Zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß auf den eine Generalklausel enthaltenden gerichtlichen Vergleich vom 16.10.1984, 6 Cg 180/84 des Erstgerichts, österreichisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um einen Streitfall über ein seinerzeit bei einem österreichischen Kreditinstitut erliegendes Wertpapierdepot, dessen Wertpapiere später zum Großteil bei einem österreichischen Gericht erlegt wurden. Der Beklagte trat als Rechsnachfolger seiner Mutter, einer hier wohnhaften Österreicherin, auf. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien nach § 35 Abs 1 letzter Halbsatz IPRG, welche Bestimmung § 45 IPRG vorgeht (1 Ob 648, 649/90, 1 Ob 707/88), für den gesamten Vergleich, somit auch für die Bedeutung der Generalklausel, die österreichische Rechtsordnung für maßgeblich angenommen haben.Zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß auf den eine Generalklausel enthaltenden gerichtlichen Vergleich vom 16.10.1984, 6 Cg 180/84 des Erstgerichts, österreichisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um einen Streitfall über ein seinerzeit bei einem österreichischen Kreditinstitut erliegendes Wertpapierdepot, dessen Wertpapiere später zum Großteil bei einem österreichischen Gericht erlegt wurden. Der Beklagte trat als Rechsnachfolger seiner Mutter, einer hier wohnhaften Österreicherin, auf. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Halbsatz IPRG, welche Bestimmung Paragraph 45, IPRG vorgeht (1 Ob 648, 649/90, 1 Ob 707/88), für den gesamten Vergleich, somit auch für die Bedeutung der Generalklausel, die österreichische Rechtsordnung für maßgeblich angenommen haben.
Dem Berufungsgericht ist weiter zu folgen, daß die Generalklausel diesen Rechtsstreit nicht mitumfaßt. Es handelt sich um einen Prätendentenstreit. Jeder Teil behauptet, für eine Forderung aus dem Erlebensfall eines vom Kläger abgeschlossen, deutschem Statut unterliegenden Lebensversicherungsvertrag rechtszuständig zu sein. Ungeachtet der fehlerhaften Formulierung des Leistungsbegehrens, das in ein positives oder negatives Feststellungsbegehren (Schumann in Stein-Jonas20 Rz 39 zu § 256 dZPO) umgedeutet werden könnte, handelt es sich bei einem Prätendentenstreit um ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn des § 228 ZPO aber um keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Gegenstand des Rechtsstreites ist vielmehr die Abwehr und die Klarstellung von Rechtspositionen einem Drittschuldner gegenüber. Auch außerhalb einer Hauptintervention (§ 16 ZPO) ist anerkannt, daß bei Berühmung des Beklagten, ihm stehe gegen einen Dritten eine Forderung, deren Rechtszuständigkeit der Kläger für sich behauptet, zu, ein im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das nicht gerade zwischen den Streitteilen selbst bestehen muß, vorliegt (SZ 36/46; Fasching, Komm III 64; Pollak, System2 13; vgl Schumann, aaO Rz 65, 73; Rosenberg-Schwab ZPO14 553; JBl 1986, 55; JBl 1978, 382; JBl 1970, 34). Ob dem Kläger der behauptete Anspruch gegen den Drittschuldner zusteht, ist demnach unabhängig von der für diesen Fall nicht anwendbaren Generalklausel des Vergleiches vom 16.10.1984 zu prüfen. Daß die Parteien gerade diesen konkreten Rechtsstreit mitvergleichen wollten, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.Dem Berufungsgericht ist weiter zu folgen, daß die Generalklausel diesen Rechtsstreit nicht mitumfaßt. Es handelt sich um einen Prätendentenstreit. Jeder Teil behauptet, für eine Forderung aus dem Erlebensfall eines vom Kläger abgeschlossen, deutschem Statut unterliegenden Lebensversicherungsvertrag rechtszuständig zu sein. Ungeachtet der fehlerhaften Formulierung des Leistungsbegehrens, das in ein positives oder negatives Feststellungsbegehren (Schumann in Stein-Jonas20 Rz 39 zu Paragraph 256, dZPO) umgedeutet werden könnte, handelt es sich bei einem Prätendentenstreit um ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn des Paragraph 228, ZPO aber um keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Gegenstand des Rechtsstreites ist vielmehr die Abwehr und die Klarstellung von Rechtspositionen einem Drittschuldner gegenüber. Auch außerhalb einer Hauptintervention (Paragraph 16, ZPO) ist anerkannt, daß bei Berühmung des Beklagten, ihm stehe gegen einen Dritten eine Forderung, deren Rechtszuständigkeit der Kläger für sich behauptet, zu, ein im Sinn des Paragraph 228, ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das nicht gerade zwischen den Streitteilen selbst bestehen muß, vorliegt (SZ 36/46; Fasching, Komm römisch drei 64; Pollak, System2 13; vergleiche Schumann, aaO Rz 65, 73; Rosenberg-Schwab ZPO14 553; JBl 1986, 55; JBl 1978, 382; JBl 1970, 34). Ob dem Kläger der behauptete Anspruch gegen den Drittschuldner zusteht, ist demnach unabhängig von der für diesen Fall nicht anwendbaren Generalklausel des Vergleiches vom 16.10.1984 zu prüfen. Daß die Parteien gerade diesen konkreten Rechtsstreit mitvergleichen wollten, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.
Die Rechtsansicht des Klägers, dem Beklagten stünden Ansprüche im Erlebensfall schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch seiner verstorbenen Gattin nicht vererblich gewesen sei, ist unzutreffend. Ansprüche aus der Lebensversicherung können grundsätzlich gemäß § 15 (deutsches und österreichisches) VVG abgetreten werden (SZ 24/3; Prölss-Martin VVG24 159), ohne daß dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde (VersR 1980, 370; Prölss-Martin aaO 163). Diese Ansprüche sind auch vererblich. Nach den weiteren Behauptungen des Klägers sei für den Fall des Todes der Mutter des Beklagten vor dem Erlebensfall zwar keine Regelung getroffen worden, der Vertrag stelle aber darauf ab, daß sie diesen Fall erleben werde; deshalb sei die Bedingung für einen Anspruch aus der Lebensversicherung nicht eingetreten. Zum Beweis dafür berief sich der Kläger neben den ohnedies Feststellungsgrundlage bildenden Urkunden auf seine Parteienvernehmung. Das Erstgericht, das der Meinung war, schon auf Grund der Generalklausel sei dem Begehren stattzugeben und das daher die Parteienvernehmung des Klägers zu diesem Beweisthema nicht durchführte, führte allerdings zutreffend aus, daß sich aus dem Vertragstext allein die vom Kläger behauptete (aufschiebende oder auflösende?) Bedingung nicht ergebe. Es erfolgte nicht nur die Abtretung dieser Rechte für den Erlebensfall unwiderruflich, es wurde zusätzlich noch vereinbart, daß Voraussetzung dafür lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen über die Gütertrennung und den Erbverzicht sein sollten. Diese Bedingungen sind eingetreten. Die Abtretung sollte sogar selbst für den Fall aufrecht bleiben, wenn die Ehe aus welchem Grund immer später geschieden werden sollte. Das Berufungsgericht führte daher an und für sich zutreffend aus, daß das Erstgericht nunmehr die angebotenen (weiteren) Beweise zu diesem Thema durchführen müsse. Dem trat aber der Kläger in seinem Rekurs mit der Behauptung entgegen, die Richtigkeit seiner Rechtsposition ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Ehepaktes allein, eine (weitere) Beweisaufnahme sei daher entbehrlich. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß der Antrag, seine Parteienvernehmung durchzuführen, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Aus den Urkunden selbst läßt sich aber die vom Kläger behauptete Bedingung für die Abtretung der Ansprüche aus dem Erlebensfall nicht ableiten.Die Rechtsansicht des Klägers, dem Beklagten stünden Ansprüche im Erlebensfall schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch seiner verstorbenen Gattin nicht vererblich gewesen sei, ist unzutreffend. Ansprüche aus der Lebensversicherung können grundsätzlich gemäß Paragraph 15, (deutsches und österreichisches) VVG abgetreten werden (SZ 24/3; Prölss-Martin VVG24 159), ohne daß dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde (VersR 1980, 370; Prölss-Martin aaO 163). Diese Ansprüche sind auch vererblich. Nach den weiteren Behauptungen des Klägers sei für den Fall des Todes der Mutter des Beklagten vor dem Erlebensfall zwar keine Regelung getroffen worden, der Vertrag stelle aber darauf ab, daß sie diesen Fall erleben werde; deshalb sei die Bedingung für einen Anspruch aus der Lebensversicherung nicht eingetreten. Zum Beweis dafür berief sich der Kläger neben den ohnedies Feststellungsgrundlage bildenden Urkunden auf seine Parteienvernehmung. Das Erstgericht, das der Meinung war, schon auf Grund der Generalklausel sei dem Begehren stattzugeben und das daher die Parteienvernehmung des Klägers zu diesem Beweisthema nicht durchführte, führte allerdings zutreffend aus, daß sich aus dem Vertragstext allein die vom Kläger behauptete (aufschiebende oder auflösende?) Bedingung nicht ergebe. Es erfolgte nicht nur die Abtretung dieser Rechte für den Erlebensfall unwiderruflich, es wurde zusätzlich noch vereinbart, daß Voraussetzung dafür lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen über die Gütertrennung und den Erbverzicht sein sollten. Diese Bedingungen sind eingetreten. Die Abtretung sollte sogar selbst für den Fall aufrecht bleiben, wenn die Ehe aus welchem Grund immer später geschieden werden sollte. Das Berufungsgericht führte daher an und für sich zutreffend aus, daß das Erstgericht nunmehr die angebotenen (weiteren) Beweise zu diesem Thema durchführen müsse. Dem trat aber der Kläger in seinem Rekurs mit der Behauptung entgegen, die Richtigkeit seiner Rechtsposition ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Ehepaktes allein, eine (weitere) Beweisaufnahme sei daher entbehrlich. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß der Antrag, seine Parteienvernehmung durchzuführen, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Aus den Urkunden selbst läßt sich aber die vom Kläger behauptete Bedingung für die Abtretung der Ansprüche aus dem Erlebensfall nicht ableiten.
Die Rechtssache ist dann aber, ohne daß auf die weiteren vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden müßte, im Sinne der Abweisung des Begehrens spruchreif. In Stattgebung beider Rekurse ist der Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß mit Urteil der Berufung des Beklagten Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wird.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw § 41 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO bzw Paragraph 41, ZPO.