigentumsanteilen, wodurch nicht nur Rechte aufgegeben, sondern auch erlangt würden (Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG, Rz 13 zu Paragraph 21, WEG).
Mit der Problematik der Löschung und gleichzeitigen Neubegründung von Wohnungseigentum habe sich bislang - soweit überblickbar - nur das Landesgericht Feldkirch in seiner Rekursentscheidung vom 16. 11. 1998 auseinandergesetzt (RPflSlgG 2000/2650). Es sei dabei zur Auffassung gelangt, dass als Eintragungsgrundlage nur noch eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (Schlichtungsstelle) über die Festsetzung der Nutzwerte in Betracht komme, wenn bereits einmal Wohnungseigentum an einer Liegenschaft begründet worden ist und sich in der Folge der Nutzwert im Sinne des § 3 Abs 2 WEG ändert. Dieser Auffassung sei beizupflichten, auch wenn auf den ersten Blick die von den Antragstellern gewählte Konstruktion als ökonomisch und kostensparend erscheinen mag. Damit könnte jedoch die im Gesetz vorgesehene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 3 Abs 2 WEG außer Kraft gesetzt werden, was mit der Intention des Gesetzgebers, eine gerichtliche Überprüfung der Nutzwerte bei deren Änderung, auf welche Art auch immer, vorzunehmen, nicht vereinbar sei. Eine Umgehung der Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Neufestsetzung der Nutzwerte wäre damit auch in jenen Fällen möglich, in denen kein wichtiger Grund vorliegt oder das Gesetz dafür ausdrücklich bestimmte Schwellenwerte festlegt.Mit der Problematik der Löschung und gleichzeitigen Neubegründung von Wohnungseigentum habe sich bislang - soweit überblickbar - nur das Landesgericht Feldkirch in seiner Rekursentscheidung vom 16. 11. 1998 auseinandergesetzt (RPflSlgG 2000/2650). Es sei dabei zur Auffassung gelangt, dass als Eintragungsgrundlage nur noch eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (Schlichtungsstelle) über die Festsetzung der Nutzwerte in Betracht komme, wenn bereits einmal Wohnungseigentum an einer Liegenschaft begründet worden ist und sich in der Folge der Nutzwert im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, WEG ändert. Dieser Auffassung sei beizupflichten, auch wenn auf den ersten Blick die von den Antragstellern gewählte Konstruktion als ökonomisch und kostensparend erscheinen mag. Damit könnte jedoch die im Gesetz vorgesehene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG außer Kraft gesetzt werden, was mit der Intention des Gesetzgebers, eine gerichtliche Überprüfung der Nutzwerte bei deren Änderung, auf welche Art auch immer, vorzunehmen, nicht vereinbar sei. Eine Umgehung der Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Neufestsetzung der Nutzwerte wäre damit auch in jenen Fällen möglich, in denen kein wichtiger Grund vorliegt oder das Gesetz dafür ausdrücklich bestimmte Schwellenwerte festlegt.
Im Besonderen sei bei der gewählten Konstruktion zu berücksichtigen, dass von einem ernstlichen Verzicht auf das Wohnungseigentum dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieses zwar vereinbarungsgemäß aufgehoben, zugleich aber mit einer bloßen Verschiebung der Anteile neu begründet werden soll. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem durch das Höchstgericht zu 5 Ob 376/61 (MietSlg 9175/48 - offenbar gemeint Nr. 49) behandelten, dem der Abschluss gesonderter Verträge und ein Wechsel in der Person der Wohnungseigentümer zugrundelag. Das Grundbuchsgericht sei nicht nur berechtigt zu prüfen, ob die für die Urkunde geltenden Formvorschriften eingehalten wurden und der begehrten Eintragung kein Hindernis im Grundbuch entgegensteht; es sei vielmehr seine Aufgabe, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt derart ist, dass er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl Dietrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht 4. Aufl E 6 zu § 94 GBG). Gerade bei einem Verzicht der Wohnungseigentümer bestünden Bedenken, wenn dieser letztlich nur zur Verschiebung von Anteilen führen soll.Im Besonderen sei bei der gewählten Konstruktion zu berücksichtigen, dass von einem ernstlichen Verzicht auf das Wohnungseigentum dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieses zwar vereinbarungsgemäß aufgehoben, zugleich aber mit einer bloßen Verschiebung der Anteile neu begründet werden soll. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem durch das Höchstgericht zu 5 Ob 376/61 (MietSlg 9175/48 - offenbar gemeint Nr. 49) behandelten, dem der Abschluss gesonderter Verträge und ein Wechsel in der Person der Wohnungseigentümer zugrundelag. Das Grundbuchsgericht sei nicht nur berechtigt zu prüfen, ob die für die Urkunde geltenden Formvorschriften eingehalten wurden und der begehrten Eintragung kein Hindernis im Grundbuch entgegensteht; es sei vielmehr seine Aufgabe, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt derart ist, dass er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt vergleiche Dietrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht 4. Aufl E 6 zu Paragraph 94, GBG). Gerade bei einem Verzicht der Wohnungseigentümer bestünden Bedenken, wenn dieser letztlich nur zur Verschiebung von Anteilen führen soll.
Das im Notariatsakt eingebundene Nutzwertgutachten entspreche darüber hinaus nicht der Bestimmung des § 87 Abs 1 GBG. Danach seien die Urkunden, auf Grund deren eine Einhaltung erfolgen soll, im Original beizulegen. Dies gelte auch für das im § 12 Abs 2 Z 2 WEG genannte Gutachten, mag auch bei öffentlichen Urkunden dem Erfordernis der Vorlage des Originales in der Regel durch Vorlage einer Ausfertigung der Urschrift entsprochen werden. Ausfertigungen eines Nutzwertgutachtens müssten die Unterschrift und das Amtssiegel des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers oder gerichtlichen Sachverständigen tragen (so auch RPflSlgG 2001/2693). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nur um eine Kopie dieses Nutzwertgutachtens, das in die Ausfertigung eines Notariatsaktes eingebunden wurde.Das im Notariatsakt eingebundene Nutzwertgutachten entspreche darüber hinaus nicht der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, GBG. Danach seien die Urkunden, auf Grund deren eine Einhaltung erfolgen soll, im Original beizulegen. Dies gelte auch für das im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannte Gutachten, mag auch bei öffentlichen Urkunden dem Erfordernis der Vorlage des Originales in der Regel durch Vorlage einer Ausfertigung der Urschrift entsprochen werden. Ausfertigungen eines Nutzwertgutachtens müssten die Unterschrift und das Amtssiegel des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers oder gerichtlichen Sachverständigen tragen (so auch RPflSlgG 2001/2693). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nur um eine Kopie dieses Nutzwertgutachtens, das in die Ausfertigung eines Notariatsaktes eingebunden wurde.
Damit habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch, soweit es über die Berichtigung des Geburtsdatums der Maria S***** hinausging, zutreffend abgewiesen. Eine teilweise Stattgebung des weiteren Eintragungsbegehrens komme im Zusammenhang mit der Einverleibung der Löschung des Wohnungseigentums und aller darauf Bezug habenden Eintragungen sowie der begehrten Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht in Betracht, weil es an einem unbedenklichen Verzicht der Antragsteller als Wohnungseigentümer fehle. Die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes müsste auch daran scheitern, dass der Notariatsakt insoweit keine Aufsandungserklärung enthalte.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich im Zusammenhang mit den aufgezeigten Rechtsfragen der Löschung und Neubegründung von Wohnungseigentum an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung.