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Entscheidung 5 Ob 123/04f×

Entscheidung 5 Ob 123/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob123/04f

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr. Karl Margreiter und Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Christian M*****, wegen EUR 1.569,10 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. März 2004, GZ 53 R 15/04v-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 15. Oktober 2003, GZ 1 C 1111/03y-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, es bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG 2002 beim halben Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft erfolgen könne.

Der erkennende Senat hat diese Frage (im Zusammenhang mit der anderen Hälfte desselben Mindestanteils) inzwischen bereits zu 5 Ob 67/04w - negativ - beantwortet: Danach muss sich das Vorzugspfandrecht bei einer Eigentümerpartnerschaft auf den gesamten gemeinsamen Mindestanteil beziehen. Die Klagsanmerkung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 hat den gesamten gemeinsamen Mindestanteil zu erfassen. Richtig wäre es gewesen, unter Berufung auf die gesetzliche Solidarhaftung der Partner (Paragraph 13, Absatz 4, WEG 2002) beide Miteigentümer an dem mit Wohnungseigentum an W 32 verbundenen Mindestanteil zu klagen und die Anmerkung der Klage bei beiden Anteilen zu verlangen.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht (mehr) bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E73582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00123.04F.0525.000

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0050OB00123_04F0000_000