Die Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer schloß mit Dr. W. eine auf den Betrag von 100.000 S lautende Lebensversicherung ab und stellte Dr. W. darüber die Lebensversicherungspolizze Nr. 144.511 aus. Als Versicherungsnehmer scheint darin Dr. W., als Bezugsberechtigter im Todes- und Erlebensfall die minderjährige Beklagte auf. Die Laufzeit der Versicherung ist vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1984 angegeben.
Die Versicherungspolizze trägt auf der Rückseite den Vermerk: "Alle Willenserklärungen und Anzeigen sind der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie unmittelbar dem Vorstand des Versicherers schriftlich abgegeben und ihm zugegangen sind (§ 14 (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."Die Versicherungspolizze trägt auf der Rückseite den Vermerk: "Alle Willenserklärungen und Anzeigen sind der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie unmittelbar dem Vorstand des Versicherers schriftlich abgegeben und ihm zugegangen sind (Paragraph 14, (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."
Dr. W. änderte mit verschiedenen Schreiben an den Versicherer wiederholt die Person des Begünstigten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1960 bestätigte er schließlich der Versicherungsanstalt den Erhalt der Abschrift der Versicherungspolizze Nr. 144.511, in der als Bezugsberechtigte seine minderjährige Tochter, die Beklagte, aufscheint.
Dr. W., der mit der Klägerin persönlich befreundet war, vertrat sie als Anwalt in verschiedenen Angelegenheiten. Die Klägerin händigte ihm im Laufe der Jahre zur Befriedigung ihrer zahlreichen Gläubiger fallweise treuhändig Geldbeträge aus und übernahm auch für ihn bei der AVA ein Darlehen zur Rückzahlung, das noch mit einem größeren Betrag aushaftet.
Anfangs 1967 begab sich Dr. W. zur Vornahme einer Operation ins Krankenhaus, wo ihn die Klägerin öfter besuchte.
Da Dr. W. die ihm von der Klägerin zur Befriedigung ihrer Gläubiger übergebenen Geldbeträge nur zum Teil an diese weitergeleitet hatte, weil er sich damals bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand, bedrängten verschiedene Gläubiger die Klägerin mit Exekutionen.
Anläßlich eines solchen Spitalbesuches brachte die Klägerin unter Hinweis auf ihre laufenden Zahlungen an Dr. W. mit Verwunderung die Sprache auf die gegen sie laufenden Exekutionen. Dr. W. gestand nun der Klägerin, daß er einen Großteil der ihm von ihr zur Bezahlung ihrer Gläubiger treuhändig übergebenen Beträge für sich verwendete und beruhigte diesbezüglich die Klägerin damit, daß er ihr die auf die Beklagte als Bezugsberechtigte lautende Lebensversicherungspolizze mit dem Bemerken übergab, sie solle sich die Polizze behalten. Die Klägerin übernahm die Polizze von Dr. W., ohne deren Inhalt zu lesen.
Dr. W. starb am 12. Februar 1967 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1967 teilte die Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer dem Kurator der Verlassenschaft nach Dr. W., Notarsubstitut Dr. D. mit, daß Dr. W. unter der Polizze Nr. 144.511 auf 100.000 S lebensversichert sei und die Polizze im Todesfall ausschließlich zugunsten seiner noch minderjährigen Tochter laute. Aus der Versicherungspolizze sei ein Betrag von 83.868 S liquid.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 16. Juni 1967, wurde der Vertreter der Witwe des Erblassers, Rechtsanwalt Dr. R., abhandlungsbehördlich und bezüglich der Beklagten auch vormundschaftsbehördlich ermächtigt, die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung Nr. 144.511 zu realisieren und das Realisat bei der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt in Wien auf ein Sperrsparbuch zu erlegen. Am 3. Juli 1967 berichtete Dr. R. dem Abhandlungsgericht den Vollzug dieser Anordnung.
Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 1967 wurde auf Antrag des Verlassenschaftskurators Dr. D. wegen Überschuldung des Nachlasses über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dr. W. das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Mai 1968, wurde der Antrag der Klägerin auf Ermächtigung zur Behebung eines Betrages von 44.000 S aus dem Versicherungsrealisat abgewiesen und die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von 44.245.69 S samt Anhang zu bezahlen. Die Klage wird darauf gestützt, daß auf Grund einer zwischen Dr. W. und der Klägerin gepflogenen Abrechnung sich zugunsten der Klägerin ein Saldo von 21.245.69 S ergebe. Außerdem habe die Klägerin für Dr. W. bei der AVA ein Darlehen zur Rückzahlung übernommen, das noch mit 23.000 S aushafte. Auf Grund der Übergabe der Versicherungspolizze Nr. 144.511 an sie hätte sie ein Pfandrecht an der Polizze und dem auszuzahlenden Betrag der Versicherungssumme erworben. Es sei ihr auch der Versicherungsbetrag bis zur Höhe ihrer beiden Forderungen von insgesamt 44.245.69 S zediert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Lebensversicherungspolizze Nr. 144.511 bei ihrer Übergabe an die Klägerin auf die Beklagte als alleinige Bezugsberechtigte gelautet habe. Eine solche Polizze sei überhaupt kein Wertpapier und könne daher auch nicht Gegenstand einer Verpfändung durch symbolische Übergabe sein. Die Klägerin sei daher nicht in der Lage, ihre behauptete Forderung gegen Dr. W. aus der übergebenen Polizze zu befriedigen. Aber auch die Abtretung der Ansprüche des Vaters der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag hätte nur durch einen Abtretungsvertrag rechtswirksam erfolgen können. Ein Abtretungsvertrag sei nicht geschlossen worden. In der Erklärung Dr. W.s bei der Übergabe der Lebensversicherungspolizze an die Beklagte:
"Behalte sie Dir, wie wir besprochen haben" liege kein Abtretungsvertrag. Für die Form des Abtretungsvertrages seien überdies die Bestimmungen des Deckungsverhältnisses maßgebend, somit die Vereinbarungen des zwischen Dr. W. als Versicherten und der Österreichischen Bundesländerversicherung als Versicherer abgeschlossenen Vertrages zugunsten Dritter. Nach § 166 VersVG. und § 14 (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien alle Willenserklärungen und Anzeigen im Verhältnis zwischen Versicherten und Versicherer nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Zur Abtretung eines Versicherungsanspruches aus einer auf einen bestimmten Begünstigten lautenden Lebensversicherungspolizze bedürfe es nicht nur des Abschlusses eines Abtretungsvertrages, sondern auch der schriftlichen Anzeige dieser Abtretung an den Versicherer. Eine solche Anzeige habe der bezugsberechtigte Vater der Beklagten als Zessionar an den Versicherer wiederholt erstattet und einen anderen Bezugsberechtigten namhaft gemacht. Wenn Dr. W. eine solche Absicht besessen hätte, hätte er auch bezüglich der Ansprüche der Klägerin eine Anzeige an die Versicherungsanstalt erstattet. Mangels der Möglichkeit einer rechtswirksamen Verpfändung der Polizze und mangels eines Abtretungsvertrages sei der Anspruch der Klägerin nicht gerechtfertigt."Behalte sie Dir, wie wir besprochen haben" liege kein Abtretungsvertrag. Für die Form des Abtretungsvertrages seien überdies die Bestimmungen des Deckungsverhältnisses maßgebend, somit die Vereinbarungen des zwischen Dr. W. als Versicherten und der Österreichischen Bundesländerversicherung als Versicherer abgeschlossenen Vertrages zugunsten Dritter. Nach Paragraph 166, VersVG. und Paragraph 14, (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien alle Willenserklärungen und Anzeigen im Verhältnis zwischen Versicherten und Versicherer nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Zur Abtretung eines Versicherungsanspruches aus einer auf einen bestimmten Begünstigten lautenden Lebensversicherungspolizze bedürfe es nicht nur des Abschlusses eines Abtretungsvertrages, sondern auch der schriftlichen Anzeige dieser Abtretung an den Versicherer. Eine solche Anzeige habe der bezugsberechtigte Vater der Beklagten als Zessionar an den Versicherer wiederholt erstattet und einen anderen Bezugsberechtigten namhaft gemacht. Wenn Dr. W. eine solche Absicht besessen hätte, hätte er auch bezüglich der Ansprüche der Klägerin eine Anzeige an die Versicherungsanstalt erstattet. Mangels der Möglichkeit einer rechtswirksamen Verpfändung der Polizze und mangels eines Abtretungsvertrages sei der Anspruch der Klägerin nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.