Begründung:
Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte der Wohnhausanlage ***** Wien, deren Vermieterin die Antragsgegnerin ist. Die Wohnhausanlage wurde Mitte der Achtzigerjahre errichtet. Über die Anlage wurde ein Prospekt aufgelegt, der vom November 1980 datierte, in dem unter anderem Nachstehendes enthalten ist:
"3. Rechtsverhältnisse:
Es handelt sich um Genossenschaftswohnungen, auf die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. ...
Als Grundlage für die Berechnung des Eigenmittelbeitrags, der Nutzungsgebühr einschließlich aller Abgaben, Steuern, Betriebskosten und sonstigen Kosten wird die Wohnnutzfläche als sogenannte 'Zinsquadratmeter' festgelegt. Diese errechnen sich aus der Fläche der Wohn- und Nebenräume (Rohbaumaße) bzw einer etwaigen Loggia, eines Balkons, Terrasse und/oder zugehörigen Gartenflächen, wobei die Wohn- und Nebenräume sowie die Loggia mit 100 %, die Terrassen und Balkone mit 30 % und die Gärten mit 15 % der Fläche zum Ansatz kommen. Diese Berechnungsart gilt im Sinn des § 14 Abs 1 WGG 1979 zwischen allen Nutzungsberechtigten des gegenständlichen Bauvorhabens als vereinbart.Als Grundlage für die Berechnung des Eigenmittelbeitrags, der Nutzungsgebühr einschließlich aller Abgaben, Steuern, Betriebskosten und sonstigen Kosten wird die Wohnnutzfläche als sogenannte 'Zinsquadratmeter' festgelegt. Diese errechnen sich aus der Fläche der Wohn- und Nebenräume (Rohbaumaße) bzw einer etwaigen Loggia, eines Balkons, Terrasse und/oder zugehörigen Gartenflächen, wobei die Wohn- und Nebenräume sowie die Loggia mit 100 %, die Terrassen und Balkone mit 30 % und die Gärten mit 15 % der Fläche zum Ansatz kommen. Diese Berechnungsart gilt im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WGG 1979 zwischen allen Nutzungsberechtigten des gegenständlichen Bauvorhabens als vereinbart.
..."
Darüber hinaus unterzeichneten sämtliche Antragsteller eine Verpflichtungserklärung, in der unter anderem festgehalten ist, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte mit den im Prospekt vom November 1980 enthaltenen Bedingungen einverstanden ist. Weiters unterschrieben die Nutzungsberechtigten eine "Vereinbarung zum Zweck der Festlegung eines Aufteilungsschlüssels" mit folgendem Wortlaut:
"Als Grundlage für die Berechnung des Preises, des Eigenmittelbeitrages, der Nutzungsgebühr einschließlich aller Abgaben, Steuern, Betriebskosten und sonstigen Kosten wird die Wohnnutzfläche als sogenannte 'Zinsquadratmeter' festgelegt. Diese errechnen sich aus der Fläche der Wohn- und Nebenräume (Rohbaumaße) bzw einer etwaigen Loggia, eines Balkons, Terrasse und/oder zugehörigen Gartenflächen, wobei die Wohn- und Nebenräume sowie die Loggia mit 100 %, die Terrassen und Balkone mit 30 % und die Gärten mit 15 % der Fläche zum Ansatz kommen.
Diese Vereinbarung wird aus dem Grund der Einbeziehung der Balkon-, Terrassen- oder Gartenflächen in die Basis zur Preis- bzw Entgeltberechnung abgeschlossen."
Auf Basis dieser Vereinbarung schrieb die Antragsgegnerin den Antragstellern in den Abrechnungszeiträumen unter anderem 1997 bis 1999 (die Nutzungsentgelte) vor.
Am 25. 11. 1999 stellte die Antragsgegnerin bei der Schlichtungsstelle zu MA 16-Schli ZS 1/99/9349 den Antrag auf Feststellung der Nutzflächen und des Verteilungsschlüssels, weil sich aufgrund der Intervention eines Mieters herausgestellt hätte, dass die Nutzflächen, welche der Aufteilung der Betriebskosten zugrundeliegen, nicht mit jenen übereinstimmten, welche aufgrund der Einreichpläne den Abrechnungen zugrunde gelegt worden seien. Nach einer Neuvermessung wurde mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 7. 7. 2000 festgestellt, dass die Verteilung der Kosten für den Betrieb ab 1. 11. 2000 nach einem bestimmten Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände zur Nutzfläche aller in Bestand gegebenen oder hiezu geeigneter Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses zu erfolgen hat. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Antragsgegnerin refundierte daraufhin für den Abrechnungszeitraum 1999 an die Antragsteller jene Differenzbeträge, die sich bei Anrechnung des neuen Verteilungsschlüssels ergaben. Für den Abrechnungszeitraum 2000 wurde die Abrechnung über die Betriebskosten bereits auf Basis der neu berechneten Nutzflächen vorgenommen.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten die Antragsteller, festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber während der letzten drei Jahre (1. 1. 1997 - 31. 12. 2000) aufgrund einer unrichtigen Nutzflächenberechnung unrichtige Nutzungsentgelte vorgeschrieben habe und verlangten die Rückzahlung der zu Unrecht vorgeschriebenen Überschreitungsbeträge.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass zwischen ihr und sämtlichen Nutzungsberechtigten eine Vereinbarung im Sinn des § 14 Abs 1 WGG zustande gekommen sei, womit ein vom Nutzflächenschlüssel abweichender Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart worden sei. Diese Vereinbarung sei gültig zustande gekommen und habe ihre Wirksamkeit bis zum 1. 11. 2000 entfaltet, also bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem durch Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 7. 7. 2000 ein neuer Verteilungsschlüssel festgelegt worden sei.Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass zwischen ihr und sämtlichen Nutzungsberechtigten eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WGG zustande gekommen sei, womit ein vom Nutzflächenschlüssel abweichender Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart worden sei. Diese Vereinbarung sei gültig zustande gekommen und habe ihre Wirksamkeit bis zum 1. 11. 2000 entfaltet, also bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem durch Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 7. 7. 2000 ein neuer Verteilungsschlüssel festgelegt worden sei.
