Rechtssatz RS0032544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032544
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Rechtssatz
Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; Paragraph 166, VersVG und Paragraph 14, Absatz 3, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/69
Entscheidungstext OGH 07.05.1969 5 Ob 123/69
Veröff: NZ 1970,56 = VersR 1970,96 = EvBl 1970/2 S 13 = SZ 42/72 = VersRdSch 1989,405
- 1 Ob 662/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 662/90
nur: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T1) Veröff: ZfRV 1992,70 (Hoyer - Zankl)
- 7 Ob 157/12g
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 157/12g
Vgl auch; Beisatz: Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Ansprüche aus der Lebensversicherung können daher grundsätzlich gemäß § 15 VersVG abgetreten werden, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde. (T2)
Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann schon vor dem Versicherungsfall seinen möglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung abtreten, weil auch künftige Forderungen Gegenstand der Abtretung sein können. (T3)
- 7 Ob 196/17z
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
Vgl; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T4)
- 7 Ob 53/19y
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 53/19y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T5)
- 7 Ob 215/19x
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 215/19x
Vgl; Beisatz: Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (auch Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht) an den Zessionar übertragen. (T6)
Beisatz: Hier: Zession aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032544
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19690507_OGH0002_0050OB00123_6900000_003