Entscheidung 5 Ob 121/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Grundbuchsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
01.10.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen 1.858,42 EUR sA, hier wegen Klageanmerkung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 21. Mai 2026, GZ 13 R 226/25w-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 24. Oktober 2025, GZ 2 C 1319/25y-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung näher aufgeschlüsselter Betriebskostenrückstände und beantragte die Anmerkung der Klage im Grundbuch ob den der beklagten Partei gehörenden Liegenschaftsanteilen.
[2] Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß und bewilligte auch die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG. Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß und bewilligte auch die Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG.
[3] Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem von der Beklagten gegen die Anmerkung der Klage gerichteten Rekurs nicht Folge. Es ließ nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung mit der Begründung zu, dass die im Rekurs aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der Rechtspflegerin und eine dadurch bewirkte Nichtigkeit näher zu behandeln sei.
[4] Mit Beschluss vom 6. August 2026 bewilligte das Erstgericht (antragsgemäß) die Einverleibung der Löschung der Anmerkung der Klage. Der Beschluss wurde den Parteien am 7. August 2026 zugestellt und die Löschung der Anmerkung wurde am 10. August 2026 vollzogen.
[5] In ihrem Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Beklagte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Antrag auf Klageanmerkung abgewiesen und der Vollzug durch Löschung der Klageanmerkung rückgängig gemacht werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
[7] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss die (formelle und materielle) Beschwer nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]). Andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua). Das Kosteninteresse ist nicht geeignet, eine Beschwer in der Hauptsache zu begründen (RS0002495 [T67]; RS0002396 [T27]).
[8] 1.2 Ausdrückliches Ziel des Rechtsmittels ist es, den Vollzug der Klageanmerkung rückgängig zu machen, die nach Ansicht der Beklagten mangels Schlüssigkeit der Klage nicht hätte angeordnet und vorgenommen werden dürfen. Infolge der inzwischen bereits durchgeführten Löschung dieser Anmerkung ist die Beschwer für den Revisionsrekurs weggefallen und der Frage der Zulässigkeit der Anmerkung kommt nur noch theoretische Bedeutung zu. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[9] 2.1 Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig (RS0116902) und eine Beantwortung des Revisionsrekurses (ebenso wie des Rekurses) unzulässig (§§ 124 und 126 GBG; RS0060516). 2.1 Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig (RS0116902) und eine Beantwortung des Revisionsrekurses (ebenso wie des Rekurses) unzulässig (Paragraphen 124 und 126 GBG; RS0060516).
[10] 2.2 Die von der Klägerin erstattete Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher (ebenfalls) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00121.26V.1001.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2026
Dokumentnummer
JJT_20261001_OGH0002_0050OB00121_26V0000_000