Rechtssatz RS0115312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115312
Entscheidungsdatum
26.09.2014
Norm
WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1
WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 126/01t
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 126/01t
Veröff: SZ 74/100
- 5 Ob 121/04m
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 121/04m
Auch; Beisatz: § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG erlaubte ausdrücklich eine einvernehmliche Abweichung vom Nutzflächenschlüssel; dies auch als Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten. Infolge des Kostendeckungsprinzips des § 12 Abs 1 WGG darf es bei der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels insgesamt nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Umverteilung der Kosten kommen. Die Definition der Nutzfläche des § 17 Abs 2 MRG ist dann nicht anzuwenden. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG getroffene Vereinbarung kann nicht gegen § 21 Abs 1 Z 1 WGG verstoßen. (T1)
- 5 Ob 155/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 155/08t
Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 Z 1 WGG idF seit dem 3. WÄG ermöglicht der Bauvereinigung, eine konkrete Vereinbarung darüber zu treffen, dass bestimmte Objekte bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Berechnung des (Nutzflächen-)Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen sind. (T2); Bem: So schon 5 Ob 126/01t, 5 Ob 121/04m, 5 Ob 25/04v. (T3)
- 5 Ob 135/14k
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 135/14k
Vgl; Beisatz: § 16 Abs 3 WGG ermöglicht der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Abs 1 auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 des Miet‑ oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115312
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00126_01T0000_001