Die Antragsteller hielten dem entgegen, dass selbst bei Anwendung der von der Antragsgegnerin behaupteten wirksamen Vereinbarung die Naturmaße der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen, wie sie nun in der rechtskräftigen Entscheidung der Schlichtungsstelle angeführt seien. Die behauptete Vereinbarung sei auch im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam, weil sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG abweiche.Die Antragsteller hielten dem entgegen, dass selbst bei Anwendung der von der Antragsgegnerin behaupteten wirksamen Vereinbarung die Naturmaße der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen, wie sie nun in der rechtskräftigen Entscheidung der Schlichtungsstelle angeführt seien. Die behauptete Vereinbarung sei auch im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam, weil sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 WGG abweiche.
Das Erstgericht stellte antragsgemäß eine Überschreitung des höchstzulässigen Mietzinses gegenüber den Antragstellern fest und verpflichtete die Antragsgegnerin, diese Beträge binnen 14 Tagen an die Antragsteller zu bezahlen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die mit den Antragstellern getroffene Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel als unzulässig. Sowohl § 14 WGG idF vor dem 3. WÄG als auch § 16 WGG idF des 3. WÄG ließen eine vom Nutzflächenschlüssel abweichende Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels zu, soweit davon nicht Betriebskosten oder die Kosten von Gemeinschaftsanlagen umfasst seien. Die Regelung des Nutzflächenschlüssels als Aufteilungskriterium sei gegenüber einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel nur subsidiär. Die Definition der Nutzfläche im WGG entspreche jener des § 17 Abs 2 MRG und stelle zwingendes Recht dar. Die Definition der Nutzfläche sei daher einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich. Das bedeute, dass auch nach der getroffenen Vereinbarung nur die Nutzfläche im Sinn der Legaldefinition herangezogen werden könne. Der von der Antragsgegnerin verwendete Schlüssel nach "Zinsquadratmetern" entspreche dieser Legaldefinition nicht. Die Antragsgegnerin könne sich daher nicht auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung berufen und habe den Antragstellern die geleisteten Überzahlungen zurückzuerstatten.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die mit den Antragstellern getroffene Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel als unzulässig. Sowohl Paragraph 14, WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG als auch Paragraph 16, WGG in der Fassung des 3. WÄG ließen eine vom Nutzflächenschlüssel abweichende Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels zu, soweit davon nicht Betriebskosten oder die Kosten von Gemeinschaftsanlagen umfasst seien. Die Regelung des Nutzflächenschlüssels als Aufteilungskriterium sei gegenüber einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel nur subsidiär. Die Definition der Nutzfläche im WGG entspreche jener des Paragraph 17, Absatz 2, MRG und stelle zwingendes Recht dar. Die Definition der Nutzfläche sei daher einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich. Das bedeute, dass auch nach der getroffenen Vereinbarung nur die Nutzfläche im Sinn der Legaldefinition herangezogen werden könne. Der von der Antragsgegnerin verwendete Schlüssel nach "Zinsquadratmetern" entspreche dieser Legaldefinition nicht. Die Antragsgegnerin könne sich daher nicht auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung berufen und habe den Antragstellern die geleisteten Überzahlungen zurückzuerstatten.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Sachbeschluss im Sinne einer Abweisung sämtlicher Anträge (Anwendung eines unrichtigen Verteilungsschlüssels für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2000) ab.
