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Entscheidung 7 Ob 157/12g×

Entscheidung 7 Ob 157/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011319 Rechtssatz 25.06.1986Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden.
RS0032544 Rechtssatz 07.05.1969Zivilrecht
Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Ve …
RS0032906 Rechtssatz 05.10.1927Zivilrecht
Zulässigkeit der Abtretung künftiger Forderungen.
RS0080141 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn e …
RS0080386 Rechtssatz 10.05.1984Zivilrecht
Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht (culpa in contrahendo) besteht im Versicherungsrecht der Anspruch auf das Vertrauensinteresse wegen des nicht gedeckten Risikos und zwar unter Mitberücksichtigung des Mitverschuldens des Versicherungsnehmer …
RS0106980 Rechtssatz 29.01.1997Zivilrecht
Der Versicherer muss Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den V …
RS0128859 Rechtssatz 14.11.2012Zivilrecht
Die Erklärung, „alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte“ umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.