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels sei wirksam. Die Parteien hätten darin nicht eine Definition der Nutzfläche vorgenommen, sondern eine andere, vom Nutzflächenschlüssel abweichende Aufteilungsvereinbarung nach Rohbaumaßen und bestimmter Berücksichtigung von Loggien, Terrassen, Balkonen und Gärten zugrunde gelegt. Überhaupt sei die Nutzflächendefinition des § 16 Abs 1 WGG idF des 3. WÄG nur subsidiär und finde daher im Fall einer schriftlichen Vereinbarung nach § 16 Abs 5 Z 1 WGG keine Anwendung.Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels sei wirksam. Die Parteien hätten darin nicht eine Definition der Nutzfläche vorgenommen, sondern eine andere, vom Nutzflächenschlüssel abweichende Aufteilungsvereinbarung nach Rohbaumaßen und bestimmter Berücksichtigung von Loggien, Terrassen, Balkonen und Gärten zugrunde gelegt. Überhaupt sei die Nutzflächendefinition des Paragraph 16, Absatz eins, WGG in der Fassung , des 3. WÄG nur subsidiär und finde daher im Fall einer schriftlichen Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG keine Anwendung.
Eine solche Vereinbarung betreffe sämtliche Entgeltsbestandteile im Sinn des § 14 Abs 1 WGG und damit auch die Betriebskosten. Der Bestimmung des § 16 Abs 5 Z 1 WGG lasse sich nicht entnehmen, dass davon Betriebskosten und Kosten für Gemeinschaftsanlagen nicht umfasst wären. Dagegen spreche auch nicht, dass § 16 Abs 6 WGG für einzelne Betriebskostenarten und für die Kosten von gemeinschaftlichen Anlagen, ausgenommen Heiz- und Warmwasserkosten, die Aufteilung durch eine entsprechende Vereinbarung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten für zulässig erkläre. Diese Bestimmung knüpfe ausdrücklich an nur einzelne Betriebskostenarten und unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten an. Gegenstand des § 16 Abs 5 WGG sei dagegen eine vom Aufteilungsschlüssel des § 16 Abs 1 (und 3) abweichende Vereinbarung, somit eine über den Anteil eines Miet- oder Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses. Auch § 16 Abs 3 WGG, von dessen Aufteilungsschlüssel ebenfalls gemäß Abs 5 Z 1 durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden dürfe, habe die Gesamtkosten der Baulichkeit zum Gegenstand. In beiden Fällen einer Abweichung (von einer Verteilung nach § 16 Abs 1 und Abs 3 durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs 5 Z 1) führe die Vereinbarung entgegen dem Wortlaut nicht nur zu einer Änderung, sondern von Anfang an zu einem abweichenden Schlüssel (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu § 16 WGG).Eine solche Vereinbarung betreffe sämtliche Entgeltsbestandteile im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WGG und damit auch die Betriebskosten. Der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG lasse sich nicht entnehmen, dass davon Betriebskosten und Kosten für Gemeinschaftsanlagen nicht umfasst wären. Dagegen spreche auch nicht, dass Paragraph 16, Absatz 6, WGG für einzelne Betriebskostenarten und für die Kosten von gemeinschaftlichen Anlagen, ausgenommen Heiz- und Warmwasserkosten, die Aufteilung durch eine entsprechende Vereinbarung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten für zulässig erkläre. Diese Bestimmung knüpfe ausdrücklich an nur einzelne Betriebskostenarten und unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten an. Gegenstand des Paragraph 16, Absatz 5, WGG sei dagegen eine vom Aufteilungsschlüssel des Paragraph 16, Absatz eins, (und 3) abweichende Vereinbarung, somit eine über den Anteil eines Miet- oder Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses. Auch Paragraph 16, Absatz 3, WGG, von dessen Aufteilungsschlüssel ebenfalls gemäß Absatz 5, Ziffer eins, durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden dürfe, habe die Gesamtkosten der Baulichkeit zum Gegenstand. In beiden Fällen einer Abweichung (von einer Verteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, und Absatz 3, durch eine Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins,) führe die Vereinbarung entgegen dem Wortlaut nicht nur zu einer Änderung, sondern von Anfang an zu einem abweichenden Schlüssel vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu Paragraph 16, WGG).
Zulässigerweise habe die Antragsgegnerin daher die gegenständlichen Entgeltskomponenten bis zum Beginn der Wirksamkeit der neuen Abrechnungsgrundsätze als Folge der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 7. 7. 2000, also bis zum 1. 11. 2000, nach der mit allen Mietern getroffenen Vereinbarung vorgenommen.
Das habe zur Abweisung sämtlicher verfahrenseinleitender Anträge zu führen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in keinem der verbundenen Verfahren EUR 10.000 übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil zur Frage, ob eine Vereinbarung nach §16 Abs 5 Z 1 WGG sämtliche Betriebskosten umfassen dürfe, soweit überblickbar, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Hingegen werde von Würth (aaO Rz 1 und Würth in Rummel3 Rz 1 zu § 16 WGG) eine gegenteilige Ansicht vertreten.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in keinem der verbundenen Verfahren EUR 10.000 übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil zur Frage, ob eine Vereinbarung nach §16 Absatz 5, Ziffer eins, WGG sämtliche Betriebskosten umfassen dürfe, soweit überblickbar, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Hingegen werde von Würth (aaO Rz 1 und Würth in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 16, WGG) eine gegenteilige Ansicht vertreten.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs ausschließlich der 17. und 18.-Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.